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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil II
2. ob die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und
rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise be
gründet und belegt find:;
8100 I
Alle Verfügungen der obersten Reichsbehörden,
durch die in bezug auf Einnahmen oder Ausgaben
des Reichs eine allgemeine Vorschrift gegeben oder
eine schon bestehende geändert oder erläutert wird
oder durch die die Einnahmen und Ausgaben des
Reichs berührende Verwaltungseinrichtungen und
Unternehmungen geschaffen oder geändert werden,
nüssen unverzüglich dem Rechnungshofe mitgeteilt
verden.
Vor dem Erlaß allgemeiner Dienstanweisungen
über die Buchführung und Verwaltung der Kaffen
und Magazine ist der Rechnungshof gutachtlich zu
jören. Hat der Rechnungshof gemäß 8 81 gestattet.
daß die Rechnung (866) durch Vorlage der Kassen—
zücher mit Belegen gelegt wird, so bedürfen die An—
ordnungen über die Führung der Kassenbücher der
vorherigen Zustimmung des Rechnungshofs.
Der Rechnungshof darf jederzeit Bedenken, die sich
bon seinem Standpunkt in bezug auf die vorerwähn-
ten Verfügungen und Anordnungen ergeben, geltend
machen.
Alle auf die Rechnungslegung bezüglichen Be—
chlüsse des Reichstags und des Reichsrals sind dem
Rechnungshofe zur Kenntnisnahme miizuteilen.
Dasselbe gilt für Vereinbarungen, die zwischen dem
Reichssminister der Finanzen und den anderen
Keichsministern über die Bewirtschaftung der Haus—
haltsmittel getroffen werden, soweit sie fuͤr die Rech—
rungsprüfung von Bedeutung sind, und ferner für
die allgemeinen Leitsätze, die die Reichsminister über
die Bewirtschaftung der Mittel erlassen.
z. ob bei der Gewinnung und Erhebung von Ein—
nahmen sowie bei der Verwendung und Veraus—
gabung von Reichsmitteln, ferner bei der Er—
werbung, Benutzung und Veräußerung von
Reichseigentum nach den bestehenden Gesetzen
und Vorschriften unter Beachtung der maß
gebenden Verwaltungsgrundsätze und unter Be—
obachtung der gebotenen Wirhsschaftlichkeit ver—
ahren worden ist;
ob nicht Einrichtungen unterhalten, Stellen auf—
recht erhalten oder in sonstiger Weise Reichs—
mittel verausgabt worden sind, die ohne Ge—
fährdung des Verwaltungszwecks hätten einge—
schränkt oder erspart werden können.
897
Der Rechnungshof kann zu seiner Unterrichtung
örtliche Erhebungen über die bet der Verwaltung der
Kassen und Führung der Kassenbücher besteheuden
Einrichtungen sowie über die Einzelheiten der Ver—
waltungen anordnen. Auch steht ihm das Recht zu,
soweit im Interesse der ÜUberwachung der Wirtschafis—
führung ein Anlaß dazu gegeben ist, außerordent—
liche Kassen- und Bestandsprüfungen vornehmen zu
lassen. Im letzteren Falle ist dem zuständigen
Reichsminister vorher Mitteilung zu machen, damit
dieser über die Beteiligung der Verwaltung an den
Verhandlungen Bestimmung treffen kann. Für die
Abordnung der Beauftragten gilt 890 Abs. 8.
Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß
auch für die im 8 95 dem Rechnungshofe vorbehal-
tene Prüfung.
8 101
Der Rechnungshof hat sich auf Ansuchen der
Reichsminister oder des Reichssstags über Fragen
zutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel durch die Be—
hörden von Bedeutung ist.
8 98
Der Rechnungshof darf von den Behörden jede
behufs der Prüfung der Rechnungen und Nachwei—
sungen oder sonst im Interesse der Überwachung der
Wirtschaftsführung für erforderlich erachtete Aus—
kunft sowie die Einsendung von Büchern und Schrift—
stücken, auch die Vorlegung von Akten, mit Aus—
nahme derjenigen der Reichsministerien, verlangen.
8 102
Die höheren und die ihnen oder den obersten
Reichsbehörden unterstellten, mit der Ausführung
des Reichshaushaltsplans betrauten Reichsbehörden
sind dem Rechnungshof in allen ihm nach diesem
Besetze zugewiesenen Angelegenheiten untergeordnet.
Der Rechnungshof darf seinen Verfügungen nötigen—
falls durch Strafen innerhalb der im 874 Abs. 1
Ziffer 3 des Reichsbeamtengesetzes für die obersten
Reichsbehörden gezogenen Grenzen die Befolgung
sichern, auch etwa vorkommende Unangemessenheiten
899
Der Zeitpunkt für die Einsendung der Rechnungen
und die Fristen zur Erledigung der Erinnerungen
werden von dem Rechnungshofe festgestellt.