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Ausgegeben zu Berlin, den 2. März 1926
Nr. 11
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einfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926 ..................... ... .. ...... ...... S. 107
ung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffeuntlicher
Vom 20. Februar 1326 .. ........ .. .. .. ...... . . . . .. .. . . . . . . .. . . . .. . . . .. . . . .!! Ss. 108
zig einer Entscheidung des Reichsfinanzhofs auf Grund des Artikel 13 Abs.? der Verfassung
en Neichs und' bes 5366 Abs. 1 des Findüzausgleichsgefekes vom9. Januar 1926. Vom
926.. S. 108
gegeben am 26. Februar 1926, ist verössentlicht: Gesetz über das vorläufige Wirtschaftsabkommen
Neiche und dem Königreiche Spanien vom. 18. November 1925. — Gesetz über ben Zusatzvertrag voin
deutschrzniederländischen Handels- und Schiffahrtsvertrage von 81. Detember 1831 und äͤber
»ischen Zoll- und Kreditvertrag vom 26. 8oveinber 1925.
gegeben am B Fehruar 1926, ist veröffentlicht: Gesetz über das deutschefranzösische Handelsabkommen
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einfachung der Lohnsteuer.
26. Februar 1926.
das folgende Gesetz beschlossen,
des Reichsrats sierdzit 3Vude—
Betrag mit rechtsverbindlicher Kraft für Gruppen
von Steuerpflichtigen pauschal festzusetzen.
(3) Der Antrag kann nur jeweils für ein
Kalenderjahr gestellt werden. Er muß spätestens
bis zum 31. März eines Jahres für das voran—
gegangene Kalenderjahr eingereicht sein; F68 der
Reichsabgabenorduung gilt entsprechend.
(4) Als Nachweis des Verdienstausfalls kann im
Falle der Krankheit eine Bescheinigung der Kranken—
kasse, im Falle der Erwerbslosigkeit, der Aussperrung
oder des Streikes die Erwerbslosenkontrollkarte,
eine Bescheinigung der Erwerbslosenfürforge, eines
Berufsverbandes oder des Arhbeitaebers aluerkannt
werden.
(85) Der zu erstattende Betrag darf die Höhe
der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge nicht über—
steigen; Jahresbeträge unter vier Reichsmark werden
nicht erstattet.
Arftifel II
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das n
wird:
ArtikelJ
euergesetz vom 10. August 1925
89) in der Fassung des Gefetzes
Lohnstener vom 19. Dezember 1925
469) wird wie folgt geändert:
t die Nr.2 folgende Fassung:
Abs. 16, & vorgesehenen Beträge,
ehmer niachweist / daß die Werbungs!
aderleistungen (315 Abs. 1 Nr. l,
Abs. 5 N 4, 8, 8 17) zufammen
on 40 Reichsmark“ mnatsich üba—
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it folgende Fassung:
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ue Veranlagung nicht erfolgt, sind
die vom Arbeitslohn einbehalten
iuf Antrag zu erstatlen, wenn
70. Abs. 1,2 bezeichneten Beträge
erdienstausfalls beim Steuerabzug
voller Höhe berücksichtsat wondend
81
Für die Erstattung der Lohnstener für das Kalender—
jahr 1925 treten, soweit bei Inkrafttreten dieses Ge—
setzes über einen Erstattungsantrag noch nicht entschieden
st, für Arbeitnehmer, die nicht veranlagt werdeu, an
Stelle der Vorschriften des 8 24 des Steuerüberleitungs—
gesetzes und des 893 des Einkommensteuergesetzes die
Vorschriften der 882, 3.
82
(1) Wenn eine Veranlagung für 1925 nicht erfolgt,
sind Steuerbeträge, die vom Arbeitslohn einbehalten worden
sind, auf Antrag zu erstatten, wenn
1. infolge Verdienstausfalls der steuerfreie Lohnbetrag
nicht in Höhe von 860 Reichsmark berücksichtigt
worden ist,
besondere wirtschaftliche Verhältnisse der im 8 56
bezeichneten Art vorliegen, soweit sie nicht schon
durch Erhöhung des steuerfreien Lohnbetrags berück
sichtigt worden sind.
Dies gilt auch, wenn der Arbeitslohn nicht für einen
hestimmten Zeitraum gezahlt worden ist und der Steuer—
ibzug nach 8 74 erfolgt ist.
*
*
—
wirtschaftliche Verhältnisse der im
ichneten Art vorliegen, soweit sie
n durch Erhöhung des steuerfreien
g8 nach 875 1 berücksichtigt
119
2
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*
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9, enn der Arbeitslohn nicht für
en Zeitraum gezahlt worden ist und
g nach 8 74 erfolgt ist.
Fällen des Abs. 1 Nr. J ist der
der Finanzen ermächtigt, auf Grund
Lohnbetrags und der Familien⸗
die in dem betreffenden Kalender—
——Ag gewesen sind, den zu erstattenden
Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 16. März 1926)
Reichsgesetzbl. 19261