E I. Washingtoner UÜbereinkommen 221
Artikel 17
Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der
Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat
eingetragen ist, teilt der Generalsekretär des Völker—
bundes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation mit.
Artikel 18
Dieses Ubereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft,
an dem die Mitteilung durch den Generalsekretär des
Völkerbundes stattgefunden hat. Es bindet nur die—
jenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Sekre—
tariat haben eintragen lassen. In der Folge tritt für
jedes andere Mitglied dieses Ubereinkommen mit dem
Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Sekre
tariat eingetragen worden ist.
Artikel 19
Jedes Mitglied, daß dieses Ubereinkommen ratifi—
ziert, verpflichtet sich, seine Bestimmungen spätestens
am 1. Juli 1921 zur Anwendung zu bringen und die
zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 20
Jedes Mitglied, daß dieses Ubereinkommen ratifi—
ziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, ge—
rechnet von dem Tage, an dem es zum erstenmal in
Kraft tritt, durch eine an den Generalsekretär des
Völkerbundes zu richtende und von ihm einzutragende
Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt
erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Sekretariat
ein.
Artikel 21
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeits—
amts hat mindestens alle zehn Jahre einmal der Allge—
meinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung
dieses Ubereinkommens zu erstatten und darüber zu
entscheiden, ob seine Durchsicht oder Abänderung auf
die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.