Die drei Sozialmoralen.
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die drei Typen des Gemeinschaftsmenschen mit seiner
Wärme und Hingabe (mit dem der von der Liebesgesinnung erfüllte
Mensch nahe verwandt ist), des Rechtsmenschen mit seiner küh-
len Zurückhaltung, aber auch seiner strengen Achtung vor dem Rechte
anderer und endlich des Egoisten unterscheiden, für den alles außer
seiner Person bloßes Werkzeug ist. Es ist eine wunderbare Tatsache,
daß sich in der Breite der menschlichen Gesellschaft alle diese Typen
mit ihrer tiefgreifenden Verschiedenheit nebeneinander finden. Rückt
man sie in ihren reinen Formen hart nebeneinander, so erstaunt man
über die Tiefe der Gegensägße, die ein und dieselbe Gesellschaft um-
schließt. Denken wir an den Weltkrieg zurück: wie die einen ihr Leben
für ihr Vaterland ließen, und die andern sich aus Blut und Tränen ihrer
Volksgenossen Besigtümer schufen. Oder stellen wir nebeneinander den
geistlichen oder sonstigen Fürsorger, der von Hilfsbereitschaft und Liebe
erfüllt ist bis zu persönlichen Opfern, und denjenigen Typus des Arztes,
der sich jede Minute seiner Beratung bezahlen läßt.
Das Verhalten des Rechtsmenschen (d. h. des Menschen, der von der bloßen Ge-
sellschaftsmoral in erster Linie bestimmt wird) bezeichnet man wohl als Egoismus
(indem man dabei an die Gemeinschaftsgesinnung als Gegensatg denkt). Doch ist diese
Gesinnung wohl zu unterscheiden von derjenigen, die soeben als egoistische bezeichnet
wurde und für die alles außer dem eigenen Ich bloßes Werkzeug ist ohne Achtung
oder Anerkennung eigener Ansprüche. Damit verglichen ist die Eigenfürsorge des
Rechtsmenschen mit seinem Respekt vor den Ansprüchen anderer nur ein relativer
Egoismus (im übrigen vgl. über irrige Auffassungen und Begriffsvermengungen auf
diesem Gebiet $ 15, 2 und $ 32, 8).
Am Ende dieses systematischen Überblicks wollen wir den Sach-
verhalt noch von einer andern Seite her beleuchten, indem wir jegt von
dem betroffenen Menschen ausgehen. Je nach der Art, wie
der Mensch behandelt wird, können wir vier T y pen unterscheiden.
Erstens kann er als Genosse behandelt werden; dann ist er Gegenstand
der Gruppenmoral. Zweitens kann er als gemeinschaftsnahe Person
aufgefaßt werden, wie dies Personen gegenüber der Fall ist, die außer-
halb der Gruppengemeinschaft des täglichen Lebens, aber doch in nähe-
ren persönlichen und freundschaftlichen Beziehungen zu den Handelnden
stehen; dann kommt auch die ihm gegenüber geübte Moral der Gemein-
schaftsmoral nahe. Drittens kann ein Mensch noch als Person empfun-
den werden, aber doch in einem gemeinschaftsfernen Verhältnis zu dem
Handelnden stehen; alsdann ist er Gegenstand der Gesellschaftsmoral.
Und endlich bleibt die Möglichkeit, daß er als Sache aufgefaßt und dem-
gemäß als ein Gegenstand der Sachmoral behandelt wird.
Daß der völlig fremde Mensch nicht als Person sondern als Sache behandelt
wird, d. h. also keine moralische Verpflichtungen gegen ihn empfunden werden. das
Vierkandt. Gesellschaftsliehre