128 C1II. Gesetz betr. Beschäftig. vor u. nach der Niederlunft
die dadurch eine wesentliche Verschlimmerung erfahren
hat, an der Arbeit verhindert, so verlängert sich die Frist
um die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch um
weitere sechs Wochen.
(2) Ist dit einen Zeitpunkt gekündigt, der in die im
Abs. 1 bezeichnete ß fällt, so wird der Zeitpunkt
der Beendigung des Arbeitsvertrags um die Dauer dieser
Schutzfrist hinausgeschoben. F
(3) Unberührt bleibt die Wirksamkeit von Kündi—
gungen, die aus einem wichtigen, nicht mit der Schwanger—
5* oder Niederkunft zusammenhängenden Grund er—⸗
olgen.
(4) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden keine
Anwendung, falls der Arbeitsvertrag ausdrücklich zu einem
bestimmten Zweck abgeschlossen und dieser Zweck an dem
Zeitpunkt, für den die Kündigung erfolgt, erfüllt ist.
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Aufsicht.
(1) Für die Aufsicht über die Ausführung dieses Ge—
setzes gilt der 8 139 b der Gewerbeordnung entsprechend.
9 Die Aufsicht über die Betriebe und Verwaltungen
der Koͤrperschaften des öffentlichen Rechts steht den die
allgemeine Dienstaufsicht ausübenden Behörden zu.
85
Strafvorschriften.
(1) Arbeitgeber, die den Vorschriften des 82 Abs.2
Satz 1oder des 8 3 Satz 1 vorsätzlich oder fahrlässig zu—
widerhandeln, werden mit Geldstrafe bestraft.
(5) Arbeitgeber, die binnen drei Jahren nach rechts—
kräftiger Verurteilung auf Grund ser Vorschriften ihnen
vorsäßlich von neuem zuwiderhandeln, können neben der
Geldstrafe oder an ihrer Stelle mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten bestraft werden.
6B Die Vorschrift des 8 151 der Gewerbeordnung
findet Anwendung.
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Inkrafttreten des Gesetzes.
). Das Gesetz tritt am 1. August 1927 in Kraft.
Gleichzeitig treten der 8 137 Abs. 6 der Gewerbeordnung,