V. Ladenschluß — 88 39 u. 40 191
3. daß Verkaufsstellen aller oder einzelner Geschäfts—
zweige innerhalb einer oder mehrerer Gemeinden
dauernd oder zu bestimmten Zeiten schon vor sieben
Uhr abends, jedoch frühestens um sechs Uhr abends
geschlossen sein müssen.
(3) Die Anordnungen auf Grund des Abs. 2 trifft
die Landesbehörde. Vor der Anordnung ist dem zu—
ständigen Arbeitsaufsichtsamt, in dem Falle unter Nr. 3
auch den beteiligten Gemeindeverwaltungen Gelegenheit
zur Außerung zu geben. Im Falle unter Nr. 3 darf die
Anordnung nur erlassen werden, wenn mindestens zwei
Drittel der beteiligten Gewerbetreibenden ihr zustimmen
oder ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag das Ende
der Beschäftigung der Arbeitnehmer vor sieben Uhr
abends vorsieht. Der Reichsarbeitsminister kann mit
Zustimmung des Reichsrats bestimmen, wie die Stellung—
nahme der beteiligten Gewerbetreibenden zu ermitteln
ist; dabei kann er das Stimmenverhältnis nach der Zahl
der beschäftigten Arbeitnehmer abstufen. Erläßt er keine
Bestimmungen, so kann die oberste Landesbehörde es tun.
(4) Den Verkauf von Betriebsstoffen an Kraftfahr⸗
zeuge kann der Reichsarbeitsminister auch außerhalb der
Zeit zulassen, während der die Verkaufsstellen für den
geschäftlichen Verkehr geöffnet sind.
Anmerkung:
839 des Entwurfs soll ersetzen:
AngV. 89 (S. 45),
GS. 8 1396 (S. 85), 8 139f (S. 86).
840
Ladenschluß an Sonn- und Festtagen
An Sonn⸗ und Festtagen dürfen offene Verkaufs—
stellen im Sinne des 831, auch wenn in ihnen keine
Arbeitnehmer beschäftigt werden, nur soweit für den
geschäftlichen Verkehr geöffnet sein, als für Verkaufs—
stellen dieser Art die Beschäftigung von Arbeitnehmern