Full text: Finanzen

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil II 
—1 m Haushaltsplan oder in besonderen Gesetzen etwas 
Der Haushaltsplan ist nach der gesetzlichen Fest- inderes bestimmt ist. 
stellung dem Rechnungshofe durch den Reichssmimster Die Einnahmen aus der Veräußerung dem Reiche 
der Finanzen mitauteilen zehörender Grundstücke dürfen nur mit ausdrücklicher 
Benehmigung durch den Haushaltsplan oder ein be— 
onderes Gesetz als Einnahmen verrechnet werden. 
Soweit eine solche Genehmigung nicht erfolgt, sind 
ie im nächsten Haushaltsplan unter die außerordent⸗ 
ichen Einnahmen einzustellen. 
8 24 
Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche 
Dritter oder Verbindlichkeiten Dritter weder be— 
gründet noch aufgehoben. 
Verträge der im 88 Abs. 2 genannten Art dürfen 
endgültig erst abgeschlossen werden, nachdem erstmals 
die Mittel zur Deckung der aus ihnen dem Reiche er— 
wachsenden Ausgaben durch den Haushaltsplan be— 
willigt worden sind. Abweichungen bedürfen der 
Zustimmung des Reichsministers der Finanzen. 
Die Vorschrift des Abs. 2 gilt nicht für im Rahmen 
der laufenden Verwaltung abgeschlossene, ihrer Ratur 
aach regelmäßig wiederkehrende Verträge. 
830 
Die bewilligten Beträge dürfen nur zu dem im 
daushaltsplane bezeichneten Zwecke, soweit und so⸗ 
ange dieser fortdauert, und nur innerhalb des 
stechnungsjahrs verwendet werden. Bei den aus— 
)rücklich als übertragbar bezeichneten Ausgabemitteln 
ind bei den zu einmaligen und zu außerordentlichen 
Ausgaben bewilligten Mitteln (übertragbare Aus— 
Jabebewilligungen) bleiben die nicht ausgegebenen 
Beträge für die unter die Zweckbestimmung fallenden 
lusgaben über das Rechnungsjahr hinaus zur Ver— 
ügung. Dies gilt indessen, wenn der Haushalts— 
Alan nicht etwas anderes bestimmt, bei einmaligen 
ind außerordentlichen Ausgaben nur bis zum 
Rechnungsabschlusse für das auf die Schluß— 
»ewilligung folgende dritte Rechnungsjahr. Bei 
Zauten tritt an die Stelle des Rechnungsjahrs der 
-„chlußbewilligung das Rechnungsjahr, in dem der 
Zau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung ge— 
iommen ist. 
Mehrausgaben gegenüber einer übertragbaren Aus— 
Jabebewilligung sind von der nächsten Bewilligung 
ür den gleichen Zweck vorweg abzusetzen. Aus— 
rahmen können für die Betriebsverwaltungen der 
Fisenbahn und der Post einschließlich der Reichs— 
ruckerei im Haushaltsplane zugelassen werden. 
8 25 
Die Einnahmen und Ausgaben des Reichs werden 
aach dem Haushaltsplane verwaltet. Dem Haus— 
haltsplane sind in diesem Sinne die Gesetze gleich— 
zuachten, die ihn ändern oder ergänzen oder neben 
ihm eine Einnahme oder Ausgabe anordnen. 
826 
Die Haushaltsmittel sind wirktschaftlich und par— 
sam zu verwälten. 
827 
Als Vorschuß darf eine Ausgabe nur gebucht 
werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar 
feststeht, die Verrechnung aber noch nicht endguͤltig 
erfolgen kann. Sind für eine solche Ausgabe Mittel 
im Haushaltsplane nicht oder nicht in ausreichendem 
Maße vorgesehen, so finden die Vorichriften des 833 
Anwendung. 
831— 
Sind im Haushaltsplsane mehrere Ausgabe— 
zewilligungen als gegenseitig deckungsfähig bezeichnet, 
o dürfen die bei einer Bewilligung ersparten Mittel, 
olange sie verfügbar sind, zur Begleichung von Mehr— 
zedürfnissen bei einer anderen dieser Bewilligungen 
erwendet werden. Übertragbare Mittel bleiben für 
zie gegenseitige Deckung so lange verfügbar, bis die 
etzte der beteiligten Bewilligungen endgültig ab— 
geschlossen ist. 
8 32 
Die im Haushaltsplane zur Verfügung gestellten 
Mittel müssen so verwaltet werden, daß sie zur 
Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die 
inzelne Zweckbestimmung fallen. Ordnet ein Be— 
8 28 
Leistungen des Reichs vor Empfang der Gegen— 
leistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, 
soweit dies im allgemeinen Verkehr üblich oder durch 
besondere Umstände gerechtfertigt ist. Der Reichs— 
minister der Finanzen kann einheitliche Grundätze 
hierfür aufstellen. 
8 29 
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für 
den gesamten Ausgabebedarf des Reichs, soweit nicht
	        
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