Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

E I. Washingtoner UÜbereinkommen 221 
Artikel 17 
Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der 
Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat 
eingetragen ist, teilt der Generalsekretär des Völker— 
bundes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen 
Arbeitsorganisation mit. 
Artikel 18 
Dieses Ubereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft, 
an dem die Mitteilung durch den Generalsekretär des 
Völkerbundes stattgefunden hat. Es bindet nur die— 
jenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Sekre— 
tariat haben eintragen lassen. In der Folge tritt für 
jedes andere Mitglied dieses Ubereinkommen mit dem 
Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Sekre 
tariat eingetragen worden ist. 
Artikel 19 
Jedes Mitglied, daß dieses Ubereinkommen ratifi— 
ziert, verpflichtet sich, seine Bestimmungen spätestens 
am 1. Juli 1921 zur Anwendung zu bringen und die 
zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen. 
Artikel 20 
Jedes Mitglied, daß dieses Ubereinkommen ratifi— 
ziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, ge— 
rechnet von dem Tage, an dem es zum erstenmal in 
Kraft tritt, durch eine an den Generalsekretär des 
Völkerbundes zu richtende und von ihm einzutragende 
Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt 
erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Sekretariat 
ein. 
Artikel 21 
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeits— 
amts hat mindestens alle zehn Jahre einmal der Allge— 
meinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung 
dieses Ubereinkommens zu erstatten und darüber zu 
entscheiden, ob seine Durchsicht oder Abänderung auf 
die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
	        
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