CIV. Sonntagsruhe im Handelsgew. u. in Apotheken — 135
C V. Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten
CIV Verordnung uͤber Sonntagsruhe
im Handelsgewerbe und in Apotheken
Vom 5. Februar 1919 (Reichsgesetzbl. S. 176).
Anmerkung:
Die nachstehende Verordnung soll ersetzt werden durch die
88 27ff. des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Entwurf im Teil D).
Art. 1. (Enthält die neue Fassung des 8 105 Abs. 2
GewDO., auf deren Text verwiesen wird.)
Art. 2. Auf Geschäftsbetriebe der Versicherungs⸗
unternehmer einschließlich der Vereine zur Versicherung
auf Gegenseitigkeit, der Versicherungsagenten und der
Sparkassen finden die Vorschriften der Gewerbeordnung
über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe entsprechende
Anwendung.
Art. 3. Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt,
für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit
mehreren Apotheken an Sonn⸗- und Festtagen oder wäh—
rend bestimmter Stunden dieser Tage abwechselnd einen
Teil der Apotheken zu schließen. Die Schließung kann bis
8 Uhr morgens des nächsten Tages ausgedehnt werden.
Art. 4. Gleichzeitig treten alle Sonder- und Aus—
nahmebestimmungen außer Kraft, die für die Sonntags—
ruhe im Handelsgewerbe auf Grund des 8 105b Abs. 2
und 3 der Gewerbeordnung erlassen sind.
CV Verordnung uͤber die Arbeitszeit
in Krankenpflegeanstalten
Vom 13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. J S. 66).
Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. De—
zember 1923 (Reichsgesetzbl. JS. 1179) verordnet die
Reichsregierung nach Anhörung eines Ausschusses des