Die verschiedenen Arten der Gemeinschaft.
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modernen Ehe gilt das legtere bekanntlich in höherem Maße als von
ihren älteren Formen. Aber auch die legteren haben nicht nur den Cha-
rakter einer persönlichen Gruppengemeinschaft, sondern entbehren der
rein persönlichen Grundlage ebenfalls nicht völlig — wie denn überhaupt
die hier unterschiedenen Typen vielfach sich durchdringen zu einer Ein-
heit und mehrere verschlungen auftreten. Der Umfang der Gemeinschaft
erreicht bei diesem Typus sein Maximum, weil die beteiligten Personen
hier nicht bloß durch ihre Zugehörigkeit zu einem Dritten, sondern rein
als Personen mit einander verknüpft sind. Es besteht deswegen bei stark
entfalteten Formen wie einer starken erotischen Leidenschaft eine Ten-
denz, die Gemeinschaft möglichst auf alle Angelegenheiten auszudehnen,
und ebenso hinsichtlich der übrig bleibenden, persönlichen Angelegen-
heiten die Tendenz, daß die Angelegenheiten des einen Partners als An-
gelegenheiten des andern erlebt, also von der Vergemeinschaftung mit-
erfaßt werden.
Betrachten wir als Beispiel den Anteil, den Eltern an einer Ehrung ihres Soh-
nes nehmen können. Nicht hierher gehören würde der Fall, daß der Sohn dabei nicht
als Person, sondern als Familienmitglied geehrt erscheint und mit ihm zugleich die
ganze Familie als solche; denn dann würde der Typus der Gruppengemeinschaft vor-
liegen. Wir segen vielmehr voraus, daß das einschlägige Schicksal des Sohnes nicht
als Gruppenschicksal, sondern als sein persönliches Schicksal aufgefaßt wird — und
zwar von innen betrachtet wegen eines weitgehenden Grades von Individualismus im
Familienleben, und von außen betrachtet, weil die Umwelt den Sohn nicht mehr als
Sippenrepräsentanten, sondern als selbständiges Individuum auffaßt. Und doch wird
in diesem Fall bei hinreichend enger Verbindung der Personen seine Ehrung von den
Eltern als die ihre erlebt. Ähnlich in der Ehe. Wenn die Ehefrau z. B. einen Beruf
ausübt, so werden ihre einschlägigen Schicksale aus den gleichen Gründen nicht als
Angelegenheiten des Ehepaares als einer Einheit erlebt. Auch werden alle hierher ge-
hörige Einzelheiten als unwesentlich nicht von der Vergemeinschaftung miterfaßt.
Wohl aber werden die Berufsverhältnisse der Frau im ganzen genommen, also ihre
Ehre, ihre Erfolge und ihre soziale Stellung normalerweise vom Mann zugleich als
seine Angelegenheiten und Schicksale aufgefaßt. Anderseits gibt es auch in einer
modernen Ehe noch solche Angelegenheiten, die als „unsere“ Angelegenheiten erlebt
werden. Dahin gehört die tägliche Wirtschaft, das Hausgerät, der Besig, namentlich
Haus und Hof, auch der gemeinsame Umgang und die Erziehung der Kinder.
Der innere Gehalt der mit der Vergemeinschaftung verbundenen
Ichausweitung ist freilich nicht derselbe wie bei der Gruppengemein-
schaft. Denken wir zunächst an den zweiten der oben unterschiedenen
Fälle, also an den Typus: seine Angelegenheiten sind meine Angelegen-
heiten, so bezieht sich die Ausweitung hier auf kein übergeordnetes, son-
dern nur auf ein nebengeordnetes Gebilde, nämlich auf ein Wesen von
gleicher Art, auf ein zweites Ich, statt auf ein Gebilde, das nach seinem
Wesen dem Ich an Gehalt überlegen ist. Die Bereicherung, die der
Mensch bei diesem Miterleben der andern Persönlichkeit erfährt, hat