Full text : Taxämter oder private Schätzungen?

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ZU  ersehen  ist,  nicht  zulassen.  (Es  wird  wohl  immer  einer  gewissen
Vielheit  von  Fällen  bedürfen,  aus  denen  heraus  man  mit  Sicherheit
  auf  die  (Dualität  des  Schätzers  schließen  kann.  Unter  diesem
Gesichtspunkte  möchten  wir  eine  noch  weitergehende  Forderung,
wie  sie  in  den  Leitsätzen  des  Tarausschusses  des  Verbandes  Deutscher
Gutachterkammern  aufgestellt  ist,  erheben,  nämlich  die,  daß  bei
der  gesetzlichen  Einführung  der  Gutachterkammern  jedem  Mitgliede
  derselben  die  Verpflichtung  auferlegt  wird,  periodisch  tabellarische ­
  Uebersichten  seiner  Schätzungen  dem  Vorstande  seiner  Gutachterkammer ­
  einzureichen.  Außerdem  sollte  den  Grundbuchämtern
die  Verpflichtung  auferlegt  werden,  die  Mitteilung  der  Kaufpreise,,
die  sie  nach  der  bereits  mitgeteilten  Ministerialverfügung  heute
bereits  den  hppothekengläubigern  machen  müssen,  auch  den  Gutachterkammern ­
  zu  machen,  sollten  Bedenken  entgegenstehen,  eine
derartige  Verpflichtung  den  Grundbuchämtern  aufzuerlegen,  so  wäre
hier  Baum  für  die  Tätigkeit  des  Katasterkontrolleurs,  indem  er
den  Gutachterkammern  Uebersichten  über  die  Kaufpreise  zu  machen
hätte.  —
Den  Gutachterkammern  müßte  —  und  darin  würden  wir  die
bedeutsamste  Seite  der  Führung  von  Taxbüchern  und  Sammlung
von  Kaufpreisen  sehen  —  natürlich  auch  die  Möglichkeit  gelassen
werden,  das  gewonnene  Material  auch  der  praktischen  Schätzertätigkeit ­
  zuzuführen,  indem  die  Taxbücher  und  Kaufpreissammlungen ­
  den  einzelnen  Schätzern  zur  Einsicht  (oder  Abschriften  daraus)
zur  Verfügung  gestellt  werden.
ljier  möchten  wir  auch  noch  einen  anderen  Punkt  berühren.
Das  ist  die  Einsicht  des  Grundbuchs.
§11  der  Grundbuchordnung  bestimmt  darüber  u.  a
„Die  Einsicht  des  Grundbuchs  (auch  der  Grundbuchakten)
ist  jedem  gestattet,  der  ein  berechtigtes  Interesse  darlegt."
Mir  ineinen,  bei  der  Tätigkeit  als  Schätzer  käme  ein  berechtigtes ­
  Interesse  unbedingt  in  Betracht  und  es  sollte  seitens  der
hier  in  Betracht  kommenden  Sachverständigen  dieses  Interesse  geltend ­
  gemacht  werden,  jedenfalls  sollte  man  wenigstens  höchstinstanzliche
  Entscheidungen  darüber  herbeiführen.
In  der  Begel  wird  ^war  die  Einsicht  des  Grundbuchs  und  der
Grundbuchakten  ohne  Bedeutung  für  die  Taxe  sein,  es  kann
aber  anderseits  nichts  schaden,  wenn  man  alle  Hilfsmittel,  selbst,
wenn  sie  noch  so  unbedeutend  sind,  heranzieht.  Die  Rechtsprechung
über  den  §  11  der  Grundbuchordnung  ist  jedenfalls  nicht  so  abweisend, ­
  wie  es  allgemein  von  den  Sachverständigen  angenommen
wird.  Können  unter  Umständen  sogar  die  Makler  das  Grundbuch
einsehen,  dar  n  ist  kein  Grund  zu  finden,  die  Einsicht  den  Schätzern
zu  wehren  wie  gesagt,  glauben  wir  nicht,  daß  diese  Maßnahme
das  Schätzungsgeschäft  wesentlich  beeinflussen  könnte.  Trotzdem  kann
es,  schor-"  um  den  Beweis  der  größten  Vorsicht  zu  erbringen,
nichts  .chaden,  wenn  auch  die  Einsicht  des  Grundbuchs,  soweit  sie
erreick'iar  ist,  angestrebt  wird.
            
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