Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

134 OIII. Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien 
Ausführung sbestimmungen zur Verordnung über 
die Arbeitszeit in den Bäckereien und Konditoreien 
Vom 31. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. J 1928 S. 4). 
Auf Grund des 8 14 der, Verordnung über die Arbeitszeit 
in den Bäckexeien und Konditoreien vom 283. Nopember 1918 
Reichsgesetzbl. S. 1329) in der Fassung, des, Gesetzes vom 
16. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. J S. 183) wird hiermit nach Zu— 
stimmung des Reichsrats folgendes bestimmt: 
1. Wird von der Möglichkeit einer ungleichmäßigen Ver— 
teilung der Arbeitszeit nach 81 Abs. 1 Satz 2 der Ver—⸗ 
ordnung Gebrauch gemacht, so hat der Arbeitgeber ein 
Verzeichnis nach dem anliegenden*) Muster zu führen. Die 
tägliche Arbeitszeit der einzelnen Arbeiter, gegebenenfalls 
zusammengefaßt nach Betriebsabteilungen, ist spätestens am 
folgenden Werktag in das Verzeichnis einzutragen. Dieses 
ist im Betriebe so aufzubewahren, daß es den Arbeitern 
jederzeit zugänglich ist. 
Beträgt die Arbeitszeit an keinem Tage der Woche mehr 
als acht Stunden oder ist die Verteilung der Arbeitszeit inner—⸗ 
halb einer Woche längere Zeit hindurch genau die gleiche, 
so genügt an Stelle des unter Nr. 1 genannten Verzeich— 
nisses ein Aushang der täglichen oder wöchentlichen Ar— 
beitszeit. In diesem Falle ist die Arbeitsdauer für jeden 
der sechs Tage der Woche in dem Aushang anzugeben. 
Die Festsetzung des Beginns der Ausgleichswoche oder der 
Ausgleichsdoppelwoche bleibt dem Arbeitgeber nach An— 
hörung der Betriebsvertretung überlassen. Der Beginn 
muß im Verzeichnis von vornherein festgelegt werden. 
Ist die Arbeitszeit nach 81 Abs. 2 der Verordnung durch 
Tarifvertrag geregelt, so hat der Arbeitgeber, abgesehen 
von den Verpflichtungen, die, sich für ihn, aus den Num— 
mern 1, 2 und 3 ergeben, eine deutlich lesbare Abschrift 
der die Arbeitszeit regelnden Bestimmungen des Tarif— 
vertrags an einer in die Augen fallenden Stelle im Betrieb 
auszuhängen und eine zweite Abschrift alsbald dem zu—⸗ 
ständigen Gewerbegufsichtsbeamten einzusenden. Durch 
Einsendung von anderer Seite, z. B. seitens eines Berufs— 
verbandes, wird der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur 
Einsendung befreit. 
D— Bestimmungen treten mit dem 1. Februar 1928 in 
raft. 
*) Hier nicht abgedruckt.
	        
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