174 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes
Dritter Unterabschnitt
Nachtbackverbot
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(1) Arbeiten zur Herstellung von Bäcker- und Kon—
ditorwaren dürfen, auch soweit sie nicht in Bäckerei- und
Konditoreibetrieben ausgeführt werden, während der
Nacht weder von Arbeitnehmern noch von anderen Per—
sonen vorgenommen werden. Dies gilt auch für Arbeiten
in Familienbetrieben. Die Nacht rechnet von neun Uhr
abends bis fünf Uhr morgens. Die Landesbehörde kann
ohne Anderung der Dauer der Betriebsruhe deren Be—
ginn und Ende um höchstens eine Stunde hinausschieben,
die Regelung darf jedoch innerhalb örtlicher Bezirke nur
einheitlich erfolgen. Für zweischichtig arbeitende Betriebe
kann das Arbeitsaufsichtsamt durch Hinausschiebung des
Beginns der Betriebsruhe ihre Verkürzung um höchstens
eine Stunde zulassen, jedoch ohne daß sie vor fünf Uhr
morgens endet.
(2) Zulässig sind Arbeiten, die in Notfällen vorgenom—
men werden müssen, um eine ernstliche Gefährdung des
Unternehmens oder des von ihm zu versorgenden
Personenkreises zu verhüten oder zu beseitigen. Der
Arbeitgeber oder Unternehmer hat die Vornahme solcher
Arbeiten unverzüglich dem Arbeitsaufsichtsamt anzu—
zeigen. Weitere Ausnahmen kann die Landesbehörde
zulassen, soweit sie zur Deckung eines besonderen Bedarfs
infolge von Messen, Jahrmärkten oder öffentlichen Festen
erforderlich sind.
(8) Der Verkauf und das Austragen von Bäcker- und
Konditorwaren waͤhrend der ersten zwei Stunden nach
dem aus Abs.J sich ergebenden Betriebsbeginne sind ver—
boten.