XIII. Abrechnung zwischen den Gesellschaften 39
Die eigentliche Verteilung findet spitz, aber nur einmal je
für 6 Monate zusammen statt. Die Beträge unter 60 sh für jede
Gruppenverbindung werden einzeln einem “light fund” zugeführt,
der nach dem Verhältnis der übrigen Beträge verteilt wird. Alle
Abrechnungen erfolgen getrennt nach den verschiedenen Güter-
arten (Kohle, andere Rohstoffe, Lebensmittel, sonstige Güter).
Diese Gesamtabrechnung ist ungefähr 5 Monate nach Abschluß
des Halbjahres beendigt. Es hat sich aber gezeigt, daß außer-
ordentlich geringe Unterschiede zwischen den vorläufigen Ziffern
und der endgültigen Abrechnung zu berichtigen sind.
3. Abrechnung der gegenseitigen Leistungen
Für die gegenseitige Benutzung der Güterwagen bestehen
besondere Abmachungen. Eine Einrichtung, die eine gewisse
Ähnlichkeit mit dem früheren Staatsbahnwagenverband in Deutsch-
land hat, regelt den Gebrauch der “common user wagons’”, also
der Wagen, die gemeinschaftlich gebraucht werden. Grundsätzlich
findet eine Abgeltung der gegenseitigen Leistungen im Natural-
ausgleich statt. Zu diesem Zweck wird wöchentlich im gegen-
seitigen Einvernehmen festgelegt, wieviel Wagen an jedem Über-
gangspunkt zu übergeben sind. Sonstige gegenseitige Leistungen
werden auf Grund von Einheitssätzen für Sach- und Personal-
leistungen ausgeglichen, die besonders festgelegt werden. Hierüber
ist im einzelnen nichts Bemerkenswertes zu erwähnen. Nur eine
Besonderheit ist von Interesse. Es kommt vielfach vor, daß eine
Gesellschaft die vertragliche Ermächtigung hat, ihre Züge über
die Strecken einer anderen Gesellschaft laufen zu lassen (running
power). In solchen Fällen werden die Vorhaltung der Züge und
des Personals und die Beförderungsleistung meist in der Weise
abgegolten, daß die betriebsführende Gesellschaft unbeschadet der
ordnungsmäßigen Verteilung der Einnahmen (Einnahmeseite) als
Entschädigung für ihre Leistungen (Ausgabeseite) 15—50 % (ge-
wöhnlich 25 %) der auf der betreffenden Strecke aufgekommenen
Einnahmen erhält. Über den Abgleich der auf dieser Grundlage
erfolgten Abrechnung wird der besondere Abstract G (siehe Seite 33)
aufgestellt.