16
Anleitung des Ncichs-Versichcrnngsamtcs.
Dagegen sind die in Arbeiterkolonien ’) oder Wanderver
pflegungsstationen, 2) in Armenhäusern,-^) Irrenanstalten,^ Blinden
anstalten,^) Jdoitenhäusern'h oder Anstalten für Epileptisches be
schäftigten Personen als versicherungspflichtig anzusehen, soweit sie
einen den freien Unterhalt übersteigenden Lohn oder Gehalt für
ihre Arbeit erhalten.
XII. Der Begriff des „Gesellen" i) ist im Wesentlichen dem §. 121
der Gewerbeordnung entnommen und bezeichnet die unselbstständigen
im Handwerk technisch ausgebildeten Personen. Dagegen ist der
Begriff „Gehilfe"') nicht in dem engen Sinne des gewerblichen
Hilfspersonals, sondern in der weiteren Bedeutung eines Arbeits
gehilfen zu verstehen und umfaßt alle Hilfspersonen eines Arbeit
gebers, deren Thätigkeit in wirthschaftlicher und sozialer Beziehung
derjenigen des Arbeiters, Gesellen oder Dienstboten im Allgemeinen
gleichwertig 2 ) ist.
Hiernach werden z. B. die bei Reichs-, Staats-, Kommunal
behörden,^) sowie die in den Bureaus der Rechtsanwälte,^) Notare,
Patentanwälte, Gerichtsvollzieher, Auktionatoren, Berufsgcnossen-
schaften^) u. s. w. beschäftigten Schreibers) Kanzlisten,") Kassenboten,
Kanzleidiener, Polizeidiener,") Gemeindediener, Nachtwächters) Flur
hüters) Feuerwehrleute uud ähnliche Angestelltes) welche vermöge
der mehr mechanischen, auf die Verwendung ihrer körperlichen Kräfte
und Fähigkeiten2) gerichteten Dienstleistungen mit den Arbeitern u. s. w.
auf gleicher oder doch annähernd 2 ) gleicher Stufe stehen, zu den
Gehilfen zu rechnen sein, sofern dieselben nicht nach den dienstprag
matischen Vorschriften^) als Reichs- oder Staatsbeamte") oder als
pensionsberechtigte'0) Kommunalbeamte") anzusehen sind (vcrgl.
Nr. III Ziffer 1 und 2). Dagegen werden die in dem sogenannten
„höheren Bureaudiest" ") beschäftigten Expedienten, Registratoren
u. s. w. als Gehilfen nicht anzusehen sein. Ebensowenig werden
Assessoren 12 ) u. s. w., welche als Hilfsarbeiter bei Behörden, Rechts
anwälten u. s. w. thätig sind, als Gehilfen gelten können.
XIII. Zu den Dienstboten i) im Sinne des Gesetzes gehören
die gegen Kost und Lohn oder auch nur gegen Lohn zu häus
lichen Diensten verpflichteten Personen, sowie- die in der Landwirth
schaft des Dienstherrn beschäftigten Arbeiter, soweit sie im Hausstande
des Dienstherrn leben (Haus- und Wirthschaftsgesinde). Die in der
Hauswirthschaft beschäftigten Personen mit wissenschaftlicher oder
künstlerischer Bildung und in höherer über den Stand der
Dienstboten hinausragender sozialer Stellung, 2 ) z. B. Erzieher,
Erzieherinnen, Privatsekretäre, Gesellschafterinnen, Hausdamen,
Leibärzte, Hausgeistliche, Hauslehrer, Hausbibliothekare u. s. w., sind