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AI. Verordnung über die Arbeitszeit
vom 23. November 1918 und im 8 1 der Verordnung vom
18. März 1919 festgestellte Grundsatz, daß die regelmäßige
Arbeitszeit acht Stunden täglich nicht übersteigen darf, auch
weiterhin aufrechterhalten. In der Verteilung der Arbeits—
stunden auf die einzelnen Werktage greift jedoch eine größere
Beweglichkeit, als sie bisher vorgesehen war, Platz, indem
neben dem Achtstundentage die Achtundvierzigstundenwoche
eingeführt und überdies der Ausgleich ausgefallener Arbeits-
stunden sowohl für die gleiche als auch für die folgende Woche
zugelassen wird.
Ausführungsbestimmungen des Reichs—
arbeitsministers:
Eine Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit im Rahmen der
achtundvierzigstündigen Arbeitswoche oder der sechsundneunzig⸗
stündigen Poelgroeroge ist für männliche Arbeiter über
sechzehn Jahre und für ugestellte im allgemeinen in der
Verordnung nicht festgesetzt; für jugendliche Arbeiter zwischen
vierzehn und sechzehn Jahren und für Arbeiterinnen in
Betrieben mit in der Regel mindestens zehn Arbeitern und
in den diesen Betrieben gleichgestellten Anlagen ist nach 89
Abs.2 hier wie bei den übrigen durch die Verordnung zu—
gelassenen Uberschreitungen der durch 81 Satz 2 festgesetzten
Arbeitszeit, die durch die 88,135 Abs. 3 und 137 Abs. 2 der
ewerbeorbnung festgeseßte Höchstdauer von zehn Stunden, für
Arbeilerinnen aͤn den Vorabeuden der Sonn- und Festtage
don acht Stunden als maßgeblich anzusehen, wie auch für
erwachsene maͤnnliche Arbeiter die auf, Grund des 8, 1200 der
Vewerbeordnung festgesetzten Höchstarbeitszeiten weiterhin in
Kraft sind, Soweit hiernach eine Höchstgrenze nicht besteht,
ist es Aufgabe der, Aufsichtsbehörden, darauf zu achten, daß
iberkange Arbeitszeiten infolge des, zugelassenen Ausgleichs
ausgefalener Arbeitsstunden nicht eintreten. Der Ausgleich
ist nur für den ganzen Betrieb oder eine ganze Betriebs—
abteilung, nicht auch für einzelne Arbeitnehmer zugelassen.
dieꝰBestimmungen der Ziffer VIII der Anordnung vom
23. Rovember 1918 und des 8 3 der Verordnung pom
18. März 1919 über die Bekanntgabe von Beginn, und Ende
Iirg eltegeit und der Pausen durch Aushang sind wieder
in Kraft.
Anmerkung:
8 1 soll ersetzt werden durch 88 9, 10 des Arbeitsschutz—
gesetzes (vergl. Entwurf im Teil D).
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Für Gewerbezweige oder Gruppen von Arbeit⸗
nehmern, bei denen regelmäßig und in erheblichem Um⸗
fang Arbeitsbereitschaft vorliegt, kann durch Tarifvertrag