Full text: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

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Il. Der Markt von Lübeck 
solche verschwunden war, ihren privatrechtlichen Charakter abgestreift hatte 
und zugleich als Herrschaft und Organ der Gemeinde handelte. 
Aber auch das um 1300 festzustellende Eigentum der Stadt an zweifellos 
zur ältesten Marktanlage gehörenden Baulichkeiten will unter dem Gesichts- 
punkt gewertet sein, daß über hundert Jahre seit der Marktanlage damals 
verstrichen waren, Den Fingerzeig, wie dieses städtische Eigentum zustande 
kam, gibt das älteste Rathaus (Block VI, 242). An der Ursprünglichkeit 
seiner Anlage in der frühesten Zeit der Marktgründung ist kein Zweifel 
möglich; der Westrand des Marktes lehnt sich überdies an die ältesten nach 
der Trave führenden Straßen der Stadt (Holstenstraße, Braunstraße, 
Fischstraße usw.) an“). Ebensowenig kann das Haus ursprünglich die domus 
consilii gewesen sein, einfach weil es noch keinen Rat gab. Ursprünglich war 
es vielmehr das gemeinsame Haus des Unternehmerkonsortiums und diente 
seinen Beratungen und Zusammenkünften. Erst nach der bekannten Wand- 
lung vom Unternehmerkonsortium zum Rat wird es Rathaus und Eigentum 
der Stadt. 
Als in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts der Bau der beiden Lang- 
häuser des Gewandhauses begann (Block XVI), ist damals bereits der Bau 
durch den Rat in die Wege geleitet und als städtischer Bau durchgeführt 
worden. Anders aber liegt die Frage, ob auch hier die vorher dort und auf dem 
Gelände des Blocks XVII liegenden Verkaufsstellen von Gewandschneidern, 
Bäckern und Fleischern städtisches Eigentum waren. Ich möchte dieses 
verneinen. Wie das älteste Rathaus ursprünglich Haus des Unternehmer- 
konsortiums war, so waren auch einmal die ältesten Verkaufsplätze der 
Gewandschneider (vor dem Bau der beiden Längshäuser) Gemeineigentum 
der Unternehmer, die noch mehr als am Ende des 13. Jahrhunderts ihre 
Nachfahren*®) selbst am Gewandschnitt sehr stark beteiligt gewesen sein 
müssen“). Einzeleigentum an den Verkaufsständen war trotz der persön- 
lichen Benutzung durch die Unternehmerfamilien hier schon durch die 
baulichen Verhältnisse ausgeschlossen: einzelne kleine Verkaufsplätze inner- 
halb des gemeinsamen Gewandhauses. Ebenso war der Natur der Sache nach 
auch an den Fleisch- und Brotbänken Einzeleigentum einzelner Unter- 
nehmer oder auch Interessenten (Fleischer, Bäcker) unmöglich. Außerdem 
hat hier das erhöhte öffentliche Interesse an diesen wichtigsten Lebensmittel- 
verkaufsstellen Einzeleigentum von Unternehmern verhindert: es ist das 
Verdienst von Reincke-Bloch, auf die besondere Rolle, welche die Bäcker und 
Fleischer vermutlich im ersten Privileg Heinrichs des Löwen und Fried- 
richs I. spielten, hingewiesen zu haben*®). Wenn demnach Einzeleigentum der 
Unternehmer an den Brot- und Fleischbänken ausgeschlossen war, so spricht 
andrerseits doch alles dafür, daß sie in ihrer Gesamtheit ursprünglich Brot- 
und Fleischbänke zu gemeinsamem Eigentum besaßen®!), 
Wann aber, so wird man fragen, ist der Übergang des Eigentums am
	        
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