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auf bestimmte Aktiva beziehen, daß das Kapital in seinen einzelnen
Wertbestandteilen nachgewiesen werde. Es soll aber, wie bemerkt,
der Fall gesetzt sein, die Aktiva seien gut und der Minderpreis sei
lediglich bestimmt durch den geringen Arbeitswert des Unterneh-
mens, der in dem niedrigen Reinertrag seinen Ausdruck findet. Ab-
schreibung soll also nicht in Betracht kommen. Wie ist dem Unter-
schied zwischen dem Kaufpreis und dem tatsächlichen Wertinhalt
des Kapitals Rechnung zu tragen? Die Auffassung, der Käufer habe
tatsächlich 200 000 Mark bezahlt, aber 25 000 Mark gewissermaßen
als Verkaufsgebühr erhalten, die er nun in seine Privatkasse tun
kann, kann nicht zur Geltung kommen; der Unterschied ist in der
Eigenschaft des Unternehmens begründet, in seinem Arbeitswert.
Der Arbeitswert kann an sich nicht ein Wert der laufenden Bilanz
sein, wie wir bereits sahen, nicht im aktiven, aber auch nicht im
passiven Sinne. Die 25000 Mark als Gewinn zu buchen und das
Kapitalkonto auf 200 000 Mark zu bringen, dagegen wird sich der
Übernehmer sträuben, weil er sich sagt, das, was er gekauft habe,
sei ihm nicht mehr als 175 000 Mark wert gewesen und daß, wenn er
das Unternehmen in gleicher Verfassung verkaufe, er auch nicht
mehr als diesen Betrag erlösen werde. Gewinn entsteht auch erst
durch den Verkauf. Kann der neue Unternehmer später sein Unter-
nehmen für 200000 Mark, sonst gleiche Verhältnisse vorausgesetzt,
verkaufen, so wird er dies dem durch eigene Tätigkeit gesteigerten
Arbeitswert verdanken; damit kann er jetzt nicht rechnen. Immer-
hin gelangt der Käufer, wenn es ihm gelingt, die übernommenen
200 000 Mark Werte nach dieser Werbungshöhe zu verwerten, tat-
sächlich in den Mehrbesitz von 25 000 Mark. Da dies aber nur nach
und nach stattfinden kann, so sind die 25000 Mark zunächst einem
Kauf-Nachlaßkonto gutzuschreiben, von dem sie nach Maßgabe ihres
Einganges auf das Kapitalkonto übertragen werden.
Wenn die Veräußerung eines kaufmännischen Unternehmens
lediglich Unternehmerwechsel bedeutet, das Unternehmen aber in
seiner Rechtsform und seiner Firma unverändert bleibt, so werden
Käufer und Verkäufer zwar eine Übergabebilanz aufstellen, auf
Grund deren nötigenfalls die Konten und damit das Kapitalkonto
richtig gestellt werden, aber der Verkäufer braucht keine Schluß-
bilanz, der Käufer keine Eröffnungsbilanz zu machen. Es beginnt
kein neues Handelsgewerbe. Anders wenn der Käufer das Unter-
nehmen unter seinem Namen, also unter neuer Firma, weiterführt;
dann ist dies gleichbedeutend mit dem Beginn eines Handelsgewer-
bes und er muß eine Eröffnungsbilanz machen. Eine solche ist eben-
falls aufzustellen, wenn ein Gesellschafter oder Kommanditist in das
Unternehmen eines Einzelkaufmannes eintritt, ebenso, wenn umge-
kehrt das Unternehmen einer offenen Handelsgesellschaft von einem
Gesellschafter als Einzelkaufmann, wenn auch unter Beibehaltung
der alten Firma, weiter betrieben wird; in beiden Fällen handelt es
sich um einen Einzelkaufmann, der hinsichtlich seiner Bilanzpflicht,
wie an anderer Stelle näher ausgeführt, besondere Gesichtspunkte