Full text: Gesellschaftslehre

Der Kampftrieb. 
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Normenverlegung hervorgerufenen Kampftrieb: Unrecht tun bedeutet 
eine Störung im gesellschaftlichen Zustande; wer Unrecht tut, erscheint 
als ein Flecken, als etwas, das beseitigt werden muß und somit als an- 
gemessenes Objekt für den Kampftrieb. 
Eine eigentümliche Mittelstellung zwischen Rache und Strafe 
nehmen gewisse Gruppenaktionen ein, bei denen die Gruppe 
in eigener Angelegenheit handelt, wie bei primitiven Gruppen die teil- 
weise noch im Affekt vollzogene Züchtigung, Ausstoßung oder Tötung 
eines Mitgliedes besonders wegen Verrates, Feigheit oder gemeingefähr- 
licher Zauberei. Dahin gehören auf höheren Stufen auch Akte der Volks- 
justiz, bei denen sich die Gruppe selbst als der gekränkte Teil fühlt und 
sich in dem entsprechenden Affekt befindet, die Kränkung aber aus einer 
Verlegung der Lebensordnung, d. h. der geltenden Normen hervorgeht. 
Was diesem Verhalten gegenüber der voll entfalteten Strafe mehr oder 
minder fehlt, das ist die Distanz oder die innere Freiheit gegenüber der 
vorliegenden Verfehlung, wie sie der Richter besigt, während sich hier 
die Gruppe noch im Zustand der feindseligen Erregung befindet. 
Das Verhalten in idealtypischer Reinheit gedacht, wehrt sich die 
Gruppe und erwidert den Eingriff im unmittelbaren Zusammenhang des 
Erlebens der Schädigung in einem Akte, der von der Erregung über diese 
Schädigung beherrscht ist. Die Strafe dient ebenfalls der Abwehr von 
Schädigungen und dem Schu der Gruppe, aber in einer mittelbaren 
Form, bei der die Handhabung des Rechtes als Selbstzweck erlebt zu 
werden vermag. Hier dagegen befindet sich die Gruppe in einer solchen 
Verfassung, daß man von einer Gruppenselbsthilfe oder sogar von einer 
Gesamtrache sprechen kann. Den Charakter der Rache zeigt ihr Ver- 
halten auch in dem solchen „Justizakten‘“ vielfach eigenen Mangel an 
Abwägung und Gerechtigkeit, in der vielfach mit ihnen verbundenen 
Härte und Willkür. Von der nackten Rache unterscheiden sie sich jedoch 
wieder dadurch, daß in Übereinstimmung mit der Strafe eine Empörung 
ob der Normenverlegung in stärkerem oder schwächerem Maße auftritt. 
Die bekannte Lynchjustiz der Weißen gegen die Neger in den südlichen Staaten 
Nordamerikas (besser als Lynchmord bezeichnet) zeigt die erwähnten Mängel im 
höchsten Maße und ist kaum von einer reinen kollektiven Rache verschieden. Sie gehört 
überhaupt kaum in unsern Zusammenhang, weil sich die Gruppe hier nicht gegen Mit- 
glieder, sondern gegen Fremde wendet. Völlig verschieden davon ist die Lynchjustiz, 
die in unfertigen Zuständen (z. B. als Vigilanzkomitee in Kalifornien) in Amerika 
von Weißen gegen Weiße geübt wurde. Hier wurde nicht nur die Form des ge- 
richtlichen Verfahrens innegehalten, sondern dahinter stand auch ein wirklicher Wille 
zur Objektivität; nur daß die Verwirklichung infolge des reinen Laiencharakters 
mangelhaft war (vgl. Ernest Bruncken, Die Amerikanische Volksseele. Gotha 1911. 
S. 64 f£.). 
Vierkandt Cesellschaftelehre
	        
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