Der Kampftrieb.
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Normenverlegung hervorgerufenen Kampftrieb: Unrecht tun bedeutet
eine Störung im gesellschaftlichen Zustande; wer Unrecht tut, erscheint
als ein Flecken, als etwas, das beseitigt werden muß und somit als an-
gemessenes Objekt für den Kampftrieb.
Eine eigentümliche Mittelstellung zwischen Rache und Strafe
nehmen gewisse Gruppenaktionen ein, bei denen die Gruppe
in eigener Angelegenheit handelt, wie bei primitiven Gruppen die teil-
weise noch im Affekt vollzogene Züchtigung, Ausstoßung oder Tötung
eines Mitgliedes besonders wegen Verrates, Feigheit oder gemeingefähr-
licher Zauberei. Dahin gehören auf höheren Stufen auch Akte der Volks-
justiz, bei denen sich die Gruppe selbst als der gekränkte Teil fühlt und
sich in dem entsprechenden Affekt befindet, die Kränkung aber aus einer
Verlegung der Lebensordnung, d. h. der geltenden Normen hervorgeht.
Was diesem Verhalten gegenüber der voll entfalteten Strafe mehr oder
minder fehlt, das ist die Distanz oder die innere Freiheit gegenüber der
vorliegenden Verfehlung, wie sie der Richter besigt, während sich hier
die Gruppe noch im Zustand der feindseligen Erregung befindet.
Das Verhalten in idealtypischer Reinheit gedacht, wehrt sich die
Gruppe und erwidert den Eingriff im unmittelbaren Zusammenhang des
Erlebens der Schädigung in einem Akte, der von der Erregung über diese
Schädigung beherrscht ist. Die Strafe dient ebenfalls der Abwehr von
Schädigungen und dem Schu der Gruppe, aber in einer mittelbaren
Form, bei der die Handhabung des Rechtes als Selbstzweck erlebt zu
werden vermag. Hier dagegen befindet sich die Gruppe in einer solchen
Verfassung, daß man von einer Gruppenselbsthilfe oder sogar von einer
Gesamtrache sprechen kann. Den Charakter der Rache zeigt ihr Ver-
halten auch in dem solchen „Justizakten‘“ vielfach eigenen Mangel an
Abwägung und Gerechtigkeit, in der vielfach mit ihnen verbundenen
Härte und Willkür. Von der nackten Rache unterscheiden sie sich jedoch
wieder dadurch, daß in Übereinstimmung mit der Strafe eine Empörung
ob der Normenverlegung in stärkerem oder schwächerem Maße auftritt.
Die bekannte Lynchjustiz der Weißen gegen die Neger in den südlichen Staaten
Nordamerikas (besser als Lynchmord bezeichnet) zeigt die erwähnten Mängel im
höchsten Maße und ist kaum von einer reinen kollektiven Rache verschieden. Sie gehört
überhaupt kaum in unsern Zusammenhang, weil sich die Gruppe hier nicht gegen Mit-
glieder, sondern gegen Fremde wendet. Völlig verschieden davon ist die Lynchjustiz,
die in unfertigen Zuständen (z. B. als Vigilanzkomitee in Kalifornien) in Amerika
von Weißen gegen Weiße geübt wurde. Hier wurde nicht nur die Form des ge-
richtlichen Verfahrens innegehalten, sondern dahinter stand auch ein wirklicher Wille
zur Objektivität; nur daß die Verwirklichung infolge des reinen Laiencharakters
mangelhaft war (vgl. Ernest Bruncken, Die Amerikanische Volksseele. Gotha 1911.
S. 64 f£.).
Vierkandt Cesellschaftelehre