Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

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II. Der Markt von Lübeck 
der Gründungsunternehmer zu gelten haben: durch Verschwägerung und 
Verkauf sind innerhalb der alten Familien selbst Verschiebungen des Besitzes 
eingetreten, ganz zu schweigen von den Fällen, in denen schon vor 1285 Ver- 
äußerungen an nicht im Rate sitzende Käufer, z. T. bereits an die früher die 
Bude mietweise nutzenden Krämer und Handwerker erfolgten. Beim Ein- 
setzen des ältesten erhaltenen Oberstadtbuches ist dieser Auflösungsprozeß, 
die Liquidation der alten Eigentumsverhältnisse, in vollem Fluß: man werfe 
einen Blick auf die Tabellenspalte, welche das Jahr des Übergangs der Markt- 
buden aus der Hand der alten Eigentümer angibt, und man wird staunen, 
wie schnell die alte Struktur des Marktbudeneigentums, wie sie noch mit 
dem Gründungsvorgang zusammenhing, schon in der Frühzeit des 14. Jahr- 
hunderts verlorenging. Wären außer dem ältesten Stadtbuch auch die 
beiden ältesten erhaltenen Oberstadtbücher, die bis 1319 reichen, verloren- 
gegangen, so wäre es kaum mehr möglich, einer Marktkarte, deren Unter- 
lagen erst mit dem Jahre 1320 beginnen, Aufschlüsse so wichtiger Art für die 
Gründungs- und Frühzeit der Stadt zu entnehmen, Eine so alte Familie, 
wie es die Bardewiek sind, verschwindet als Eigner von Marktbuden im 
Jahre1311; der letzte Stalbuksche Marktbudenbesitz geht der überschuldeten 
Familie 1315 verloren. Länger halten sich die Bocholts und Campsors in 
ihrem Besitz: 1373 geht der letzte Hauptbesitz der Familie Bocholt-Lüne- 
burg in andere Hände über, 1380 ist dasselbe für die Campsors festzustellen. 
Letztere Familie hat immerhin bis 1315 von ihren 21% seit 1284 als ihr 
Eigentum festzustellenden Buden 6 veräußert. 
Demgegenüber ist es nur ein scheinbarer Widerspruch, wenn sich, wie die 
Tabellenspalte der Erwerber lehrt, das Hildemarsche Budeneigentum zu 
Anfang des 14. Jahrhunderts erheblich vermehrt. Hier liegen besondere 
Verhältnisse vor. Marquard Hildemar kauft nicht nur den ehemals Frisoschen 
und Boizenburgschen Besitz auf, sondern auch die damals bereits dem 
Besitz der ratsfähigen Familien entglittenen Buden X 250 A—C; also 
9 Buden. Aber sehr bald — 1301, 1315, 1317 — ward der neuerworbene 
Budenbesitz wieder veräußert; die in der Tabelle als ursprünglich Hilde- 
marsches Eigentum gekennzeichneten Buden II 234 A und XXI 266 C 
gingen auch 1300 und 1310 in andere Hände über, Das Hildemarsche Markt- 
budeneigentum will anders gewertet werden als das der Bardewiek, Bocholt, 
Campsor und Stalbuk: im Ratsherrn Marquard Hildemar hat man weniger 
den Nachfahren eines Unternehmers zu sehen, als den in Kreditgeschäften 
tätigen Mann, in dessen Händen wiederholt das Eigentum verschuldeter 
Besitzer landete, bis er es bei passender Gelegenheit weiter veräußerte®*). 
Die großen Kredite, die er in der Form des Rentenkaufs dem Eigentümer 
von X 250 A—E verschiedentlich einräumte, sprechen da eine deutliche 
Sprache: der Überschuldung folgte der Eigentumsübergang. Bei XXI 
268 A, 2 Vorradeschen Buden, blieb es bei der vorübergehenden Belastung
	        
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