Full text: Finanzen

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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil I 
819 
(1) Steuerpflichtige, die nach Steuerabschnitten ver— 
anlagt werden, haben binnen zehn Tagen nach Ablauf 
jedes Kalendervierteljahrs eine Voranmeldung, in der 
sie die in dem abgelaufenen Kalendervierteljahre verein— 
nahmten Entgelte nach Maßgabe des 817 bezeichnen, 
—DD 
prechende Vorauszahlung zu leisten. Dies gilt nicht, 
soweit der Steuerabschnitt kürzer als ein Kalenderviertel— 
jahr ist und die für die innerhalb des Kalenderviertel— 
jahrs liegenden Steuerabschnitte geschuldeten Steuern 
bis zu dem im Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig ge— 
worden sind. 
(2) Steuerpflichtige mit einer gewerblichen oder beruf⸗ 
lichen Tätigkeit von erheblicherem Umfang haben binnen 
zehn Tagen nach Ablauf jedes Monats eine Voran— 
meldung über die im abgelaufenen Monat verein— 
nahmten Entgelte abzugeben und gleichzeitig eine diesen 
Entgelten entsprechende Vorauszahlung zu leisten. Der 
Reichsminister der Finanzen bestimmt, welche Steuer⸗ 
oflichtigen dieser Verpflichtung unterliegen. 
(3) Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung, die 
Vorauszahlung ist Steuer im Sinne der Reichsabgaben⸗ 
ordnung. Gibt der Steuerpflichtige bis zum AÄblauf 
der Vorauszahlungsfrist eine Voranmeldung nicht ab, 
so setzt das Finanzamt die Vorauszahlung fest; das 
zleiche gilt für den Fall, daß die Vorauszahlung den 
oereinnahmten Entgelten nicht entspricht. Der Reichs— 
minister der Finanzen bestimmt die näheren Grundsätze, 
nach denen die Vorauszahlungen festzusetzen sind. Das 
Berufungsverfahren hiergegen ist ausgeschlossen; die 
Befugnis des Steuerpflichtigen zur Einlegung der Be— 
chwerde (88 224, 281 der Reichsabgabenordnung) bleibt 
mberührt. 
222 
820 
(1) Bei Steuerpflichtigen, die eine gewerbliche Tätig— 
keit ausüben, ist fuͤr die Veranlagung dasjenige Finanz⸗ 
amt zuständig, in dessen Bezirk das Gewerbe betrieben 
vird. 
(2) Bei Steuerpflichtigen, die eine berufliche Tätigkeit 
rusüben, sowie in den Fällen des 831 Nus ist das 
Finanzamt des Wohnsitzes oder Aufenchalts des Steuer— 
oflichtigen zuständig. 
821 
Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) dürfen 
veder vom Entgelte für Warenumsätze noch vom Entgelte 
ür die Gewährung eingerichteter Schlaf- und Wohn⸗ 
äume in Gasthöfen, Pensionen oder Privathäusern 
Steuern erheben. 
822 
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen 
Bestimmungen erläßt der Reichsminisier der Finanzen 
mit Zustimmung des Reichsrats. 
Druckfehlerberichtigung 
In dem Gesetze zur Vereinfachung des Militär— 
trafrechts vom 30. April 1926 (xeichsgesetzbl. J Nr. 22 
A 
im Artikel J Seile 4 anstatt „Reichswehr“ „Reichs— 
heer“ und 
m Artikel III Ziffer 16 anstatt „Im 89 Abs. 3“ 
„Im g8o1 Abf. 37. 
Das Reichsgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen Linzelbezug jeder (auch jeder Nummer nur vom 
7 Seil und Teil U — Fortlaufender Bezug nur durch Zesetzsammlungsamt, Berlin NWe10, Scharnhorsistr. 
die Postanstalten. Der Bezugspreis betraͤgt für Teilli hreis fur den achtseit. Bogen 10Pf. (aus abgelauf. Jahrg. 8Pf.). 
piertelzährlich 1,00 æ. a, für Teil U vierteljähruüch 100 .. Bei großeren Bestellungen 10 bis 40 v. H. Preisermäßigung. 
Herausgegeben vom Neichsministerium des Innern. — Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.
	        
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