Full text: Finanzen

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Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 195 
nichtgewerblicher Bodenbewirtschaftung (Einkünfte aus Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unter— 
Land- und Forstwirtschaft) gehören auch Einkünfte nehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs an— 
I. aus Tierzucht, zufehen ist, ihr Anteil am Geschäftsgewinne zuzüg— 
0 sise 8 lich etwaiger besonderer Vergütungen, die der Ge— 
— ue Semese und Obstbau, Baumschulen und sellschafter für Mühewaltungen im Interesse der 
Samengeeche⸗ Gefellschaft für deren Rechnung bezogen hat. 
3. aus Wein⸗ und Hopfenbau,; 
4. aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft; 
53. aus Torfstich und der Gewinnung von Steinen 
und Erden, 
es sei denn, daß es sich um einen selbständigen gewerb— 
lichen Betrieb handelt. 
(2) Zu den Einkünften aus dem Betriebe von Land— 
und Forstwirtschaft gehören auch Einkünfte aus der 
Ausübung der Jagd, soweit sie mit dem Betrieb einen 
Land- oder Forffwirtschaft im Zusammenhange stehen 
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(1) Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch 
(Hewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung 
1. des Gewerbebetriebs als ganzen oder eines Teiles 
des Gewerbebetriebs; 
von Beteiligungen eines persöulich haftenden Ge— 
sellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien 
(8 29 Nr. 2), von Anteilen eines Gesellschafters, der 
als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs 
anzusehen ist (5 29 Nr. 3 
(2) Für die Ermittlung des Gewinns im Sinne des 
Abs. 1 gelten die Vorschriften der 88 12, 13 mit der 
Maßgabe, daß der Veräußerungspreis mit dem Werte 
zu vergleichen ist, der am Schlusse des vorangegangeneun 
Steuerabschnitts der Veranlagung zugrunde gelegen 
hat; hat der letzten Veranlagung ein Wert nicht zu— 
zrunde gelegen, so tritt an seine Stelle der An— 
chaffungs⸗ oder Herstellungspreis im Sinne des 819 
Abs. 2. Bei der Gegenüberstellung bleibt der Wert des 
Grund und Bodens insoweit außer Ansatz, als er bei 
der Gewinnermittlung während der Geschäftsführung 
nicht zu berücksichtigen ist. 
(3) Der Veräußerung eines Gewerbebetriebs als 
zganzen oder eines Teiles des Gewerbebetricbs (Abs.! 
RXr. 1) steht es gleich, wenn Auteile an einer Erwerbs— 
gesellschaft (Anteile einer G.m. b. H, Aktien, Kuxe, 
Genußscheine oder ähnliche Beteiligungen sowie An— 
wvartschaften auf solche Beteiligungen) veräußert wer— 
den und der Veräußerer am Kapital der Gesellschaft 
vesentlich beteiligt war. Eine wesentliche Beteiligung 
liegt nur vor, wenn der Veräußerer oder seine An— 
zehörigen im Sinne des 847 Abs.1 Nr. 2, 3 der 
Reichsabgabenordnung unmittelbar oder durch Ver— 
mittlung eines Treuhänders oder einer Erwerbsgesell— 
schaft zusammen an der Gesellschaft zu mehr als einem 
Viertel beteiligt sind oder innerhalb der letzten zehn 
Jahre zu mehr als einem Viertel beteiligt waren. Satz J 
zilt nicht, wenn die im Steuerabschnitte veräußerten 
Anteile weniger als 2 vom Hundert des Kapitals der 
Besellschaft ausmachen. Für die Ermittluug des Ge— 
winus gilt die Vorschrift des 57 Abs.2 Nr. 2 mit 
der Maßgabe, daß als Einnahmen der Veräußerungs- 
preis und als Ausgaben neben den Werbungskosten der 
nmuf die veräußerten Anteile entfallende Teil des An— 
schaffungspreises anzusetzen ist. 
(a) Der Veräußernug eines Gewerbebetriebs als 
ganzen oder eines Teiles des Gewerbebetriebs (Abs.J 
Nr. 1) steht es ferner gleich, wenn ein Gewerbebetrieb 
aufgegeben wird. Hierbei ist für die Ermittlung des 
Hewinns von den Veräußerungspreisen der einzelnen 
dem Betriebe gewidmeten Gegenstände auszugehen. Für 
Gegenstände, die nicht veräußert werden, tritt an Stelle 
des Veräußerungspreises der gemeine Wert im Zeitpunkt 
der Aufgabe. Waren an dem Gewexbebetriebe mehrere 
Unternehmer (Mitunternehmer) beteiligt und erfolgt die 
Aufgabe im Weage der Auseinanderseßung, so darf bei 
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Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und 
Forstwirtschaft sind einzubeziehen: J 
1. der Wert der Nutzung der Wohnung des Unter— 
nehmers, soweit ihr Umfang bei Betrieben gleicher 
Art üblich ist; 
die im Betrieb anfallenden Einkünfte aus Rechten 
an Grundstücken, aus Gefällen sowie aus solchen 
Nechten, auf welche die Vorschriften des bürger— 
fichen Rechtes über Grundstücke Anwendung finden. 
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(4) Werden von den Steuerpflichtigen über den Betrieb 
der Land- und Forstwirtschaft ordnungsmäßige, den 
Reinertrag nachweisende Bücher geführt, so ist der Ge— 
winn auf Grund der Abschlüsse dieser Bücher zu ermit— 
teln; die Bücher gelten vorbehaltlich der Prüfung ihres 
Inhalts als ordnungsmäßig, wenn sie 
alle geschäftlichen Vorgänge des Betriebs, nach be— 
stimmten Grundsätzen geordnet, mit ihrem Geld— 
wert in Erscheinung bringen, insbesondere auch die 
Beziehungen des Betriebsunternehmers zum Be— 
trieb (Eigenverbrauch, Entnahmen, Zuschüsse zum 
Betrieb aus anderen Vermögensbestandteilen) fort— 
laufend verzeichnen; 
auf Grund einer jährlichen Inventur die Ande— 
rung der einzelnen Bestandteile des im Betriekt 
angelegten Vermögens darstellen. 
(2) Der Neichsminister der Finanzen kann im Be— 
nehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und 
Landwirtschaft nähere Bestimmungen darüber erlassen, 
ob und inwieweit eine Büchführung aemäß Abs. Jan— 
zuerkennen ist. 
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2. Gewerbebetrieb 
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Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch: 
1. Einkünfte aus bergbaulichen Unternehmungen, 
bei persönlich haftenden Gesellschaftern einer Kom— 
manditgesellschaft auf Aktien die Vergütungen 
(Tantiemen) sowie die Gewinnanteile dieser Ge— 
sellschafter, welche auf ihre nicht auf das Grund 
kapital gemachten Einlagen entfallen; 
bei Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft, 
einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen
	        
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