Object : Laienbrevier der National-Ökonomie

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8.  Kapitel

eine  Einheit  darstellt,  aber  nicht  im  Innern  des  Staatsorganismus,
  und  daß  dort  die  Grenze  der  Arbeitsteilung
ganz  scharf  gezogen  werden  kann.
Wenn  der  Staat  die  Arbeitsleistung  des  Verkehrs,
der  Post,  der  Schulen,  des  Kultus  usw.  übernimmt,
so  ist  das  nicht  notwendigerweise  Staatsgebiet.
Es  gibt  Länder,  wo  man  diese  Dinge  ruhig  der  Privatinitiative ­
  überläßt.  Wo  der  Staat  diese  Funktion  übernommen ­
  hat,  geschieht  es  aus  Zweckmäßigkeitsgründen,
und  er  bekommt,  wie  jeder  Privatmann,  dafür  direkte
Bezahlung.
Schule,  Universitäten,  Eisenbahnen,  Post,  Telegraph
lassen  sich  ohne  weiteres  als  privatunternehmen  denken,
nie  und  nimmer  aber  Rechtspflege  und  Landesverteidigung. ­

Diese  Dienste  in  der  Teilung  der  nationalen
Arbeit  kann  nur  der  Staat  leisten,  somit  gebührt
ihm  auch  hierfür  ein  entsprechender  Anteil  am
Gesamtarbeitsertrage  und  zwar  der,  der  seinen
Leistungen  entspricht,  d.  h.  der  in  der  Grundrente  zum
Ausdruck  kommt.  Denn  diese  Grundrente  ist  ohne  ihn
nicht  vorhanden.  Sie  ist  so  gut  sein  werk  und  nur
sein  werk,  sein  Eigentum,  wie  ein  Kunstwerk  Eigentum ­
  seines  Schöpfers  ist.  Nimmt  die  Allgemeinheit
etwas  aus  dem  Eigentum  des  einzelnen,  so  nimmt
sie  etwas,  was  nicht  ihr  gehört,  nimmt  sie  aber  die
Grundrente,  so  nimmt  sie  nur  das,  was  ihr  eigen  ist.
An  diesen  Einnahmequellen  haben  aber  auch  die
Erwerbsunfähigen  ein  Recht,  als  Glieder  eben  dieses
Staates  und,  indem  der  Staat  zu  ihrer  Erhaltung
aus  der  Grundrente  schöpft,  entzieht  er  der  Arbeit  keinen
Pfennig  von  dem,  was  ihr  zukommt.
Die  Fürsorge  für  die  Alten  und  Schwachen
            
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