Full text: Finanzen

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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil II 
2. ob die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und 
rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise be 
gründet und belegt find:; 
8100 I 
Alle Verfügungen der obersten Reichsbehörden, 
durch die in bezug auf Einnahmen oder Ausgaben 
des Reichs eine allgemeine Vorschrift gegeben oder 
eine schon bestehende geändert oder erläutert wird 
oder durch die die Einnahmen und Ausgaben des 
Reichs berührende Verwaltungseinrichtungen und 
Unternehmungen geschaffen oder geändert werden, 
nüssen unverzüglich dem Rechnungshofe mitgeteilt 
verden. 
Vor dem Erlaß allgemeiner Dienstanweisungen 
über die Buchführung und Verwaltung der Kaffen 
und Magazine ist der Rechnungshof gutachtlich zu 
jören. Hat der Rechnungshof gemäß 8 81 gestattet. 
daß die Rechnung (866) durch Vorlage der Kassen— 
zücher mit Belegen gelegt wird, so bedürfen die An— 
ordnungen über die Führung der Kassenbücher der 
vorherigen Zustimmung des Rechnungshofs. 
Der Rechnungshof darf jederzeit Bedenken, die sich 
bon seinem Standpunkt in bezug auf die vorerwähn- 
ten Verfügungen und Anordnungen ergeben, geltend 
machen. 
Alle auf die Rechnungslegung bezüglichen Be— 
chlüsse des Reichstags und des Reichsrals sind dem 
Rechnungshofe zur Kenntnisnahme miizuteilen. 
Dasselbe gilt für Vereinbarungen, die zwischen dem 
Reichssminister der Finanzen und den anderen 
Keichsministern über die Bewirtschaftung der Haus— 
haltsmittel getroffen werden, soweit sie fuͤr die Rech— 
rungsprüfung von Bedeutung sind, und ferner für 
die allgemeinen Leitsätze, die die Reichsminister über 
die Bewirtschaftung der Mittel erlassen. 
z. ob bei der Gewinnung und Erhebung von Ein— 
nahmen sowie bei der Verwendung und Veraus— 
gabung von Reichsmitteln, ferner bei der Er— 
werbung, Benutzung und Veräußerung von 
Reichseigentum nach den bestehenden Gesetzen 
und Vorschriften unter Beachtung der maß 
gebenden Verwaltungsgrundsätze und unter Be— 
obachtung der gebotenen Wirhsschaftlichkeit ver— 
ahren worden ist; 
ob nicht Einrichtungen unterhalten, Stellen auf— 
recht erhalten oder in sonstiger Weise Reichs— 
mittel verausgabt worden sind, die ohne Ge— 
fährdung des Verwaltungszwecks hätten einge— 
schränkt oder erspart werden können. 
897 
Der Rechnungshof kann zu seiner Unterrichtung 
örtliche Erhebungen über die bet der Verwaltung der 
Kassen und Führung der Kassenbücher besteheuden 
Einrichtungen sowie über die Einzelheiten der Ver— 
waltungen anordnen. Auch steht ihm das Recht zu, 
soweit im Interesse der ÜUberwachung der Wirtschafis— 
führung ein Anlaß dazu gegeben ist, außerordent— 
liche Kassen- und Bestandsprüfungen vornehmen zu 
lassen. Im letzteren Falle ist dem zuständigen 
Reichsminister vorher Mitteilung zu machen, damit 
dieser über die Beteiligung der Verwaltung an den 
Verhandlungen Bestimmung treffen kann. Für die 
Abordnung der Beauftragten gilt 890 Abs. 8. 
Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß 
auch für die im 8 95 dem Rechnungshofe vorbehal- 
tene Prüfung. 
8 101 
Der Rechnungshof hat sich auf Ansuchen der 
Reichsminister oder des Reichssstags über Fragen 
zutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die 
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel durch die Be— 
hörden von Bedeutung ist. 
8 98 
Der Rechnungshof darf von den Behörden jede 
behufs der Prüfung der Rechnungen und Nachwei— 
sungen oder sonst im Interesse der Überwachung der 
Wirtschaftsführung für erforderlich erachtete Aus— 
kunft sowie die Einsendung von Büchern und Schrift— 
stücken, auch die Vorlegung von Akten, mit Aus— 
nahme derjenigen der Reichsministerien, verlangen. 
8 102 
Die höheren und die ihnen oder den obersten 
Reichsbehörden unterstellten, mit der Ausführung 
des Reichshaushaltsplans betrauten Reichsbehörden 
sind dem Rechnungshof in allen ihm nach diesem 
Besetze zugewiesenen Angelegenheiten untergeordnet. 
Der Rechnungshof darf seinen Verfügungen nötigen— 
falls durch Strafen innerhalb der im 874 Abs. 1 
Ziffer 3 des Reichsbeamtengesetzes für die obersten 
Reichsbehörden gezogenen Grenzen die Befolgung 
sichern, auch etwa vorkommende Unangemessenheiten 
899 
Der Zeitpunkt für die Einsendung der Rechnungen 
und die Fristen zur Erledigung der Erinnerungen 
werden von dem Rechnungshofe festgestellt.
	        
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