Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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AI. Verordnung über die Arbeitszeit 
vom 23. November 1918 und im 8 1 der Verordnung vom 
18. März 1919 festgestellte Grundsatz, daß die regelmäßige 
Arbeitszeit acht Stunden täglich nicht übersteigen darf, auch 
weiterhin aufrechterhalten. In der Verteilung der Arbeits— 
stunden auf die einzelnen Werktage greift jedoch eine größere 
Beweglichkeit, als sie bisher vorgesehen war, Platz, indem 
neben dem Achtstundentage die Achtundvierzigstundenwoche 
eingeführt und überdies der Ausgleich ausgefallener Arbeits- 
stunden sowohl für die gleiche als auch für die folgende Woche 
zugelassen wird. 
Ausführungsbestimmungen des Reichs— 
arbeitsministers: 
Eine Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit im Rahmen der 
achtundvierzigstündigen Arbeitswoche oder der sechsundneunzig⸗ 
stündigen Poelgroeroge ist für männliche Arbeiter über 
sechzehn Jahre und für ugestellte im allgemeinen in der 
Verordnung nicht festgesetzt; für jugendliche Arbeiter zwischen 
vierzehn und sechzehn Jahren und für Arbeiterinnen in 
Betrieben mit in der Regel mindestens zehn Arbeitern und 
in den diesen Betrieben gleichgestellten Anlagen ist nach 89 
Abs.2 hier wie bei den übrigen durch die Verordnung zu— 
gelassenen Uberschreitungen der durch 81 Satz 2 festgesetzten 
Arbeitszeit, die durch die 88,135 Abs. 3 und 137 Abs. 2 der 
ewerbeorbnung festgeseßte Höchstdauer von zehn Stunden, für 
Arbeilerinnen aͤn den Vorabeuden der Sonn- und Festtage 
don acht Stunden als maßgeblich anzusehen, wie auch für 
erwachsene maͤnnliche Arbeiter die auf, Grund des 8, 1200 der 
Vewerbeordnung festgesetzten Höchstarbeitszeiten weiterhin in 
Kraft sind, Soweit hiernach eine Höchstgrenze nicht besteht, 
ist es Aufgabe der, Aufsichtsbehörden, darauf zu achten, daß 
iberkange Arbeitszeiten infolge des, zugelassenen Ausgleichs 
ausgefalener Arbeitsstunden nicht eintreten. Der Ausgleich 
ist nur für den ganzen Betrieb oder eine ganze Betriebs— 
abteilung, nicht auch für einzelne Arbeitnehmer zugelassen. 
dieꝰBestimmungen der Ziffer VIII der Anordnung vom 
23. Rovember 1918 und des 8 3 der Verordnung pom 
18. März 1919 über die Bekanntgabe von Beginn, und Ende 
Iirg eltegeit und der Pausen durch Aushang sind wieder 
in Kraft. 
Anmerkung: 
8 1 soll ersetzt werden durch 88 9, 10 des Arbeitsschutz— 
gesetzes (vergl. Entwurf im Teil D). 
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Für Gewerbezweige oder Gruppen von Arbeit⸗ 
nehmern, bei denen regelmäßig und in erheblichem Um⸗ 
fang Arbeitsbereitschaft vorliegt, kann durch Tarifvertrag
	        
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