Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

V. Ladenschluß — 88 39 u. 40 191 
3. daß Verkaufsstellen aller oder einzelner Geschäfts— 
zweige innerhalb einer oder mehrerer Gemeinden 
dauernd oder zu bestimmten Zeiten schon vor sieben 
Uhr abends, jedoch frühestens um sechs Uhr abends 
geschlossen sein müssen. 
(3) Die Anordnungen auf Grund des Abs. 2 trifft 
die Landesbehörde. Vor der Anordnung ist dem zu— 
ständigen Arbeitsaufsichtsamt, in dem Falle unter Nr. 3 
auch den beteiligten Gemeindeverwaltungen Gelegenheit 
zur Außerung zu geben. Im Falle unter Nr. 3 darf die 
Anordnung nur erlassen werden, wenn mindestens zwei 
Drittel der beteiligten Gewerbetreibenden ihr zustimmen 
oder ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag das Ende 
der Beschäftigung der Arbeitnehmer vor sieben Uhr 
abends vorsieht. Der Reichsarbeitsminister kann mit 
Zustimmung des Reichsrats bestimmen, wie die Stellung— 
nahme der beteiligten Gewerbetreibenden zu ermitteln 
ist; dabei kann er das Stimmenverhältnis nach der Zahl 
der beschäftigten Arbeitnehmer abstufen. Erläßt er keine 
Bestimmungen, so kann die oberste Landesbehörde es tun. 
(4) Den Verkauf von Betriebsstoffen an Kraftfahr⸗ 
zeuge kann der Reichsarbeitsminister auch außerhalb der 
Zeit zulassen, während der die Verkaufsstellen für den 
geschäftlichen Verkehr geöffnet sind. 
Anmerkung: 
839 des Entwurfs soll ersetzen: 
AngV. 89 (S. 45), 
GS. 8 1396 (S. 85), 8 139f (S. 86). 
840 
Ladenschluß an Sonn- und Festtagen 
An Sonn⸗ und Festtagen dürfen offene Verkaufs— 
stellen im Sinne des 831, auch wenn in ihnen keine 
Arbeitnehmer beschäftigt werden, nur soweit für den 
geschäftlichen Verkehr geöffnet sein, als für Verkaufs— 
stellen dieser Art die Beschäftigung von Arbeitnehmern
	        
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