Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

III. Arbeitszeit — 821 
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schriften des Abs. 1 und des Abs.2 Satz 1 gelten nicht 
für unaufschiebbare Arbeiten, die notwendig sind, 
um unvorhergesehene Betriebsstörungen zu verhüten 
oder zu beseitigen. 
(3) Für Arbeitnehmer unter sechzehn Jahren darf 
die Wochenarbeitszeit einschließlich einer nach 835 
Absätze 2 und 3 zulässigen Sonntagsarbeit achtundvierzig 
Stunden nicht überschreiten. In Betrieben, in denen 
in der Regel nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigt 
werden, ist jedoch darüber hinaus die Beschäftigung mit 
Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten im Sinne des 
F12 bis zur Dauer von drei Stunden wöchentlich zulässig. 
(4) Arbeitnehmer dürfen während der Zeiten, deren sie 
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Berufs- oder Fortbildungs— 
schulpflichten bedürfen, nicht beschäftigt werden. Den 
Arbeitnehmern zwischen sechzehn und achtzehn Jahren ist 
die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Unterrichts— 
zeit auf die nach Abs.2 Satz 1 zulässige Beschäftigungs— 
dauer insoweit anzurechnen, daß die Arbeitszeit ein— 
schließlch der Sonntagsarbeit und die Unterrichtszeit 
zusammen achtundfünfzig Stunden in der Woche nicht 
überschreiten. Bei Arbeitnehmern unter sechzehn Jahren 
dürfen Arbeitszeit und Unterrichtszeit zusammen zwei— 
undfünfzig Stunden, im Falle des Abs. 3 Satz 2 fünf— 
undfünfzig Stunden nicht überschreiten. 
(5) Der Reichsarbeitsminister kann für einzelne Ge— 
werbe eine über die Absätze 1 bis 4 hinausgehende Be— 
schäftigung zulassen, soweit die Berufsausbildung, die 
Gefahr des Verderbens von Rohstoffen oder Lebens— 
mitteln oder sonstige Gründe des Gemeinwohls es 
dringend erfordern. Soweit eine Verordnung des Reichs— 
arbeitsministers nicht ergangen ist, steht die gleiche Be— 
fugnis für einzelne Betriebe dem Arbeitsaufsichtsamte zu. 
Anmerkung: 
821 des Entwurfs soll ersetzen: 
A8V. 84 (S. 16), 89 (S. 27), 
ArbA. ZSiffer V (S. 41), 
O. 8 185 (G. 76), & 1382 (S. 79), 8 139 (S. 80), 8 1394 
Abs. 1 Nr. 4 (S. 81).
	        
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