Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

152 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
der Reichsbank, sowie in den Verwaltungen der Ge— 
meinden und Gemeindeverbände, in denen Beamte be— 
schäftigt werden, kann die Dienstbehörde, soweit nicht 
Vereinbarungen entgegenstehen, die für Beamte gültigen 
Dienstvorschriften über die Arbeitszeit auf die Arbeiter 
und Angestellten übertragen. Soweit dies geschieht, gelten 
die allgemeinen Vorschriften über die Arbeitszeit (ß59 
bis 152) und die Vorschriften über Aushänge, Ver⸗ 
zeichnisse, Nachweise und Anzeigen (825) nicht, wohl 
aber die Vorschriften der 8817 bis 23. 
Anmerkung: 
8 8b des Entwurfs soll ersetzen: 
Ag8V. 8 13 (S. 36), 
ArbA. Ziffer J (S. 40), 
AngV. 812 (G. 47), 814 (G. 47). 
89 
Regelmäßige Arbeitszeit 
(1) Die Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers darf 
acht Stunden täglich nicht übersteigen. Nicht als Arbeits⸗ 
zeit gelten die innerhalb der Arbeitszeit liegenden Ruhe— 
pausen, deren Gewährung im voraus feststeht. 
(2) Als Arbeitszeit ist auch die Zeit anzurechnen, wäh— 
rend deren der Arbeitgeber einen im übrigen im Betriebe 
tätigen Arbeitnehmer in dessen eigener Wohnung oder 
Werkstätte beschäftigt. Wird ein Arbeitnehmer von mehre— 
ren Arbeitgebern staͤndig in erheblichem Maße beschäftigt, 
so ist die Dauer der hauptsächlichen Beschäftigung auf die 
Arbeitszeit bei den übrigen Arbeitgebern anzurechnen; 
im übrigen werden frühere Beschäftigungen auf spätere 
angerechnet. 
Anmerkung: 
—A— 
Ag8V. 81 6. 13), 
GO. 8 120f (S. 79), 8 1372 (S. 77), Verordnung über die 
Arbeitszeit in den Bäckereien und Konditoreien vom 23. Novem— 
ber 1918/16. Juli 1927 (S. 129). Diese Verordnung wird im 
folgenden kurz »Bäckereiverordnung« genannt.
	        
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