Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

174 D. Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes 
Dritter Unterabschnitt 
Nachtbackverbot 
—X 
(1) Arbeiten zur Herstellung von Bäcker- und Kon— 
ditorwaren dürfen, auch soweit sie nicht in Bäckerei- und 
Konditoreibetrieben ausgeführt werden, während der 
Nacht weder von Arbeitnehmern noch von anderen Per— 
sonen vorgenommen werden. Dies gilt auch für Arbeiten 
in Familienbetrieben. Die Nacht rechnet von neun Uhr 
abends bis fünf Uhr morgens. Die Landesbehörde kann 
ohne Anderung der Dauer der Betriebsruhe deren Be— 
ginn und Ende um höchstens eine Stunde hinausschieben, 
die Regelung darf jedoch innerhalb örtlicher Bezirke nur 
einheitlich erfolgen. Für zweischichtig arbeitende Betriebe 
kann das Arbeitsaufsichtsamt durch Hinausschiebung des 
Beginns der Betriebsruhe ihre Verkürzung um höchstens 
eine Stunde zulassen, jedoch ohne daß sie vor fünf Uhr 
morgens endet. 
(2) Zulässig sind Arbeiten, die in Notfällen vorgenom— 
men werden müssen, um eine ernstliche Gefährdung des 
Unternehmens oder des von ihm zu versorgenden 
Personenkreises zu verhüten oder zu beseitigen. Der 
Arbeitgeber oder Unternehmer hat die Vornahme solcher 
Arbeiten unverzüglich dem Arbeitsaufsichtsamt anzu— 
zeigen. Weitere Ausnahmen kann die Landesbehörde 
zulassen, soweit sie zur Deckung eines besonderen Bedarfs 
infolge von Messen, Jahrmärkten oder öffentlichen Festen 
erforderlich sind. 
(8) Der Verkauf und das Austragen von Bäcker- und 
Konditorwaren waͤhrend der ersten zwei Stunden nach 
dem aus Abs.J sich ergebenden Betriebsbeginne sind ver— 
boten.
	        
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