Object: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Anleitung des Ncichs-Versichcrnngsamtcs. 
Dagegen sind die in Arbeiterkolonien ’) oder Wanderver 
pflegungsstationen, 2) in Armenhäusern,-^) Irrenanstalten,^ Blinden 
anstalten,^) Jdoitenhäusern'h oder Anstalten für Epileptisches be 
schäftigten Personen als versicherungspflichtig anzusehen, soweit sie 
einen den freien Unterhalt übersteigenden Lohn oder Gehalt für 
ihre Arbeit erhalten. 
XII. Der Begriff des „Gesellen" i) ist im Wesentlichen dem §. 121 
der Gewerbeordnung entnommen und bezeichnet die unselbstständigen 
im Handwerk technisch ausgebildeten Personen. Dagegen ist der 
Begriff „Gehilfe"') nicht in dem engen Sinne des gewerblichen 
Hilfspersonals, sondern in der weiteren Bedeutung eines Arbeits 
gehilfen zu verstehen und umfaßt alle Hilfspersonen eines Arbeit 
gebers, deren Thätigkeit in wirthschaftlicher und sozialer Beziehung 
derjenigen des Arbeiters, Gesellen oder Dienstboten im Allgemeinen 
gleichwertig 2 ) ist. 
Hiernach werden z. B. die bei Reichs-, Staats-, Kommunal 
behörden,^) sowie die in den Bureaus der Rechtsanwälte,^) Notare, 
Patentanwälte, Gerichtsvollzieher, Auktionatoren, Berufsgcnossen- 
schaften^) u. s. w. beschäftigten Schreibers) Kanzlisten,") Kassenboten, 
Kanzleidiener, Polizeidiener,") Gemeindediener, Nachtwächters) Flur 
hüters) Feuerwehrleute uud ähnliche Angestelltes) welche vermöge 
der mehr mechanischen, auf die Verwendung ihrer körperlichen Kräfte 
und Fähigkeiten2) gerichteten Dienstleistungen mit den Arbeitern u. s. w. 
auf gleicher oder doch annähernd 2 ) gleicher Stufe stehen, zu den 
Gehilfen zu rechnen sein, sofern dieselben nicht nach den dienstprag 
matischen Vorschriften^) als Reichs- oder Staatsbeamte") oder als 
pensionsberechtigte'0) Kommunalbeamte") anzusehen sind (vcrgl. 
Nr. III Ziffer 1 und 2). Dagegen werden die in dem sogenannten 
„höheren Bureaudiest" ") beschäftigten Expedienten, Registratoren 
u. s. w. als Gehilfen nicht anzusehen sein. Ebensowenig werden 
Assessoren 12 ) u. s. w., welche als Hilfsarbeiter bei Behörden, Rechts 
anwälten u. s. w. thätig sind, als Gehilfen gelten können. 
XIII. Zu den Dienstboten i) im Sinne des Gesetzes gehören 
die gegen Kost und Lohn oder auch nur gegen Lohn zu häus 
lichen Diensten verpflichteten Personen, sowie- die in der Landwirth 
schaft des Dienstherrn beschäftigten Arbeiter, soweit sie im Hausstande 
des Dienstherrn leben (Haus- und Wirthschaftsgesinde). Die in der 
Hauswirthschaft beschäftigten Personen mit wissenschaftlicher oder 
künstlerischer Bildung und in höherer über den Stand der 
Dienstboten hinausragender sozialer Stellung, 2 ) z. B. Erzieher, 
Erzieherinnen, Privatsekretäre, Gesellschafterinnen, Hausdamen, 
Leibärzte, Hausgeistliche, Hauslehrer, Hausbibliothekare u. s. w., sind
	        
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