Full text : Gesellschaftslehre

284 Die Abstufüng der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“).
Grenzen überschreitet, stellt sich zu deutlich als ein Raub dar, als daß sie
sich dauernd hbehaunten könnte.

Vom klugen Egoismus ist im Vorstehenden natürlich nicht im Sinne des Rationalismus
 gesprochen, der der bloßen Einsicht eine schaffende Kraft aus sich heraus
zutraut. Die bloße Einsicht an sich bleibt ohnmächtig, soweit sie sich nicht auf Triebe
und anderweitige Dispositionen stüßen kann. Solche Dispositionen sind hier aber in
der Tat vorhanden, wie angedeutet. Anderseits ist aber zu betonen, daß der weitere
Ausbau der Regelung mitbestimmt wird durch die fördernden Wirkungen, die mit
ıhrem Vorhandensein, und die hemmenden Wirkungen, die mit ihrem Fehlen verbunlen
 sind. Fördernd aber wirkt die Tatsache der Regelung, sofern sie Vertrauen und
Sicherheit erzeugt. Hierin liegt der rein praktische Sinn des Rechtes, genauer gejagt
 der Gerechtigkeit bei der Rechtsprechung, der für ihren Bestand ebenso wichtig
ist wie das idealistische Gefühl der Verehrung, die der Mensch kraft seines Unterrdnungstriebes
 der Form des Rechtes entgegenbringt. Mit treffenden Worten hat
Shakespeare im Kaufmann von Venedig Shylock sich über diese Bedeutung der Gerechtigkeit
 aussprechen lassen; er erwartet die Anerkennung seiner unmöglichen Forderung
 nicht etwa von irgend einem Wohlwollen, sondern von der Gefahr, der bei
einem Bruch des Rechtes die Republik Venedig sich aussegen würde, daß der ganze
wirtschaftliche Verkehr mit ihr aufhören würde. Auch in diesem rein praktischen
Sinne gilt das Wort: Justitia fundamentum regnorum.
Im Vorstehenden ist fast nur von dem Machtverhältnis die Rede gewesen,
jedoch finden unsere Betrachtungen sinngemäße Anwendung auch auf die Kampfverhältnisse.
 Ausführlich wird von der Regelung der Kampfverhältnisse bei deren
Betrachtung die Rede sein. ($ 25.)
Über die schädigende Wirkung einer Unterlassung der Regelung des Kampfes
vgl. die einschlägigen Bemerkungen in $ 25,5

Literatur: Die durchgängliche Tatsache der Geregeltheit der menschlichen
Verhältnisse hat zuerst Rudolf Stammler betont in seinem Werk: Recht und
Wirtschaft nach der materialistischen Geschichtsphilosophie. Treffend ist dabei der
sinschneidende Unterschied gewürdigt, den hierin die menschlichen Verhältnisse gegenüber
 dem geselligen Tierleben zeigen. Auf die kritischen Bedenken, die gegen das
Werk erhoben sind, braucht hier nicht eingegangen zu werden.

24. Das Machtverhältnis.

Inhalt: das Machtverhältnis tritt uns historisch bedeutsam besonders in zwei
Formen entgegen: als einfaches Führerverhältnis (speziell auf der Stufe der genossenschaftlichen
 Organisation) und als herrschaftliche Organisation. Das Führerverhältnis
 ist individueller Art und hat eine wesentliche Gleichheit der Beteiligten
zur Grundlage. Das Herrschaftsverhältnis dagegen ist ein Verhältnis zwischen zwei
Teilgruppen, bedeutet also eine ungleiche kollektive Machtverteilung in der Gesamtgruppe,
 hat institutionellen Charakter und enthält einen starken Einschlag äußerer
Macht. Es besteht bei ihm zwischen den Teilgruppen ein Bewußtsein der Wertangleichheit
 und eine entsprechende Kluft. Die äußere Macht ist zwar, historisch betrachtet,
 typisch für dieses Verhältnis, in systematischer Hinsicht jedoch nur von
akzessorischer Natur: sowohl das Wesen des Befehlens wie dasjenige der Anerkennung
der Gesellschaftsordnung ist in der inneren Macht der Oberschicht begründet. — Das
            
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