III. Arbeitszeit — 821
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schriften des Abs. 1 und des Abs.2 Satz 1 gelten nicht
für unaufschiebbare Arbeiten, die notwendig sind,
um unvorhergesehene Betriebsstörungen zu verhüten
oder zu beseitigen.
(3) Für Arbeitnehmer unter sechzehn Jahren darf
die Wochenarbeitszeit einschließlich einer nach 835
Absätze 2 und 3 zulässigen Sonntagsarbeit achtundvierzig
Stunden nicht überschreiten. In Betrieben, in denen
in der Regel nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigt
werden, ist jedoch darüber hinaus die Beschäftigung mit
Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten im Sinne des
F12 bis zur Dauer von drei Stunden wöchentlich zulässig.
(4) Arbeitnehmer dürfen während der Zeiten, deren sie
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Berufs- oder Fortbildungs—
schulpflichten bedürfen, nicht beschäftigt werden. Den
Arbeitnehmern zwischen sechzehn und achtzehn Jahren ist
die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Unterrichts—
zeit auf die nach Abs.2 Satz 1 zulässige Beschäftigungs—
dauer insoweit anzurechnen, daß die Arbeitszeit ein—
schließlch der Sonntagsarbeit und die Unterrichtszeit
zusammen achtundfünfzig Stunden in der Woche nicht
überschreiten. Bei Arbeitnehmern unter sechzehn Jahren
dürfen Arbeitszeit und Unterrichtszeit zusammen zwei—
undfünfzig Stunden, im Falle des Abs. 3 Satz 2 fünf—
undfünfzig Stunden nicht überschreiten.
(5) Der Reichsarbeitsminister kann für einzelne Ge—
werbe eine über die Absätze 1 bis 4 hinausgehende Be—
schäftigung zulassen, soweit die Berufsausbildung, die
Gefahr des Verderbens von Rohstoffen oder Lebens—
mitteln oder sonstige Gründe des Gemeinwohls es
dringend erfordern. Soweit eine Verordnung des Reichs—
arbeitsministers nicht ergangen ist, steht die gleiche Be—
fugnis für einzelne Betriebe dem Arbeitsaufsichtsamte zu.
Anmerkung:
821 des Entwurfs soll ersetzen:
A8V. 84 (S. 16), 89 (S. 27),
ArbA. ZSiffer V (S. 41),
O. 8 185 (G. 76), & 1382 (S. 79), 8 139 (S. 80), 8 1394
Abs. 1 Nr. 4 (S. 81).