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VII. Durchführung des Gesetzes — gze 54 bis 56 203
Arbeitnehmer abhängig gemacht werden. Bei Erlaß der
Verordnungen oder Verfügungen ist auf tarifliche
Regelungen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.
(2) Sieht eine Verfügung den Widerruf nicht aus—
druͤcklich vor, so ist ein solcher nur zulässig, wenn die
Widerruflichkeit gesetzlich vorgeschrieben ist oder die vom
Antragsteller gemachten Angaben sich als unrichtig er—
weisen oder die vorgeschriebenen Bedingungen nicht ein—
gehalten werden oder eine wesentliche Veränderung der
Verhältnisse eintritt.
(3) Verfügungen, durch die Ausnahmen angeordnet,
genehmigt oder widerrufen werden, bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der schriftlichen Form. Soweit ein dringlicher
Fall eine sofortige Erledigung verlangt, kann die Ver—
fügung, nachdem sie schriftlich festgestellt ist, auch mündlich
rechtswirksam mitgeteilt werden. In diesem Falle ist eine
schriftliche Ausfertigung sobald als möglich zuzustellen.
(4) Soweit anläßlich der Entscheidung über Ausnahmen
auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes Gebühren zu entrichten
sind, kann der Reichsarbeitsminister mit Zustimmung
des Reichsrats Höchstsätze hierfür festsetzen.
Anmerkung:
855 des Entwurfs soll ersetzen:
GO. 8105f Abs. 2 (S. 69).
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Behördenzuständigkeit
(1) Die obersten Reichsbehörden können die Befug—
nisse, die ihnen durch das Arbeitsschutzgesetz oder die auf
Grund des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen
übertragen sind, auf die ihnen unterstellten Reichsbehörden
oder auf die obersten Landesbehörden übertragen.
(2) Die oberste Landesbehörde bestimmt, welche Be—⸗
hörden Landesbehörden im Sinne der einzelnen Vor—
schriften des Arbeitsschutzgesetzes sind, und regelt, soweit