IL. Die Organisation des deutschen Buchhandels, 11
vereins, zur Pflicht machte und dem Vorstand des Börsenvereins allein
das Recht zugestand, für Ausnahmefälle die Grenzen des erlaubten
Kundenrabatts, z. B. an Bibliotheken und Behörden, festzusetzen:
Nach mancherlei Kämpfen wurden die Interessengegensätze zwischen
Verlegern und Sortimentern ausgeglichen, wonach in der Hauptver-
sammlung am 9, Mai 1909 die „Verkaufsordnung für den
Verkehr des Buchhandels mit dem Publikum“ festge-
legt werden konnte, die in den „Verkaufsbestimmungen der vom
Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig anerkannten
Kreis- und Ortsvereine“ vom Jahre 1907 einen Vorläufer gehabt hatte,
Die Verkaufsordnung hat in den Hauptversammlungen des Börsen-
vereins zu den Ostermessen 1914, 1917 und 1922 zeitgemäße Ände-
rungen erfahren und gilt in der Fassung vom Jahre 1922 noch heute
Ihre wichtigsten Paragraphen lauten:
$ 1. Die Verkaufsordnung hat den Zweck, die in der Satzung, der
früheren Restbuchhandels-Ordnung, der Verkehrsordnung, den Ver-
kaufsbestimmungen der Kreis- und Ortsvereine und den Bekannt-
machungen des Vorstandes des Börsenvereins zerstreuten Vorschriften
über den geschäftlichen Verkehr der Buchhändler mit dem Publi-
kum zu sammeln, zweifelhafte Bestimmungen maßgeblich auszulegen
und sie, soweit nötig, auf Grund der Satzung des Börsenvereins,
insbesondere $ 1, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2, zu ergänzen.
$ 2. Die Verkaufsordnung ist für alle Buchhändler und Wieder-
verkäufer verbindlich, die an das Publikum im Gebiete des Börsen-
vereins der Deutschen Buchhändler Gegenstände des Buchhandels
verkaufen .....
$ 3, 1. Unter Publikum im Sinne der Verkaufsordnung sind alle
Personen, Behörden, Institute, Gesellschaften, Vereine usw. zu ver-
stehen, die Gegenstände des Buchhandels zum eigenen Gebrauch
erwerben.
2. Lieferungen des Buchhandels an gewerbsmäßige Wiederver-
käufer unterliegen den Beschränkungen der Verkaufsordnung nicht.
$ 9. Jedes öffentliche Anerbieten von Rabatt oder Skonto in
ziffernmäßiger oder in unbestimmter Form ist verboten. Ebenso ist
das Anerbieten übermäßig langer Zahlungsfristen verboten.
Im übrigen wird das nachfolgende Inhaltsverzeichnis über
die in der Verkaufsordnung behandelte Materie Aufschluß geben.
Zweck, Verbindlichkeit und Begriffsbestimmun-
gen. $ 1. Zweck der Verkaufsordnung. — $ 2. Verbindlichkeit der
Verkaufsordnung. Ausländische Werke. — 8 3. Begriff „Publikum“.
Wiederverkäufer. Vereinsbücherhandel und Konsumvereine.
Der Ladenpreis und seine Innehaltung. $S 4. Gegen-
stände des Buchhandels. — $ 5, Einhaltung der Ladenpreise. Be-
Stimmungen der Kreis- und Ortsvereine. Werke ohne Ladenpreis.
Musikalien.