Full text: Gesellschaftslehre

Das Anerkennungsverhältnis. 
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um einen hinreichenden Reiz für das Auftreten eines Rechtsverhältnisses 
abzugeben. Es hat fast etwas Wunderbares, wie sich die Verfassung der 
Achtung, der Gebundenheit und des Vertrauens gegenüber völlig Frem- 
den auf beiden Seiten mit völliger Sicherheit in dieser Situation einstellt; 
zumal wenn man bedenkt, wie stark sonst namentlich auf niederen Kul- 
turstufen die Neigung ist, den Fremden nicht als ein Sozialwesen sondern 
als eine bloße Sache zu behandeln ähnlich etwa wie ein jagdbares Wild. 
2. Wir wenden uns jegt zur historischen Verbreitung 
des Anerkennungsverhältnisses, Sein klassischer Boden ist das Wirt- 
schaftsleben, gleichviel, ‚ob es mit persönlichen Beziehungen ge- 
meinschaftsnäherer Art verbunden ist, oder ob solche dabei fehlen. So 
herrscht unser Verhältnis in der Beziehung des Käufers zum Verkäufer, 
soweit dieses unter der Herrschaft der Sitte steht und unter ihrem Ein- 
fluß das Verhältnis von Leistungen und Gegenleistungen von beiden Sei- 
ten als angemessen und gerecht empfunden wird und keinerlei Absicht 
auf einer Seite besteht, über diese Grenzen hinauszugehen und einen 
etwaigen Zustand der Schwäche auszunuten. Begriffe wie derjenige des 
redlichen Kaufmanns oder des angemessenen Preises oder ein Ausdruck 
wie „Treu und Glauben“ sind für diese Herrschaft der Sitte im Ge- 
schäftsleben bezeichnend. Namentlich das Handwerk älterer Zeiten ge- 
hört hierher. Auch der Handel bei den Naturvölkern zählt zu einem Teil 
hierher. — In der modernen Kultur ist das Anerkennungsverhältnis so- 
wohl im öffentlichen wie im Wirtschaftsleben weit verbreitet. Wo im 
Verhältnis von Käufer und Verkäufer keine Bewucherung, keine rück- 
sichtslose Ausnugung der Lage zu eigenen Gunsten und ebenso kein 
Kampf um den Preis stattfindet, herrscht noch heut im Geschäftsleben 
unser Verhältnis, besonders im Gewerbe und Kleinhandel: hier besteht 
der Wille, Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhält- 
nis zu halten und nicht weniger, aber auch nicht mehr zu fordern als der 
Sachlage angemessen ist — im Sinne des justum pretium*). Auch das 
Verhältnis der Angestellten zum Arbeitgeber gehört im Bereich des mo- 
dernen Geschäftslebens hierher, soweit es nicht geradezu ein Kampfver- 
hältnis geworden ist: man gibt etwas und darf dafür eine angemessene 
Gegenleistung erwarten. — Das öffentliche Leben hat in kleine- 
ren Dimensionen durchweg einen Gemeinschafts- oder gemeinschaftsähn- 
lichen Charakter. Unser moderner Staat steht dazu in einem ausgespro- 
chenen Gegensatz: das Gemeinschaftsverhältnis bezieht sich hier nur auf 
die abstrakte Einheit des Staates, ohne die in Betracht kommenden Ein- 
zelpersonen zu umfassen, und ist zugleich stark abgeschwächt angesichts 
1) Vgl. Jaroslaw, Geschäft u. Ideal, Jena 1912 S. 34 u. 48.
	        
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