III. Arbeitszeit — 8 23
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unter das Arbeitsschutzgesetz fallen, als auch mit anderen
Arbeiten beschäftigt, so finden die Vorschriften der Sätze 1
bis 4 auf die gesamte Beschäftigung Anwendung.
(5) Werden nicht mehr volksschulpflichtige Kinder
nach Abs. 3 beschäftigt, so finden die Vorschriften über
die Beschäftigung von Arbeitnehmern unter sechzehn
Jahren (8817 bis 21) Anwendung,; die Beschäftigung
darf jedoch die Dauer von sechs Stunden täglich nicht
überschreiten.
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anderen Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen
ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft es
erfordert, sowie bei Lichtspielaufnahmen kann die Landes—
behörde die Beschäftigung von Kindern über drei Jahren
zulassen, wenn Schädigungen der Gesundheit, der Sitt⸗
lichkeit oder der geistigen Entwicklung des Kindes und
eine Überreizung seiner Phantasie nicht zu befürchten
sind. Vor der Zulassung sollen das Arbeitsaufsichtsamt,
das Jugendamt und bei schulpflichtigen Kindern die
Schulaufsichtsbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle
angehört werden. Die Verwendung von Kindern unter
drei Jahren darf nur zugelassen werden, wenn ein wissen⸗
schaftliches Bedürfnis sie notwendig macht und nach—
weislich besondere Vorkehrungen zum Schutze der Ge—
sundheit und zur sachkundigen Pflege und Beaufsichtigung
der Kinder getroffen sind.
(7) Der Reichsarbeitsminister bestimmt, welche Ar—
beiten als gefährlich im Sinne des Abs.3 Satz1 an—
zusehen sind. Er kann nähere Bestimmungen zur Re—
gelung und Überwachung der nach den Absaͤtzen 3 bis 6
zulässigen Kinderarbeit erlassen. Die Bestimmungen
des Reichsarbeitsministers bedürfen der Zustimmung
des Reichsrats.
Anmerkung:
23 des Entwurfs soll ersetzen:
GO. 842b Abs. 5 (S. 69, 8 62 Abs. 3 (S. 69, 8 135 (S. 75),
Gesetz, betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März
1903 (S6. 117).