Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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durch besondere Umstände veranlaßt und keine dauernde ist, 
und wenn sie weder durch Ausbeutung der Notlage oder der 
Unerfahrenheit des Arbeitnehmers von dem Ardeitgeber 
erwirkt wird, noch auch offensichtlich eine gesundheitliche Ge— 
fährdung mit sich bringt.“ 
Amtliche Begründung zu den Absätzen1 
und 2: 
Der 8 11 Abßef und 2 entspricht im wesentlichen den 
bisher in den emobilmachungsverordnungen enthaltenen 
Strafbestimmungen. Ihr Neuerläß durch diese Verordnung 
empfahl sich, weil inzwischen Zweifel an der Rechtsgültigkeü 
der Strafbestimmungen aufgetreten waren. Die Höhe der Geld— 
strafen kann nach dem Geldstrafengesetz vom 17. April 1923 
(Reichsgesetzbl. IS. 254) und dem Gesetz über Vermögens— 
strafen und Bußen vom 13. Oktober 1923 (Reichsgesetzöl. J 
S. 943) in Verbindung mit der Verordnung vom 283. No— 
vember 1923 (rReichsgesetzbl. J S. 1117) bis auf 10000 Gold— 
mark, bei Gewinnsucht bis auf 100000 Goldmark bemessen 
werden. Die Strafvorschriften beziehen sich nunmehr in gleicher 
Weise auf die wieder in Kraft gesetzten Bestimmungen der 
Demobilmachungsverordnungen, auf die Vorschriften dieser 
Verordnund und auf die daraufhin erlassenen Anordnungen. 
Amtliche Beogründung zum Fortfall des 
bis 4en Absatzes 3; 
Wohl die wichtigste der vorgeschlagenen Anderungen ist die 
unter Nr. 7 des Artikels J vorgesehene Aufhebung des 8 11 
Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung, der eine an sich ungesetz— 
liche, aber von den Arbeitnehmern freiwillig geleistete Vehr— 
arbeit unter gewissen Voraussetzungen für straffrei erklärt. 
Diese Vorschrift bildete zweifellos die Hauptursache für die 
vielfachen Klagen und Beschwerden über allzulange Arbeits— 
zeiten und unzureichende Durchführung der Ardeitszeitver— 
ordnung. Sie fand ihre Rechtfertigung in der schweren, zur 
Zeit des Erlasses der Arbeitszeitverordnung bestehenden wirt— 
schaftlichen Notlage und ist damals in Rücksicht auf kleine Be— 
triebe, insbesondere Handwerksbetriebe, aufgenommen worden, 
um zu verhindern, daß diese für jede, manchmal unvermeidliche 
UÜberschreitung eine behördliche Genehmigung nachsuchen 
müßten oder sich strafbar machten. Die Vorschrift ist aber, 
weit über ihren eigentlichen Zwed hinaus, auf zahlreiche 
andere Betriebe ohne Rücksicht auf deren Größe angewandt 
worden und hat die Durchführung des Arbeitszeitschußes sehr 
ungünstig beeinflußt. Unter den wesentlich veränderten Ver— 
halmissen der Gegenwart kann sie nicht mehr aufrechterhalten 
werden.
	        
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