Dorifori.
Dio Unterstützung aller hülfsbedürftigen, vom verlassenen Rinde
in windeln bis zum Greise am Bettelstäbe, gehört zu den gesetzlichen
pflichten und Lasten der Gemeinden. Diese Armenlast ist seit dem
Aufschwünge unserer Industrie von Jahr zu Jahr gewachsen und für
die Gemeinden so schwer geworden, daß eine Erleichterung für die-
selben durch Reform der Armen - Gesetzgebung als notwendig aner
kannt wird. Sic besteht aus den drei Gesetzaufgaben, welche dem
Reichstage mittelst der Allerhöchsten Botschaft vom s7. November
vorgelegt sind, nämlich aus dem Rrankenversicherungsgesetz, dem
Unfall-Versicherungsgesetz und der Alters- und Invalidenversicherung.
wir beschränken uns hier auf die Betrachtung der letzterwähnten
Aufgabe: sie soll den Gemeinden des Reichs alle altersschwachen
und invaliden Arbeiter männlichen und weiblichen Geschlechts ab
nehmen, weit über 4 Millionen an Zahl, sie soll dies größtenteils
auf dem Wege der Selbsthülfe ermöglichen, indem der größere Teil
der Rosten von mindestens 47 691400 Mark jährlich durch Beiträge
der Arbeiter und Arbeitgeber aufgebracht, dagegen der kleinere Teil
nicht, wie bisher von den Gemeinde-Verbänden, sondern von einem
größeren Verbände übernommen wird.
wir wollen versuchen, diese in das Gemeinwesen unserer Nation
tief einschneidende Reform durch Herausschälen ihrer einzelnen Grund
sätze klar zu stellen und glauben es leichter zu erreichen, wenn wir
die Grundzüge der Altersversorgung in England, Belgien und