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Il. Der Markt von Lübeck
solche verschwunden war, ihren privatrechtlichen Charakter abgestreift hatte
und zugleich als Herrschaft und Organ der Gemeinde handelte.
Aber auch das um 1300 festzustellende Eigentum der Stadt an zweifellos
zur ältesten Marktanlage gehörenden Baulichkeiten will unter dem Gesichts-
punkt gewertet sein, daß über hundert Jahre seit der Marktanlage damals
verstrichen waren, Den Fingerzeig, wie dieses städtische Eigentum zustande
kam, gibt das älteste Rathaus (Block VI, 242). An der Ursprünglichkeit
seiner Anlage in der frühesten Zeit der Marktgründung ist kein Zweifel
möglich; der Westrand des Marktes lehnt sich überdies an die ältesten nach
der Trave führenden Straßen der Stadt (Holstenstraße, Braunstraße,
Fischstraße usw.) an“). Ebensowenig kann das Haus ursprünglich die domus
consilii gewesen sein, einfach weil es noch keinen Rat gab. Ursprünglich war
es vielmehr das gemeinsame Haus des Unternehmerkonsortiums und diente
seinen Beratungen und Zusammenkünften. Erst nach der bekannten Wand-
lung vom Unternehmerkonsortium zum Rat wird es Rathaus und Eigentum
der Stadt.
Als in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts der Bau der beiden Lang-
häuser des Gewandhauses begann (Block XVI), ist damals bereits der Bau
durch den Rat in die Wege geleitet und als städtischer Bau durchgeführt
worden. Anders aber liegt die Frage, ob auch hier die vorher dort und auf dem
Gelände des Blocks XVII liegenden Verkaufsstellen von Gewandschneidern,
Bäckern und Fleischern städtisches Eigentum waren. Ich möchte dieses
verneinen. Wie das älteste Rathaus ursprünglich Haus des Unternehmer-
konsortiums war, so waren auch einmal die ältesten Verkaufsplätze der
Gewandschneider (vor dem Bau der beiden Längshäuser) Gemeineigentum
der Unternehmer, die noch mehr als am Ende des 13. Jahrhunderts ihre
Nachfahren*®) selbst am Gewandschnitt sehr stark beteiligt gewesen sein
müssen“). Einzeleigentum an den Verkaufsständen war trotz der persön-
lichen Benutzung durch die Unternehmerfamilien hier schon durch die
baulichen Verhältnisse ausgeschlossen: einzelne kleine Verkaufsplätze inner-
halb des gemeinsamen Gewandhauses. Ebenso war der Natur der Sache nach
auch an den Fleisch- und Brotbänken Einzeleigentum einzelner Unter-
nehmer oder auch Interessenten (Fleischer, Bäcker) unmöglich. Außerdem
hat hier das erhöhte öffentliche Interesse an diesen wichtigsten Lebensmittel-
verkaufsstellen Einzeleigentum von Unternehmern verhindert: es ist das
Verdienst von Reincke-Bloch, auf die besondere Rolle, welche die Bäcker und
Fleischer vermutlich im ersten Privileg Heinrichs des Löwen und Fried-
richs I. spielten, hingewiesen zu haben*®). Wenn demnach Einzeleigentum der
Unternehmer an den Brot- und Fleischbänken ausgeschlossen war, so spricht
andrerseits doch alles dafür, daß sie in ihrer Gesamtheit ursprünglich Brot-
und Fleischbänke zu gemeinsamem Eigentum besaßen®!),
Wann aber, so wird man fragen, ist der Übergang des Eigentums am