Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

III. Arbeitszeit — 8 23 
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unter das Arbeitsschutzgesetz fallen, als auch mit anderen 
Arbeiten beschäftigt, so finden die Vorschriften der Sätze 1 
bis 4 auf die gesamte Beschäftigung Anwendung. 
(5) Werden nicht mehr volksschulpflichtige Kinder 
nach Abs. 3 beschäftigt, so finden die Vorschriften über 
die Beschäftigung von Arbeitnehmern unter sechzehn 
Jahren (8817 bis 21) Anwendung,; die Beschäftigung 
darf jedoch die Dauer von sechs Stunden täglich nicht 
überschreiten. 
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anderen Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen 
ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft es 
erfordert, sowie bei Lichtspielaufnahmen kann die Landes— 
behörde die Beschäftigung von Kindern über drei Jahren 
zulassen, wenn Schädigungen der Gesundheit, der Sitt⸗ 
lichkeit oder der geistigen Entwicklung des Kindes und 
eine Überreizung seiner Phantasie nicht zu befürchten 
sind. Vor der Zulassung sollen das Arbeitsaufsichtsamt, 
das Jugendamt und bei schulpflichtigen Kindern die 
Schulaufsichtsbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle 
angehört werden. Die Verwendung von Kindern unter 
drei Jahren darf nur zugelassen werden, wenn ein wissen⸗ 
schaftliches Bedürfnis sie notwendig macht und nach— 
weislich besondere Vorkehrungen zum Schutze der Ge— 
sundheit und zur sachkundigen Pflege und Beaufsichtigung 
der Kinder getroffen sind. 
(7) Der Reichsarbeitsminister bestimmt, welche Ar— 
beiten als gefährlich im Sinne des Abs.3 Satz1 an— 
zusehen sind. Er kann nähere Bestimmungen zur Re— 
gelung und Überwachung der nach den Absaͤtzen 3 bis 6 
zulässigen Kinderarbeit erlassen. Die Bestimmungen 
des Reichsarbeitsministers bedürfen der Zustimmung 
des Reichsrats. 
Anmerkung: 
23 des Entwurfs soll ersetzen: 
GO. 842b Abs. 5 (S. 69, 8 62 Abs. 3 (S. 69, 8 135 (S. 75), 
Gesetz, betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 
1903 (S6. 117).
	        
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