Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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VII. Durchführung des Gesetzes — gze 54 bis 56 203 
Arbeitnehmer abhängig gemacht werden. Bei Erlaß der 
Verordnungen oder Verfügungen ist auf tarifliche 
Regelungen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. 
(2) Sieht eine Verfügung den Widerruf nicht aus— 
druͤcklich vor, so ist ein solcher nur zulässig, wenn die 
Widerruflichkeit gesetzlich vorgeschrieben ist oder die vom 
Antragsteller gemachten Angaben sich als unrichtig er— 
weisen oder die vorgeschriebenen Bedingungen nicht ein— 
gehalten werden oder eine wesentliche Veränderung der 
Verhältnisse eintritt. 
(3) Verfügungen, durch die Ausnahmen angeordnet, 
genehmigt oder widerrufen werden, bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit der schriftlichen Form. Soweit ein dringlicher 
Fall eine sofortige Erledigung verlangt, kann die Ver— 
fügung, nachdem sie schriftlich festgestellt ist, auch mündlich 
rechtswirksam mitgeteilt werden. In diesem Falle ist eine 
schriftliche Ausfertigung sobald als möglich zuzustellen. 
(4) Soweit anläßlich der Entscheidung über Ausnahmen 
auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes Gebühren zu entrichten 
sind, kann der Reichsarbeitsminister mit Zustimmung 
des Reichsrats Höchstsätze hierfür festsetzen. 
Anmerkung: 
855 des Entwurfs soll ersetzen: 
GO. 8105f Abs. 2 (S. 69). 
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Behördenzuständigkeit 
(1) Die obersten Reichsbehörden können die Befug— 
nisse, die ihnen durch das Arbeitsschutzgesetz oder die auf 
Grund des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen 
übertragen sind, auf die ihnen unterstellten Reichsbehörden 
oder auf die obersten Landesbehörden übertragen. 
(2) Die oberste Landesbehörde bestimmt, welche Be—⸗ 
hörden Landesbehörden im Sinne der einzelnen Vor— 
schriften des Arbeitsschutzgesetzes sind, und regelt, soweit
	        
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