CIII. Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien 131
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Die Vorschriften des 8 3 finden auch auf die Anlagen
zum Herstellen von Zwieback, Keks, Biskuit, Honigkuchen,
Lebkuchen, Waffeln oder Matze Anwendung.
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Die von den Landeszentralbehörden bestimmten Be⸗
hörden können auf Antrag für ihren Bezirk oder für Teile
desselben widerruflich eine Verschiebung der Lage der acht⸗
stündigen Betriebsfruhe um höchstens eine Stunde ge—
nehmigen.
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An Sonn⸗ und Festtagen — 8 105 4 Abs. 2 der Ge⸗
werbeordnung — darf in gewerblichen Bäckereien und
Konditoreien nicht gearbeitet werden. Jedoch dürfen nach
6 Uhr abends — an zwei unmittelbar aufeinanderfolgen⸗
den Sonn⸗ oder Festiagen nur am zweiten Tage nach
b Uhr abends — während einer Stunde Arbeiten vor—
genommen werden, die F Wiederaufnahme des regel⸗
mäßigen Betriebs am fsolgenden Werktag notwendig sind.
Das gleiche gilt für alle Arbeiten und Vorarbeiten,
die in den Beirieben des 83 Abs. 2 zum Herstellen von
Bäcker- und Konditorwaren dienen.
Von drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn⸗
und Festtagen gilt der dritte Tag als Werklag.
Die Landeszentralbehörden können für das Staats⸗
gebiet oder sur einzelne Bezirke gestatten, daß an den
Sonn⸗ und Festtagen während höchstens drei Stunden
leicht verderbliche Waren ausgetragen werden.
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Die Gewerbeaufsichtsbeamten können auf Antrag
unter dem Vorbehalt des Widerrufs
a) unbeschadet der Bestimmungen im 8 2 für höch—
stens 20 Tage im Jahre eine Überschreitung der im
81 festgesetzten Arbeitszeit zulassen, wenn ein
dringendes Bedürfnis dafür nachgewiesen wird,
abweichend von den Bestimmungen der 883 bis 6
gestatten, daß während der vorgeschriebenen Ruhe—
zeiten und an den Sonn⸗ und Fefttagen Arbeiten
ausgeführt werden, die notwendig sind