158 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
(4) Treffen Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten
mit Ausnahmen auf Grund anderer Verteilung der
Arbeitszeit nach 810, mit Arbeitsbereitschaft nach 813
oder mit Mehrarbeit nach 814 zusammen, so ist eine täg⸗
liche Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden nur für be—
schränkte Zeit, längstens für vier Wochen, und nur dann
zulässig, wenn eine Vertretung des Arbeitnehmers durch
andere Arbeitnehmer des Betriebs nicht möglich ist und
die Heranziehung betriebsfremder Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann.
Anmerkung:
512 des Entwurfs soll ersetzen:
AS8V. 84 (G. 16),
AngV. 89 (S. 45),
Bäckereiverordnung (S. 129).
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Arbeitsbereitschaft
(1) Die Arbeitszeit von Feuerwehrleuten, Heilgehilfen
und Personal in Speise⸗, Wasch⸗, Bade⸗ und Aufenthalts—
räumen darf bis auf zehn Stunden werktäglich verlän—
gert werden, soweit diese Personen nur eine Hilfstätigkeit
in dem Betrieb ausüben und dieser in der Hauptsache
auf andere Zwecke gerichtet ist. Die gleiche Arbeitsdauer
gilt auch für Wächter, Pförtner, Ausläufer und Führer
und Begleiter von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken.
Sie gilt ferner für Wärter an Maschinen und sonstigen
technischen Anlagen, die nicht unmittelbar der Güter—
erzeugung dienen, wenn die Arbeit hauptsächlich in
Beobachtung besteht und nicht eine dauernde angestrengte
Aufmerksamkeit verlangt. Sie gilt jedoch nicht für Heizer
und sonstige Wärter von Dampfkesseln. Der Reichs—
arbeitsminister kann nach Anhörung des Reichsaus—
schusses für Arbeitsschutz bestimmen, ob oder unter
welchen Voraussetzungen einzelne Gruppen von Arbeit⸗
nehmern unter Abs. 1 fallen.