Full text: Gesellschaftslehre

Geregelte und ungeregelte Verhältnisse. 
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Fall also ein kluger Egoismus, der sich der Tatsache nicht verschließen 
kann, daß er auf die Dauer nur durch Mäßigung zum Ziele kommen kann. 
Im Herrschaftsverhältnis hat auch die Oberschicht der abhängigen Unter- 
schicht gegenüber das gleiche Interesse. Aber es braucht nicht der kluge 
Egoismus allein dabei wirksam zu sein. Es bilden sich auch persönliche 
Beziehungen zwischen den Angehörigen beider Schichten aus bis zu pa- 
triarchalischen Verhältnissen; sie bringen ein gewisses Maß von Wohlwol- 
len und Förderungsbereitschaft mit sich und drängen von sich aus zu 
einer triebhaften Milderung. Für eine Mäßigung im Machtgebrauch ist 
demgemäß eine Regelung nicht unbedingt nötig, und man kann sie nicht 
aus deren Wesen ableiten. Mäßigen kann sich jeder im Machtgebrauch 
vielmehr auch rein impulsiv (ebenso wie das Entsprechende auch für den 
Kampf gilt); besonders wo nähere persönliche Beziehungen bestehen, 
können Impulse von hinreichender Stärke dazu vorhanden sein. Aber so- 
lange keine feste und anerkannte Regelung vorhanden ist, bleibt natür- 
lich die Gefahr bestehen, daß im einzelnen Falle der Handelnde sich 
durch seine Leidenschaft über die angemessenen Grenzen fortreißen läßt. 
3. Träger des Willens zur Mäßigung ist demgemäß in erster 
Linie die Teilgruppeals Ganzes, nicht der im jeweiligen Einzel- 
fall handelnde Mensch. Es handelt sich ja bei der Tatsache der Regelung 
um Institutionen, und deren Träger ist selbstverständlich die. Gruppe. 
Diese ist ihrer Natur nach geeigneter als der einzelne handelnde Mensch 
zu der Leistung, den auf der Unterschicht lagernden Druck zu regeln und 
dadurch zu mäßigen. Denn der handelnde Mensch ist der Versuchung aus- 
geseBt, seinen augenblicklichen besonderen Interessen nachzugeben und 
dadurch die Grenzen zu überschreiten. Die Ordnung zu wahren, ist über- 
all Sache der Zuschauer, die dieser Versuchung enthoben sind, d. h. der 
Gruppe als eines Ganzen. Unter der Gruppe verstehen wir hier zunächst 
die Herrenschicht, indem wir die typische Zweigliederung des Ganzen vor- 
aussegen. Doch kann der Sachverhalt auch verwickelter sein. Es können 
Gebote der Regelung auch von einer höheren Instanz ausgehen, die mehr 
oder weniger über dem Gegensag steht, besonders von der Regierung 
etwa zum Schutg von Hörigen und Sklaven oder farbigen Arbeitern in den 
Kolonien. Nicht immer wird freilich eine solche mehr oder weniger neu- 
trale Instanz vorhanden sein. Es besigt vielmehr auch die beteiligte Teil- 
gruppe selbst die Fähigkeit, sich in ihrem Machtgebrauch zu zügeln. So 
ist man in der Tat z. B. in den Kolonien von den früheren Rücksichtslosig- 
keiten bei der Anwerbung farbiger Arbeiter später mehrfach deswegen 
abgekommen, weil die Kunde davon zu den Eingeborenen daheim gedrun- 
gen war und eine zweite Anwerbung an derselben Stelle eine allgemeine 
Flucht hervorrief und erfolglos verlief. Eine Ausbeutung, die gewisse
	        
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