152 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
der Reichsbank, sowie in den Verwaltungen der Ge—
meinden und Gemeindeverbände, in denen Beamte be—
schäftigt werden, kann die Dienstbehörde, soweit nicht
Vereinbarungen entgegenstehen, die für Beamte gültigen
Dienstvorschriften über die Arbeitszeit auf die Arbeiter
und Angestellten übertragen. Soweit dies geschieht, gelten
die allgemeinen Vorschriften über die Arbeitszeit (ß59
bis 152) und die Vorschriften über Aushänge, Ver⸗
zeichnisse, Nachweise und Anzeigen (825) nicht, wohl
aber die Vorschriften der 8817 bis 23.
Anmerkung:
8 8b des Entwurfs soll ersetzen:
Ag8V. 8 13 (S. 36),
ArbA. Ziffer J (S. 40),
AngV. 812 (G. 47), 814 (G. 47).
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Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers darf
acht Stunden täglich nicht übersteigen. Nicht als Arbeits⸗
zeit gelten die innerhalb der Arbeitszeit liegenden Ruhe—
pausen, deren Gewährung im voraus feststeht.
(2) Als Arbeitszeit ist auch die Zeit anzurechnen, wäh—
rend deren der Arbeitgeber einen im übrigen im Betriebe
tätigen Arbeitnehmer in dessen eigener Wohnung oder
Werkstätte beschäftigt. Wird ein Arbeitnehmer von mehre—
ren Arbeitgebern staͤndig in erheblichem Maße beschäftigt,
so ist die Dauer der hauptsächlichen Beschäftigung auf die
Arbeitszeit bei den übrigen Arbeitgebern anzurechnen;
im übrigen werden frühere Beschäftigungen auf spätere
angerechnet.
Anmerkung:
—A—
Ag8V. 81 6. 13),
GO. 8 120f (S. 79), 8 1372 (S. 77), Verordnung über die
Arbeitszeit in den Bäckereien und Konditoreien vom 23. Novem—
ber 1918/16. Juli 1927 (S. 129). Diese Verordnung wird im
folgenden kurz »Bäckereiverordnung« genannt.