Full text: Finanzen

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Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 197 
Dienste angestellten Personen gehört auch der nach (8) Soweit Kapitalerträge der in Abs. 1 und 2 be— 
ausdrücklicher Anordnung zur Bestreitung des zeichneten Art in einem land- und forstwirtschaftlichen 
Dienstaufwandes bestimmte Teil des Gehalts oder gewerblichen Betrieb anfallen, gelten sie als Ein— 
oder einer etwaigen Zulage; künfte aus dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft 
oder aus Gewerbebetrieb. 
2. Entschädigungen, die den im privaten Dienste an— 
gestellten Personen nach ausdrücklicher Verein 
barung zur Bestreitung des durch den Dienst ver— 
anlaßsen Aufwandes gezahlt werden, wenn sie nur 
in Höhe des nachgewiesenen Dienstaufwandes ge— 
währt werden oder die tatsächlichen Aufwendun— 
gen offenbar nicht übersteigen; dazu gehört auch 
die Entschädigung für vom Arbeitnehmer gestellte 
Arbeitsmittel. 
(3) Zum Arbeitslohne gehören nicht Entgelte für 
Lieferungen und sonstige Leistungen, die der Umsatz— 
—DD 
() Der Reichsminister der Finanzen kann für be— 
stimmte Gruppen von Fällen entscheiden, ob das Ent— 
gelt für eine Leistung als Arbeitslohn anzusehen oder 
urnsatzsteuerpflichtig ist. 
5. Kapitalpermögen 
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(0) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören 
insbesondere: 
1. Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und sonstige Ge— 
winne, welche entfallen auf Aktien, Kuxe, Genuß 
scheine sowie auf Anteile an der Reichsbank, 
an Kolonialgesellschaften, an bergbautreibenden 
Vereinigungen, welche die Rechte einer juristischen 
Person haben, an Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung und an Genossenschaften, 
2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handels— 
gewerbe als stiller Gesellschafter; 
Zinsen von Anleihen, die in öffentlichen Schuld— 
büchern eingetragen oder Üüber die Teilschuld— 
verschreibungen ausgegeben sind, 
Zinsen aus Kapitalforderungen jeder Art ein— 
schließlich der Zinsen aus Einlagen und Guthaben 
bei Sparkassen, Banken und andern Kredit— 
anstalten; 
Zinsen von Hypotheken und Grundschulden, 
Renten von Rentenschulden. Bei Tilgungshypo— 
theken und Tilgungsgrundschulden gilt nur der 
Teil der Zahlung als Kapitalertrag, der auf den 
jeweiligen Kapitaͤlrest als Zins entrichtet wird. 
. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen 
einschließlich der Schatzwechsel, soweit es sich um 
Kapitalanlagen handelt. 
(2) Als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne 
des Abs. 1 gelten auch 
1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben Ka— 
pitalerträgen der im Abs. 1 genannten Art oder 
an deren Stelle gewährt werden; 
2. Einkünfte aus der Veräußerung von Dividenden 
und Dinsscheinen sowie sonstigen Gewinnen, so— 
fern die dazu gehörigen Aktien, Schuldverschrei— 
bungen und sonstigen Anteile im Eigentume des 
Steuerpflichtigen bleiben. 
Neichsgefetzbl. 1925 
6. Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem 
Vermögen. Sachinbegriffen und Rechten 
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(1) In den Einkünften aus Vermietung und Verpach— 
tung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen 
und Rechten gehören insbesondere: 
1. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und 
sonstiger zeitlich begrenzter UÜberlassung von 
Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen, von 
Schiffen, die ins Schiffsregister eingetragen sind, 
sowie von Rechten, auf die die Vorschriften des 
bürgerlichen Rechtes über Grundstücke Anwendung 
finden; 
Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und 
sonstiger zeitlich begrenzter Uberlassung von 
landwirtschaftlichem Inventar, von beweglichem 
Betriebsvermögen und von einer zur Ausübung 
einer selbständigen Berufstätigkeit dienenden Ein— 
richtung, 
Einkünfte aus Verpachtung oder sonstiger 
zeitlich begrenzter Uberlassung von literari— 
schen, künstlerischen und gewerblichen Urheber— 
rechten, von Rechten, Gerechtigkeiten und Gefällen, 
soweit diese Einkünfte nicht den Einkünften aus 
Gewerbebetrieb oder aus sonstiger selbständiger 
Bernfstätigkeit zuzurechnen sind. 
(2) Als Einkünfte im Sinne des Abs. 1 gelten auch 
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pacht— 
zinsforderungen, und zwar auch dann, wenn die Ein— 
künfte im Veräußerungspreise von Grundstücken ent— 
halten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf 
einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch 
Besitzer war. 
(8) Den Einkünften aus Vermietung und Verpach— 
tung werden der Wert der Nutzung einer Wohnung 
im eigenen Hause und einer dem Steuerpflichtigen ganz 
oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung ein— 
schließlich der zugehörigen sonstigen Räume, Gärten 
und Parkanlagen gleichgestellt, soweit der Wert nicht 
schon nach 827 Nr. J bei Einkünften anderer Art ein— 
bezogen worden ist. 
(4) Soweit Einkünfte der im Abs. J bis 3 bezeichneten 
Art in einem land- und forstwirtschaftlichen oder ge— 
werblichen Betrieb anfallen oder zu den Einkünften 
aus sonstiger selbständiger Berufstaͤtigkeit, aus nicht⸗ 
selbständiger Arbeit oder zu andern wiederkehrenden 
Bezügen gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. 
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Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 
ind für die Einkommensermittlung dem Pacht- oder 
Mietzins die dem Pächter oder Mieter zum Vorteil des 
Verpächters oder Vermieters obliegenden Natural— 
oder sonstigen Nebenleistungen sowie die dem Ver— 
pächter oder Vermieter vorbehaltenen Nutzungen hinzu— 
zurechnen; abzurechnen sind die dem Verpächter oder 
Vermieter obliegenden, abzugsfähigen Lasten.
	        
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