516 VI Abichnitt:; Mehrheit von Schuldnern und Gäubigern. ;
„6. Was vehtSFrüäftige Urteil, Wird ein Gefamtgläubiger rechtsfräftig ab-
gewiefen, {o ift damit nur auSgefbrochen, daß Ddiefer Gläubiger die Leiftung von dem
Schuldner nicht zu fordern hat. Das Verhältnis der übrigen Gläubiger zu dem Schule
und das Verhältnis der Sejamtgläubiger zueinander wird durch dazZ Urteil nicht De €
Sad ES Ol wenn einem Gefamtgläubiger der Unfpruch zugefprochen wird. (Sol.
. %. Die Nebertragung der Horderung eine8 Gefamtgläubigers. Cm
Sefamtgläubiger fann, mie jeder ©läubiger, {eine Horderung auf einen andern 11! Gt
fragen, Daß durch die Nebertragung die Rechte der übrigen OÖläubiger nicht N
werden, {ft wohl felbjtveritändlih. Die Beftimmung des $ 429 Ubf. 3 Sah 2 wurde 1600
ausdrücklich aufgenommen, um der Schlußfolgerung vorzubeugen, al3 ob die von ine
®[läubiger borgenommene Äbtretung der Sorderung gegen die übrigen Öläubiger EAN
wirfen fönne, wie ein mit dem Schuldner von einen der Gläubiger abgefthloffener Ser
vertrag. (BB, I, 443, 444.) Dem einzelnen SGefamtgläubiger fol es verjagt jein, a
die Kechte feiner Mitgläubiger dadurch zu verfügen, daß er feine Forderung auf eine
andern d. b. neuen Gläubiger überträgt. (IM. I, 161.) Wenn aber eine Een
bon Forderung und Schuld dadurch herbeigeführt mird, daß ein Gefamtgläubiger ai
Horderung auf den Schuldner überträgt, fo erlöfchen hiedurcdh die Rechte der br
®läubiger pe den Schuldner. (Cbhenfo Vertmann Bem. 1, b zu 84929.) al. Bem. 2 zu 5430.
Was für die Nebertragung der Horderung gilt, gilt auch für den Nebergen9
ee 1cheS ($ 412) und für die Neberweifung der Horderung durch gerichtli
Unordnung. N
. 8. Streitig ift, ob eine von einem S®[änbiger vereinbarte oder genehmigte Schuld-
übernahme (S5414—416) auch gegen die übrigen wirkt. Nach Binder, Sorrealobligati0n
S. 592, fann nur der Gläubiger, der die Schuldiübernahme genehmigt hat, Ko ar DE
Uebernehmer und zwar nur an Ddiefen halten: in Anfjehung des NebernehmerS zu DEM
Schuldner tritt alsdann ein der Gefamtfchuld ähnliches Verhältnis ein, Jofern dieje Leitung
des Schuldners an einen andern Gefamtgläubiger den Nebernehmer, die des Neber“
nehmerS an denjenigen Släubiger, mit dem er die Nebernahme vereinbart hat, den Schuldue
Gefreit. Dagegen vertritt Pland Bem, 3 zu $ 429 die Anficht, daß ein einzelner Sefamı
MODE ebenio wie er einen objeftiv das Schnldverhältnig aufbebenden Erlaßveritoß
Oließen kann, vol. 1, 7, auch eine das ganze Schuldverhältnis aufbebende Schuldübernahmf
genehmigen fönne. A. IM. RKebhbein Bem. 29 5 58 420—432, Schollmeyer Dem. 2
zur S 429, Certmann Bem. 2, b—d zu 8 429. M. & ift zu unterfcheiden:
h) Der Nebernehmer will die Schuld allen Gläubigern gegenüber übernehme
nn diefem Halle tritt befreiende Nebernahme nur ein, wenn die Ubrige
Sefamıtgläubiger die Schuldübernahme genehmigen. aM
Der Nebernehmer will dıe Schuld mit hefreiender Wirkung nur dem einen
Sefantgläubiger gegenüber übernehmen. So gut der eine Gefamt
gläubiger nun mit dem Schuldner einen unentgeltlichen Erlaßvertrag od
objeftider Wirkung unter Bejeitigung der übrigen Gefamtgläubiger abfchlieBeN
fann, ebenfo fann er auch eine privative Schuldübernahme genehmigen, v0r
behaltlidh der aus $ 430 fich ergebenden USE STIHE gegenüber feinen
Mitgläubigern. Infofern ift allo der Planckichen Anficht beizutreten. {:
, 9. Streitig it auch die Tragweite der Wahlerflärung bei einen a bie
tiven Wahlihuldverhältnis, das auf der nktiven Seite zualeich Gefamticht
verhältnis (Sejamtgläubigerfchaft) it. |
Bu unter[Oheiden ijt eine foldhe Wahlobligation wo Die
a) mit Wahlrecht des Schuldners, wie im Zweifel anzunehmen ($ 269). nl
entiprehende Untwendung des S 425 ergibt, daß Die Srflärung feiner N der
zunächft nur demjenigen Gefamtgläubiger gegenüber wirft, dem gegent! "
Ye abgegeben ift. Vol. Bem. 3 Abi. 2 zu & 283. A. M. Freilich Bann
Dem. 12, der eine nicht allen Gefamtgländbigern gegenüber erfolgende Un
erklärung für wirkungslos anzujehen fheint. Bei der Selbftändigkeit Me
Hajtungen it aber nicht einzufehen, warum nicht in einem Schuldverhältn! e
der bier fraglidhen Art der Schuldner dem Gläubiger A gegenüber 1eH®
VeiltungSspflicht bereit® befhränkfen darf auf das Objekt x, mährend er geden“
über B und C noch alternativ auf x und y haftet. . 48
Buzugeben ijt jedoch, daß häufig fich aus dem Konkreten Schuldverhältnt
ergeben wird, daß die Wahlertlärung wirkffam nur allen Gefamtglaäubigern
gegenüber abgegeben werden foll; , $
mit Wahlrecht des Gläubiger8, 1008 ausnahmSweife vereinbart fein ar
Auch hier dürfte fich aus der Verweijung auf S 425 ergeben, daß grundfäßl .
bie von einem Gefanıtgläubiger abgegebene Wahlerkflärung nur dielen bindet,
nicht aber, wie Blandk a. a. OD. annimmt, unmirÄfanı it. Daaeaen ninınt
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