134 OIII. Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien
Ausführung sbestimmungen zur Verordnung über
die Arbeitszeit in den Bäckereien und Konditoreien
Vom 31. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. J 1928 S. 4).
Auf Grund des 8 14 der, Verordnung über die Arbeitszeit
in den Bäckexeien und Konditoreien vom 283. Nopember 1918
Reichsgesetzbl. S. 1329) in der Fassung, des, Gesetzes vom
16. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. J S. 183) wird hiermit nach Zu—
stimmung des Reichsrats folgendes bestimmt:
1. Wird von der Möglichkeit einer ungleichmäßigen Ver—
teilung der Arbeitszeit nach 81 Abs. 1 Satz 2 der Ver—⸗
ordnung Gebrauch gemacht, so hat der Arbeitgeber ein
Verzeichnis nach dem anliegenden*) Muster zu führen. Die
tägliche Arbeitszeit der einzelnen Arbeiter, gegebenenfalls
zusammengefaßt nach Betriebsabteilungen, ist spätestens am
folgenden Werktag in das Verzeichnis einzutragen. Dieses
ist im Betriebe so aufzubewahren, daß es den Arbeitern
jederzeit zugänglich ist.
Beträgt die Arbeitszeit an keinem Tage der Woche mehr
als acht Stunden oder ist die Verteilung der Arbeitszeit inner—⸗
halb einer Woche längere Zeit hindurch genau die gleiche,
so genügt an Stelle des unter Nr. 1 genannten Verzeich—
nisses ein Aushang der täglichen oder wöchentlichen Ar—
beitszeit. In diesem Falle ist die Arbeitsdauer für jeden
der sechs Tage der Woche in dem Aushang anzugeben.
Die Festsetzung des Beginns der Ausgleichswoche oder der
Ausgleichsdoppelwoche bleibt dem Arbeitgeber nach An—
hörung der Betriebsvertretung überlassen. Der Beginn
muß im Verzeichnis von vornherein festgelegt werden.
Ist die Arbeitszeit nach 81 Abs. 2 der Verordnung durch
Tarifvertrag geregelt, so hat der Arbeitgeber, abgesehen
von den Verpflichtungen, die, sich für ihn, aus den Num—
mern 1, 2 und 3 ergeben, eine deutlich lesbare Abschrift
der die Arbeitszeit regelnden Bestimmungen des Tarif—
vertrags an einer in die Augen fallenden Stelle im Betrieb
auszuhängen und eine zweite Abschrift alsbald dem zu—⸗
ständigen Gewerbegufsichtsbeamten einzusenden. Durch
Einsendung von anderer Seite, z. B. seitens eines Berufs—
verbandes, wird der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur
Einsendung befreit.
D— Bestimmungen treten mit dem 1. Februar 1928 in
raft.
*) Hier nicht abgedruckt.