Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

158 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
(4) Treffen Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten 
mit Ausnahmen auf Grund anderer Verteilung der 
Arbeitszeit nach 810, mit Arbeitsbereitschaft nach 813 
oder mit Mehrarbeit nach 814 zusammen, so ist eine täg⸗ 
liche Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden nur für be— 
schränkte Zeit, längstens für vier Wochen, und nur dann 
zulässig, wenn eine Vertretung des Arbeitnehmers durch 
andere Arbeitnehmer des Betriebs nicht möglich ist und 
die Heranziehung betriebsfremder Arbeitnehmer dem 
Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann. 
Anmerkung: 
512 des Entwurfs soll ersetzen: 
AS8V. 84 (G. 16), 
AngV. 89 (S. 45), 
Bäckereiverordnung (S. 129). 
8 13 
Arbeitsbereitschaft 
(1) Die Arbeitszeit von Feuerwehrleuten, Heilgehilfen 
und Personal in Speise⸗, Wasch⸗, Bade⸗ und Aufenthalts— 
räumen darf bis auf zehn Stunden werktäglich verlän— 
gert werden, soweit diese Personen nur eine Hilfstätigkeit 
in dem Betrieb ausüben und dieser in der Hauptsache 
auf andere Zwecke gerichtet ist. Die gleiche Arbeitsdauer 
gilt auch für Wächter, Pförtner, Ausläufer und Führer 
und Begleiter von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken. 
Sie gilt ferner für Wärter an Maschinen und sonstigen 
technischen Anlagen, die nicht unmittelbar der Güter— 
erzeugung dienen, wenn die Arbeit hauptsächlich in 
Beobachtung besteht und nicht eine dauernde angestrengte 
Aufmerksamkeit verlangt. Sie gilt jedoch nicht für Heizer 
und sonstige Wärter von Dampfkesseln. Der Reichs— 
arbeitsminister kann nach Anhörung des Reichsaus— 
schusses für Arbeitsschutz bestimmen, ob oder unter 
welchen Voraussetzungen einzelne Gruppen von Arbeit⸗ 
nehmern unter Abs. 1 fallen.
	        
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