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19261 Ausgegeben zu Berlin, den 6. Juli 1926 Nr. 41
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Inhalt: Durchführunasbestimmungen zum Umsatzsteuergesez (USt. OB.). Vom 25. Juni 1926
..6. 38
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Durchführungsbestimmungen zum Umfatzsteuergesetz
USt.DB.). Vom 25. Juni 1926.
2. von Blindenbeschäftigungswerkstätten öffentlicher
Blindenanstalten, weun die Einnahmen nachweis—
lich für Zwecke der Blinden verwendet werden.
() Im Sinne des Abs. J Nr. 1a gelten die Ehefran,
die minderjährigen Abkömmlinge und die Eltern des
Blinden nicht als Arbeitnehmer, wenn sie zu seinem
Haushalt gehören.
Auf Grund des 82 Nr. la, b, c und 3, 84 Abs. 2,
88Abs. 8, 89 Abs. 3, 818, 817 Abs. 4 Nr. 1 und
822 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Be—
kanntmachung vom 8. Mai 1926 Weichsgesetzbl. J
S. 218) sowie auf Grund des 8 108 Abs. 2 der Reichs—
abgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (rReichs-
gesetzbl. S. 1993) wird, soweit erforderlich mit Zu
stimmung des Reichsrats, folgendes bestimmt:
F 3 — und wissenschaftliche
(0) Von der Umsatzsteuer sind ausgenommen:
1. Lehrer an Universitäten und anderen Hochschulen,
auch wenn sie nicht Beamte oder Angestellte sind,
wegen der Entgelte für Vorträge wissenschaftlich
belehrender Art, die sie an den genannten Am
stalten oder auf Grund einer Veranstaltung durch
sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften halten,
öffentlich⸗rechtliche Körperschaften wegen derjenigen
Entgelte, die sie für die Veranstaltung der Vor—⸗
traͤge zu Nr. J vereinnahmen, insofern die Eul—
gelte lediglich oder vorwiegend zum Ersatze der
Unkosten für Licht, Heizung und dergleichen) und
zur Erhaltung der Einrichtung (Sahlung der Ge—
hälter und Honorare an die Vortragenden dienen.
sgu 81 Nr.n des Gesetzes (Subjektive Steuerpflicht)
dausgewerbetrelbende 81
In der Hausindustrie sind nur die Erwerbstätigen
amsatzsteuerpflichtig, die selbständig tätig sind (also die
Hausgewerbetreibenden, nicht die Heimarbeiter). Steht
ein rechtlich selbständiger Hausgewerbetreibender über—
wiegend mit bestimmten Unternehmern GVerlegern) in
sestem Geschäftsverkehr und beschäftigt er selbst nicht
mehr als einen Arbeitnehmer, so wird er für die Um—
jatzsteuer insoweit nicht als selbständig behandelt, als
es sich um seine Leistungen und Lieferungen für diese
Unternehmer handelt. Das gleiche gilt für Haus—
gewerbetreibende, die zwei Arbeitnehmer beschäftigen,
sofern diese zusammen jährlich nicht mehr als 300 Tage
arbeiten (Saisonarbeiter). Die Ehefrau, die minder
jaͤhrigen Abkömmlinge und die Eltern des Haus
Jewerbetreibenden gelten nicht als Arbeitnehmer im
Sinne dieser Bestimmung, wenn sie zu seinein Haus
halt gehören.
2
() Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt:
. die Steuerbefreiung gemäß Abs. 1 Nr. 1 auf
—A auf diejenigen Vor—
träge der Dozenten auszudehnen, die sie auf Grund
einer Veranstaltung durch nichtöffentliche Ver
einigungen (z. B. von Vereinen für die Abhaltung
von Vorträgen an Volkshochschulen) oder Hripat
personen halten;
die Steuerbefreiung gemäß Abs. 1Nr.? auf nicht⸗
öffentlich-rechtliche Veranstaltungen und Privaͤt—
personen auszudehnen.
8) Künstlerische Darbietungen fallen nicht unter die
Bestimmungen der Abs. 1 und
Blinde ð 2
(40) Von der Umsatzsteuer sind ausgenommen Liefe—
rungen und sonstige Leistungen
von Blinden Kriegs- und Friedensblinden) ohne
Rücksicht auf die Art ihrer gewerblichen oder be
ruflichen Tätigkeit, wenn
a) die Blinden als Arbeitgeber nicht mehr als
zwei Arbeitnehmer beschäftigen,
hy) die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
durch amtliche Fürforgestellen bescheinigt sind
Der Reichsminister der Finanzen erläßt
nähere Bestimmungen über die Stellen, die
als amtliche Fürsorgestellen zu gelten haben,
und über den Inhalt der Bescheinigung;
Bierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 20. Juli 1926)
Reichsgesetzbl. 19261
Zu 81 Nr. 2 des Gesetzes Eigenverbrauch)
F 4 Eigenverbrauch bei Landwirten
() Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist der Eigen⸗
verbrauch (&1 Nr. 3 des Gesetzes) von der Umsatz⸗
steuer ausgenommen, wenn die Gesamtheit der ver—
einnahmten Entgelte einschließlich des Eigenverbrauchs
im jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahre 10 000
Reichsmark nicht uͤberstiegen hat. Die Befreiung