Full text: Die Alters- und Invaliden-Versicherung

Dorifori. 
Dio Unterstützung aller hülfsbedürftigen, vom verlassenen Rinde 
in windeln bis zum Greise am Bettelstäbe, gehört zu den gesetzlichen 
pflichten und Lasten der Gemeinden. Diese Armenlast ist seit dem 
Aufschwünge unserer Industrie von Jahr zu Jahr gewachsen und für 
die Gemeinden so schwer geworden, daß eine Erleichterung für die- 
selben durch Reform der Armen - Gesetzgebung als notwendig aner 
kannt wird. Sic besteht aus den drei Gesetzaufgaben, welche dem 
Reichstage mittelst der Allerhöchsten Botschaft vom s7. November 
vorgelegt sind, nämlich aus dem Rrankenversicherungsgesetz, dem 
Unfall-Versicherungsgesetz und der Alters- und Invalidenversicherung. 
wir beschränken uns hier auf die Betrachtung der letzterwähnten 
Aufgabe: sie soll den Gemeinden des Reichs alle altersschwachen 
und invaliden Arbeiter männlichen und weiblichen Geschlechts ab 
nehmen, weit über 4 Millionen an Zahl, sie soll dies größtenteils 
auf dem Wege der Selbsthülfe ermöglichen, indem der größere Teil 
der Rosten von mindestens 47 691400 Mark jährlich durch Beiträge 
der Arbeiter und Arbeitgeber aufgebracht, dagegen der kleinere Teil 
nicht, wie bisher von den Gemeinde-Verbänden, sondern von einem 
größeren Verbände übernommen wird. 
wir wollen versuchen, diese in das Gemeinwesen unserer Nation 
tief einschneidende Reform durch Herausschälen ihrer einzelnen Grund 
sätze klar zu stellen und glauben es leichter zu erreichen, wenn wir 
die Grundzüge der Altersversorgung in England, Belgien und
	        
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