IV. Der Buchhandel als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung. 55
etwa als Kulturwissenschaft zu bezeichnen wäre. Wie jedes Studium
an der Universität bislang eine fachwissenschaftliche Sondervorberei-
tung darstellte, die für ganz bestimmte Einzelgebiete vor allem im
Antiquariat unerläßlich werden kann, wie jedes Studium an einer
Handels-Hochschule in die Fragen des Rechts, der Volkswirtschaft
und der Betriebslehre vom allgemeinen Standpunkt des Handels und
der Wirtschaft aus einführt, so findet hier der Buchhändler,
namentlich der Verleger, die wissenschaftlich vertiefte Vorberei-
tung auf seinen Beruf, und zwar gerade von der wirtschaftlichen
Seite her; auf der bisher eine Lücke bestand.
Das Studium an der Handels-Hochschute schließt ordnungsgemäß
ab mit Erwerbung des Grades eines „Diplomkaufmanns“. Zur Prü-
fung hierfür werden zugelassen :!)
a) Inhaber des Reifezeugnisses einer staatlich anerkannten höheren
Lehranstalt, die außerdem eine hinreichende Anschauung von
der kaufmännischen Tätigkeit durch eine in der Regel sechs
Monate dauernde Beschäftigung in kaufmännischen Betrieben
erworben haben;
Lehrer, die die Anstellungsfähigkeit für den öffentlichen Schul-
dienst erlangt haben, ein Jahr kaufmännisch tätig gewesen sind
und die abgekürzte Reifeprüfung oder die Ersatzreifeprüfung
bestanden haben, sowie Lehrer, die die erste Lehrerprüfung
bestanden haben, danach ein Jahr kaufmännisch, ein weiteres
Jahr kaufmännisch oder pädagogisch tätig gewesen sind und
die abgekürzte Reifeprüfung oder die KErsatzreifeprüfung?)
abgelegt haben;
Inhaberinnen des Reifezeugnisses eines Oberlyzeums preußischer
Ordnung, die das Lehramtszeugnis erworben haben und ein Jahr
kaufmännisch tätig gewesen sind, oder, soweit sie das Lehr-
amtszeugnis nicht erworben haben, ein Jahr kaufmännisch, ein
weiteres Jahr kaufmännisch oder pädagogisch tätig gewesen sind;
Personen, die die Reife für Obersekunda einer staatlich aner-
kannten höheren Lehranstalt besitzen, das Schlußzeugnis einer
höheren Handelsschule mit zweijährigem Schulbesuch erlangt
haben, mindestens ein Jahr kaufmännisch tätig gewesen sind
und vor Beginn des Studiums oder spätestens vier Semester
vor der Diplomprüfung die Ersatzreileprüfung bestanden haben;
Personen, die die Reife für Obersekunda einer staatlich aner-
kannten höheren Lehranstalt besitzen und das Schlußzeugnis
1}
1) „Ordnung der Kaufmännischen Diplomprüfung an der Handels-Hoch-
schule Leipzig vom 24. Januar 1925, neue Fassung vom 14. Juli 1927“ und
„Ausführungsbestimmungen zur Ordnung für die Kaufmännische Diplom-
prüfung vom 14. Juli 1927, Ausgabe B.
2) Vgl. Ordnung der Ersatzreifeprüfung für die Zulassung zur kauf-
männischen Diplomprüfung an der Handels-Hochschule Leipzig.