Object: Finanzen

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186 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1927, Teil J 
dung, der für eine nach dem 31. Dezember 1927 er- 
olgende Dienstleistung gewährt wird 
Die Vorschriften des Artikel J Nr. 2 und des Ar— 
tikel II Nr. J, finden erstmalig Anwendung bei Ver— 
mlagungen für das Kalenderjahr 1928 und die im 
Zalenderjahr 1928 endenden Wirtschaftsjahre, bei Ver— 
anlagungen für die in der ersten Hälfte denben Wirt⸗ 
chaftsjahre jedoch mit der Maßgabe, daß die Ein— 
fommensteuer um /,, höchstens aber um 12 Reichs— 
mark jährlich gemindert wird. 
Artikel IJIV 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1928 in Kraft. 
Berlin, den 15. Dezember 1927. 
Der Reichsarbeitsminister 
Dr. Brauns 
Berordnung über die Aufhebung älterer Vorschriften 
über die Wartezeit in der Arbeitslosenversicherung. 
Vom 17. Dezember 1927. 
Auf Grund des 8212 des Gesetzes über Arbeits— 
ermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16 Juli 
1927 (Reichsgesetzbl J S. 187) wird hiermit verordnet: 
Die Verordnung über die Weitergeltung der 
Bestimmungen über die Wartezeit in der Arbeits— 
losenversicherung vom 21. September 1927 Reichs⸗ 
gesetzbl. JI S. 304) tritt mit Wirkung vom 12 Be— 
zember 1927 außer Kraft 
Berlin, den 17. Dezember 1927. 
Der Reichsarbeitsminister 
Dr. Brauns 
Das Gesetz über Beschraäͤnkung der Einnahmen aus 
der Lohnsteuer vom 3. September 1925 (Reichsgesetzbl. J 
5. 331) erhält folgende Fassung: 
Einziger Paragraph 
Abersteigt das Aufkommen aus der Lohnsteuer im 
Kalenderjahre 1928 oder in einem späteren Kalender— 
sahre den Betrag von 1300 Millionen Reichsmark, 
so hat die Reichsregierung einen Gesetzentwurf vor⸗ 
zulegen, der eine Senkung der Lohnsteuer herbeiführt. 
Berlin, den 22. Dezember 1927. 
Der Reichspräsident 
von Hindenburg 
Der Reichsminister der Finanzen 
Dr. Köhler 
Bekanntmachung über Einbanddecken zum Reichs⸗ 
gesetzblatt. Vom 20. Dezember 1927. 
Wie für die letzten Jahrgänge werden auch für den 
Jahrgang 1927 des Reichsgefetzblatts Einbanddecken 
ausgegeben. 
Die Decken sind mit dauerhaftem Uberzugspapier, 
»esonders starkem, aber glattem Leinenruücken und mit 
ꝛeinenecken versehen, auch mit Vorsatzpapier ausgestattet. 
Es werden 2 Einbanddecken hergestellt: 
. Einbandbecke für Reichsgesetzblatt Teil J, 
2. Einbanddecke für Reichsgesetzblatt Teil II. 
Bestellungen sind an das Gesetzsammlungsamt, 
Bexlin NW 40, Scharnhorststraße 4, zu richten, das 
auch Bestellungen auf den Dauerbezug von Einband— 
decken entgegennimmt. 
Der Preis für jede Einbanddecke beträgt 1,70 N.M 
einschließlich Verpackungskosten, aber ausschließlich Post⸗ 
zebühren. Bei Abnahme von wenigstens 30 Stück er⸗ 
näßigt sich der Preis um 10 vom Huͤndert. Die Decken 
verden unter Nachnahme versandt. 
Die Einbanddecken können, da die Rücken genau dem 
Umfang des Jahrganges angepaßt sein muͤssen, erst 
nach Erscheinen des Sachverzeichnifses zum Jahr⸗ 
Jang 1927 (Ende der ersten Januar-Woche) hergestellt 
ind versandt werden. 
Berlin, den 20. Dezember 1827. 
Der Reichsminister des Innern 
Im Auftrag 
von Kameke 
Verordnung über die Befreiung polnischer landwirt— 
schaftlicher Wanderarbeiter von der Pflicht zur Arbeits— 
losenversicherung. Vom 15. Dezember 1927. 
Auf Grund des 8209 Abs. 1 des Gesetzes über 
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 
16. Juli 1927 GReichsgesetzbl. J S. 187) wird nach An⸗ 
örung des Verwaltungsrats der Reichsanstalt für 
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung hiermit 
oerordnet: 
Artikel ! 
(1) Landwirtschaftliche Wanderarbeiter polnischer 
Staatsangehörigkeit, die auf Grund des Arbeitever— 
rags beschäftigt werden, den der Fachausschuß fur 
Land- und Forstwirtschaft bei der Hauptstelle der Reichs⸗ 
anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslofsenversiche⸗ 
ung gemäß 8 10 der Verordnung über die Einstellung 
und Beschäftigung ausländischer Arbeiter vom 2. Januar 
1926 (reichsgesehbl. 1 S. d) in der Fassung der Ver⸗ 
ronung vom 20. September 1927 Reichsgesetzbl. J 
5. 302) für ausländische landwirtschaftliche Wander⸗ 
arbeiter aufgestellt hat, sind von der Pflicht zur Ver—⸗ 
sicherung gegen Arbeitslosigkeit frei. 
(2) Die Beitragspflicht der Arbeitgeber (K 209 Abs. 2 
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslofsen 
versicherung) bleibt unberührt. 
Das Reichsgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen — Teil Jund Teil IT. Fortlaufender Bezug nur durch die Postanstalten. 
Bezugspreis vierteljaͤhrlich für Teil — T26 A.MA, für Teil II IO. 
—Ar Gesetzsammlungsamt, Berlin NWe40, Scharnhorststr. 4 (Postscheckkonto: 
Berlin 90 200). Preis für den achtseitigen Bogen 15 9, aus abgelaufenen Jahrgängen 10 7 ausschließlich der Postdrucksachengebühr. 
Bei größeren Bestellungen 10 bis 40 v. 7 Preisermäßigung. 
Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. — Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.
	        
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