Contents: Wirtschaftsführung und Finanzwesen bei den englischen Eisenbahnen

XIII. Abrechnung zwischen den Gesellschaften 39 
Die eigentliche Verteilung findet spitz, aber nur einmal je 
für 6 Monate zusammen statt. Die Beträge unter 60 sh für jede 
Gruppenverbindung werden einzeln einem “light fund” zugeführt, 
der nach dem Verhältnis der übrigen Beträge verteilt wird. Alle 
Abrechnungen erfolgen getrennt nach den verschiedenen Güter- 
arten (Kohle, andere Rohstoffe, Lebensmittel, sonstige Güter). 
Diese Gesamtabrechnung ist ungefähr 5 Monate nach Abschluß 
des Halbjahres beendigt. Es hat sich aber gezeigt, daß außer- 
ordentlich geringe Unterschiede zwischen den vorläufigen Ziffern 
und der endgültigen Abrechnung zu berichtigen sind. 
3. Abrechnung der gegenseitigen Leistungen 
Für die gegenseitige Benutzung der Güterwagen bestehen 
besondere Abmachungen. Eine Einrichtung, die eine gewisse 
Ähnlichkeit mit dem früheren Staatsbahnwagenverband in Deutsch- 
land hat, regelt den Gebrauch der “common user wagons’”, also 
der Wagen, die gemeinschaftlich gebraucht werden. Grundsätzlich 
findet eine Abgeltung der gegenseitigen Leistungen im Natural- 
ausgleich statt. Zu diesem Zweck wird wöchentlich im gegen- 
seitigen Einvernehmen festgelegt, wieviel Wagen an jedem Über- 
gangspunkt zu übergeben sind. Sonstige gegenseitige Leistungen 
werden auf Grund von Einheitssätzen für Sach- und Personal- 
leistungen ausgeglichen, die besonders festgelegt werden. Hierüber 
ist im einzelnen nichts Bemerkenswertes zu erwähnen. Nur eine 
Besonderheit ist von Interesse. Es kommt vielfach vor, daß eine 
Gesellschaft die vertragliche Ermächtigung hat, ihre Züge über 
die Strecken einer anderen Gesellschaft laufen zu lassen (running 
power). In solchen Fällen werden die Vorhaltung der Züge und 
des Personals und die Beförderungsleistung meist in der Weise 
abgegolten, daß die betriebsführende Gesellschaft unbeschadet der 
ordnungsmäßigen Verteilung der Einnahmen (Einnahmeseite) als 
Entschädigung für ihre Leistungen (Ausgabeseite) 15—50 % (ge- 
wöhnlich 25 %) der auf der betreffenden Strecke aufgekommenen 
Einnahmen erhält. Über den Abgleich der auf dieser Grundlage 
erfolgten Abrechnung wird der besondere Abstract G (siehe Seite 33) 
aufgestellt.
	        
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