Full text: Finanzen

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19261 Ausgegeben zu Berlin, den 6. Juli 1926 Nr. 41 
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Inhalt: Durchführunasbestimmungen zum Umsatzsteuergesez (USt. OB.). Vom 25. Juni 1926 
..6. 38 
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Durchführungsbestimmungen zum Umfatzsteuergesetz 
USt.DB.). Vom 25. Juni 1926. 
2. von Blindenbeschäftigungswerkstätten öffentlicher 
Blindenanstalten, weun die Einnahmen nachweis— 
lich für Zwecke der Blinden verwendet werden. 
() Im Sinne des Abs. J Nr. 1a gelten die Ehefran, 
die minderjährigen Abkömmlinge und die Eltern des 
Blinden nicht als Arbeitnehmer, wenn sie zu seinem 
Haushalt gehören. 
Auf Grund des 82 Nr. la, b, c und 3, 84 Abs. 2, 
88Abs. 8, 89 Abs. 3, 818, 817 Abs. 4 Nr. 1 und 
822 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Be— 
kanntmachung vom 8. Mai 1926 Weichsgesetzbl. J 
S. 218) sowie auf Grund des 8 108 Abs. 2 der Reichs— 
abgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (rReichs- 
gesetzbl. S. 1993) wird, soweit erforderlich mit Zu 
stimmung des Reichsrats, folgendes bestimmt: 
F 3 — und wissenschaftliche 
(0) Von der Umsatzsteuer sind ausgenommen: 
1. Lehrer an Universitäten und anderen Hochschulen, 
auch wenn sie nicht Beamte oder Angestellte sind, 
wegen der Entgelte für Vorträge wissenschaftlich 
belehrender Art, die sie an den genannten Am 
stalten oder auf Grund einer Veranstaltung durch 
sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften halten, 
öffentlich⸗rechtliche Körperschaften wegen derjenigen 
Entgelte, die sie für die Veranstaltung der Vor—⸗ 
traͤge zu Nr. J vereinnahmen, insofern die Eul— 
gelte lediglich oder vorwiegend zum Ersatze der 
Unkosten für Licht, Heizung und dergleichen) und 
zur Erhaltung der Einrichtung (Sahlung der Ge— 
hälter und Honorare an die Vortragenden dienen. 
sgu 81 Nr.n des Gesetzes (Subjektive Steuerpflicht) 
dausgewerbetrelbende 81 
In der Hausindustrie sind nur die Erwerbstätigen 
amsatzsteuerpflichtig, die selbständig tätig sind (also die 
Hausgewerbetreibenden, nicht die Heimarbeiter). Steht 
ein rechtlich selbständiger Hausgewerbetreibender über— 
wiegend mit bestimmten Unternehmern GVerlegern) in 
sestem Geschäftsverkehr und beschäftigt er selbst nicht 
mehr als einen Arbeitnehmer, so wird er für die Um— 
jatzsteuer insoweit nicht als selbständig behandelt, als 
es sich um seine Leistungen und Lieferungen für diese 
Unternehmer handelt. Das gleiche gilt für Haus— 
gewerbetreibende, die zwei Arbeitnehmer beschäftigen, 
sofern diese zusammen jährlich nicht mehr als 300 Tage 
arbeiten (Saisonarbeiter). Die Ehefrau, die minder 
jaͤhrigen Abkömmlinge und die Eltern des Haus 
Jewerbetreibenden gelten nicht als Arbeitnehmer im 
Sinne dieser Bestimmung, wenn sie zu seinein Haus 
halt gehören. 
2 
() Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt: 
. die Steuerbefreiung gemäß Abs. 1 Nr. 1 auf 
—A auf diejenigen Vor— 
träge der Dozenten auszudehnen, die sie auf Grund 
einer Veranstaltung durch nichtöffentliche Ver 
einigungen (z. B. von Vereinen für die Abhaltung 
von Vorträgen an Volkshochschulen) oder Hripat 
personen halten; 
die Steuerbefreiung gemäß Abs. 1Nr.? auf nicht⸗ 
öffentlich-rechtliche Veranstaltungen und Privaͤt— 
personen auszudehnen. 
8) Künstlerische Darbietungen fallen nicht unter die 
Bestimmungen der Abs. 1 und 
Blinde ð 2 
(40) Von der Umsatzsteuer sind ausgenommen Liefe— 
rungen und sonstige Leistungen 
von Blinden Kriegs- und Friedensblinden) ohne 
Rücksicht auf die Art ihrer gewerblichen oder be 
ruflichen Tätigkeit, wenn 
a) die Blinden als Arbeitgeber nicht mehr als 
zwei Arbeitnehmer beschäftigen, 
hy) die Voraussetzungen der Steuerbefreiung 
durch amtliche Fürforgestellen bescheinigt sind 
Der Reichsminister der Finanzen erläßt 
nähere Bestimmungen über die Stellen, die 
als amtliche Fürsorgestellen zu gelten haben, 
und über den Inhalt der Bescheinigung; 
Bierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 20. Juli 1926) 
Reichsgesetzbl. 19261 
Zu 81 Nr. 2 des Gesetzes Eigenverbrauch) 
F 4 Eigenverbrauch bei Landwirten 
() Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist der Eigen⸗ 
verbrauch (&1 Nr. 3 des Gesetzes) von der Umsatz⸗ 
steuer ausgenommen, wenn die Gesamtheit der ver— 
einnahmten Entgelte einschließlich des Eigenverbrauchs 
im jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahre 10 000 
Reichsmark nicht uͤberstiegen hat. Die Befreiung
	        
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