Full text: Gesellschaftslehre

Das Wesen der Gemeinschaft. 
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tung und Auftreten, Mienen und Gebärden ebenso wie in dem ganzen 
Stil seines Verhaltens, seiner Kundgebungen und Handlungen bekunden; 
während im zweiten Fall jene Qualitäten durch ihr Gegenteil ersegt sind. 
Nach seiner Entstehung betrachtet. braucht sich der eben ge- 
schilderte Dauerzustand nicht an einer aktuellen Regung des Gemein- 
schaftsbewußtseins zu entzünden. Es kann dem freilich so sein, und diese 
Art der Entstehung drängt sich dem reflektierenden Bewußtsein zunächst 
auf. Wir haben oben einige Beispiele dafür angeführt, wie ein tief- 
greifendes Erlebnis ein Gemeinschaftsverhältnis hervorrufen kann, das 
dann nach dem ersten und ursprünglichen Aufleuchten in der Hauptsache 
im Unterbewußtsein weiter lebt. Von den typischen Gemeinschaftsver- 
hältnissen gehören die Ehe, die Freundschaft und die Bünde hierher. 
Im ganzen betrachtet ist dieser Typus aber nicht der überwiegende, be- 
sonders für einfachere Verhältnisse. Überwiegend wird der Mensch viel- 
mehr in die Gemeinschaft hineingeboren, vor allem in die großen 
Lebensgemeinschaften der Familie und Sippe und ebenso in die Lokal- 
gruppe und das Volk. Die Art, wie sich das Gemeinschaftsverhältnis 
hier entwickelt, kann man als ein „Zusammenwachsen‘“ bezeichnen!) : der 
einzelne wächst in die Gemeinschaft hinein, ohne daß ihm dieser Zustand 
zunächst zum Bewußtsein kommt. Die Gemeinschaft besteht schon längst, 
ehe sie durch ein Erlebnis ins helle Bewußtsein gehoben wird. Unbe- 
dingt notwendig ist das Eintreten einer solchen Aktualisierung sogar 
überhaupt nicht, ohschon es tatsächlich auf die Dauer selten ausbleiben 
wird. 
4. Wir wenden uns jegt zur Aktualisierung der Gemein- 
schaftsgesinnung. Den Anlaß dazu gibt stets ein Erlebnis, das im Bereich 
der Gemeinschaftsangelegenheiten gelegen ist (daß nicht alle Angelegen- 
heiten diesem Bereich angehören, werden wir unten erörtern). Wir kön- 
nen dabei zwei Typen unterscheiden, je nachdem es sich um eine An- 
gelegenheit des Ganzen handelt, das zum Gemeinschaftsverhältnis zu- 
sammengeschlossen ist, oder um eine Angelegenheit eines einzelnen be- 
teiligten Partners (oder mehrerer), die zugleich die Gruppe angeht. Im 
ersteren Fall ist die Gruppe unmittelbar, im zweiten mehr mittelbar be- 
troffen. Den volleren Gehalt gewährt unter gleichen Umständen der er- 
stere Fall. Bei ihm verwirklicht sich wieder das Wesen des Gemein- 
schaftserlebnisses am reinsten dann, wenn mehrere oder alle Partner in 
einem einheitlichen Akte zusammenklingen, der sich auf eine Gemein- 
schaftsangelegenheit bezieht. In diesem Fall regt sich das „Wirbewußt- 
sein“. und die Angelegenheit (z. B. ein Fest, das sich auf die umfaßte 
1) Gerda Walther im Jahrbuch für Phänomenologie und philosophische For- 
schung, Bd. VIS. 38
	        
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