Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

128 C1II. Gesetz betr. Beschäftig. vor u. nach der Niederlunft 
die dadurch eine wesentliche Verschlimmerung erfahren 
hat, an der Arbeit verhindert, so verlängert sich die Frist 
um die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch um 
weitere sechs Wochen. 
(2) Ist dit einen Zeitpunkt gekündigt, der in die im 
Abs. 1 bezeichnete ß fällt, so wird der Zeitpunkt 
der Beendigung des Arbeitsvertrags um die Dauer dieser 
Schutzfrist hinausgeschoben. F 
(3) Unberührt bleibt die Wirksamkeit von Kündi— 
gungen, die aus einem wichtigen, nicht mit der Schwanger— 
5* oder Niederkunft zusammenhängenden Grund er—⸗ 
olgen. 
(4) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden keine 
Anwendung, falls der Arbeitsvertrag ausdrücklich zu einem 
bestimmten Zweck abgeschlossen und dieser Zweck an dem 
Zeitpunkt, für den die Kündigung erfolgt, erfüllt ist. 
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Aufsicht. 
(1) Für die Aufsicht über die Ausführung dieses Ge— 
setzes gilt der 8 139 b der Gewerbeordnung entsprechend. 
9 Die Aufsicht über die Betriebe und Verwaltungen 
der Koͤrperschaften des öffentlichen Rechts steht den die 
allgemeine Dienstaufsicht ausübenden Behörden zu. 
85 
Strafvorschriften. 
(1) Arbeitgeber, die den Vorschriften des 82 Abs.2 
Satz 1oder des 8 3 Satz 1 vorsätzlich oder fahrlässig zu— 
widerhandeln, werden mit Geldstrafe bestraft. 
(5) Arbeitgeber, die binnen drei Jahren nach rechts— 
kräftiger Verurteilung auf Grund ser Vorschriften ihnen 
vorsäßlich von neuem zuwiderhandeln, können neben der 
Geldstrafe oder an ihrer Stelle mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten bestraft werden. 
6B Die Vorschrift des 8 151 der Gewerbeordnung 
findet Anwendung. 
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Inkrafttreten des Gesetzes. 
). Das Gesetz tritt am 1. August 1927 in Kraft. 
Gleichzeitig treten der 8 137 Abs. 6 der Gewerbeordnung,
	        
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