fullscreen: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

222 r II. Ergebnisse der Londoner Konferenz 
Artikel 22 
Der französische und der englische Wortlaut dieses 
UÜbereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend. 
I. Ergebnisse der Londoner Konferenz der Arbeits— 
minister von Belgien, Deutschland, Frankreich, Groß— 
britannien und Italien vom 15. bis 19. März 1926. 
Artikel1 
Es besteht Einverständnis darüber, daß das Uber— 
einkommen auf alle gewerblichen Betriebe anzuwenden 
ist, gleichviel wie groß die Zahl der beschäftigten Per— 
sonen ist, ausgenommen die in Artikel2 bezeichneten 
Familienbetriebe. 
Es besteht Einverständnis darüber, daß der Dienst 
der Post, der Telegraphie und der Telephonie im eigent— 
lichen Sinne nicht unter das Ubereinkommen fällt, daß 
aber Bau⸗, Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten 
hinsichtlich der Post-, Telegraphen- und Telephon— 
anlagen darunter fallen. 
Artikel?2 
Es besteht Einverständnis darüber, daß Arbeitszeit 
die Zeit ist, in der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber 
zur Verfügung steht, und daß sie nicht die Ruhepausen 
umfaßt, während deren der Arbeitnehmer nicht zur 
Verfügung des Arbeitgebers steht und die gemäß 
Artikel 8 bekanntgemacht sein müssen. 
Artikels 
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestim— 
mungen des Artikel 5 auf das Baugewerbe angewendet 
werden können. 
Artikel 62 
Der Ausdruck Arbeitsbereitschaft darf nicht zu weit 
ausgelegt werden.
	        
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