Full text: Gesellschaftslehre

Das Machtverhältnis. 
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im Kern richtig erfaßt: „Gestehen wir also, daß Stärke kein Recht ge- 
währt, und daß man nur verpflichtet ist, der rechtmäßigen Gewalt Ge- 
horsam zu leisten. Da Stärke kein Recht gewährt, so bleiben also die 
Verträge als die einzige Grundlage jeder rechtmäßigen Gewalt unter 
den Menschen übrig.“ Der hier gemeinte Urvertrag — „vielleicht nie 
ausdrücklich ausgesprochen“ — seßt einen allgemeinen Willen voraus, 
dem der Einzelne „als untrennbarer Teil des Ganzen“ seine Person und 
seine ganze Kraft unterordnet. In der modernen Sprache ausgedrückt: 
das Herrschaftsverhältnis beruht auf einem Gesamtwillen der Gruppe, 
der die bestehende Gesellschaftsordnung mit ihrer Ungleichheit will, 
und nicht auf einem Zwange oder sonstigen äußeren Einwirkungen. Wir 
verfolgen diese Tatsache jetzt für die beiden Seiten des Herrschafts- 
verhältnisses, seine aktuelle und seine chronische. Zunächst finden wir 
unsern Sag bestätigt, wenn wir uns das Wesen des Befehles 
klar machen. Der Befehl ist nicht nur, wie wir sagten, von der Leitung 
durch den Führer verschieden, sondern ebenso vom bloßen Kommando 
zu unterscheiden. Das Legßtere kann jemand rein vermöge äußerer 
Kraft ausüben; dagegen gehört zum Begriff des Befehles die innere Be- 
rechtigung. Das ergibt sich aus der Art, wie er Gehorsam findet: er 
wirkt nicht durch Gewalt oder Befürchtung, sondern durch Respekt vor 
den Geboten bei dem Gehorchenden. Was ihn unterscheidet von bloßer 
Gewaltherrschaft, ist die Überzeugung vom Wert oder der Notwendigkeit 
des Befehles: „Keine Möglichkeit zum Befehlen ohne den Willen, daß 
das Anbefohlene dem Adressaten zur Norm werde““!). 
Zum Befehlsverhältnis gehört ferner wesenhaft, daß auf beiden 
Seiten das Bewußtsein der Verpflichtung zum Gehorsam besteht. Es 
wird nämlich das Befehlsverhältnis hervorgerufen nicht durch den bloßen 
einzelnen Akt der Befehlsverkündigung, sondern durch den Doppelvor- 
gang von Verkünden und Annehmen, mag sich auch das legstere still- 
schweigend vollziehen. Beide Vorgänge bilden und schaffen eine Einheit, 
nämlich einen gemeinschaftlichen Willen zur Durchführung des Befeh- 
les, der begründet ist auf der Überzeugung seiner Notwendigkeit oder 
seines Wertes. Neben der persönlichen Verbundenheit, die wir hier 
voraussegen, besteht also eine Sinnverbundenheit mit den ihr wesens- 
eigenen Tatbeständen der Gebundenheit, der Achtung und des Ver- 
trauens ($ 20,3): der Gehorchende hat Achtung vor dem Befehl und fühlt 
sich durch ihn gebunden, und er vertraut auf den Wert des Befehles. 
Der Befehlende fühlt sich seinerseits durch Vertrauen und Achtung des 
1) Radbruch, Rechtsphilosophie, S. 161. Das Buch enthält an dieser Stelle über- 
haupt treffende Ausführungen über die Natur der in den Gesetgen enthaltenen Be- 
fehle.
	        
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