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Vorwort
Von den weiteren Novellen zur Gewerbeordnung ist be—
sonders die Novelle vom 28. Dezember 1908 bemerkenswert.
Wesentliche Teile des Arbeiterschutzes (Titel VII, Abschn. IV
GO.) fanden bis dahin nur auf „Fabriken“ Anwendung. In
Anpassung an die Vorschriften der Berner Arbeiterschutzkonven—
tion schaltete die Novelle von 1908 den sehr unbestimmten
Fabrikbegriff völlig aus und erklärte lediglich die Zahl der
beschäftigten Arbeiter (10 bzw. 20) als maßgebend für die An—
wendung der Schutzbestimmungen. Der Geltungsbereich der
Arbeiterschutzgesetzgebung beschränkte sich also nicht mehr auf
die Berg⸗, Hütten- und Fabrikarbeiter, sondern dehnte sich aus
auf die „gewerblichen Arbeiter“ überhaupt (Eesellen, Gehilfen,
Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrik—
arbeiter).
Eine beachtliche Erweiterung der Arbeiterschutzbestimmun—
gen brachten außerhalb des Rahmens der Gewerbeordnung
das Gesetz betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom
30. März 1903 (vgl .Teil C J dieses Buches) und das Haus—
arbeitsgesetz vom 20. Dezember 1911 (Reichsgesetzbl. S. 976).
Die Arbeitsschutzgesetzgebung der Nachkriegszeit brachte als
bedeutsamste Erweiterung die Einführung einer gesetzlichen
Höchstarbeitszeit. Der allgemeine Höchstarbeitstag von acht
Stunden wurde durch den Aufruf des Rates der Volksbeauf⸗
tragten spätestens zum 1. Januar 1919 verheißen und für die
gewerblichen Arbeiter durch die Anordnung vom 23. November
1918/17. Dezember 1918, für die Angestellten durch die Verord⸗
nung vom 18. März 1919 eingeführt. Die beiden Verordnun—
gen waren nur für die Zeit der wirtschaftlichen Demobil—
machung gedacht, sind jedoch bis zum 17. November 1923
verlängert worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte ein neues
Arbeitszeitgesetz verabschiedet sein. Diese Annahme stellte sich
jedoch als irrig heraus, und so trat in der Zeit vom 18. No—
vember 1923 bis zum 31. Dezember des gleichen Jahres der
Zustand ein, daß wieder ausschließlich die vor dem Weltkriege
gültigen Bestimmungen der Gewerbeordnung rechtens waren.
Am 1. Januar 1924 trat alsdann die Arbeitszeitverord—
nung vom 21. Dezember 1923 in Kraft. Sie stand auf dem
grundsätzlichen Standpunkt einer Vereinbarung, die am
5./6. Oktober 1923 zwischen den damaligen Regierungsparteien
und der Reichsregierung getroffen wurde und nachstehenden
Wortlaut hatte:
„Die schwere Not unseres Landes läßt eine Steigerung der
Bütererzeugung dringend geboten erscheinen. Das wird nur