Full text: Finanzen

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Ausgegeben zu Berlin, den 2. März 1926 
Nr. 11 
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einfachung der Lohnsteuer. Vom 26. Februar 1926 ..................... ... .. ...... ...... S. 107 
ung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffeuntlicher 
Vom 20. Februar 1326 .. ........ .. .. .. ...... . . . . .. .. . . . . . . .. . . . .. . . . .. . . . .!! Ss. 108 
zig einer Entscheidung des Reichsfinanzhofs auf Grund des Artikel 13 Abs.? der Verfassung 
en Neichs und' bes 5366 Abs. 1 des Findüzausgleichsgefekes vom9. Januar 1926. Vom 
926.. S. 108 
gegeben am 26. Februar 1926, ist verössentlicht: Gesetz über das vorläufige Wirtschaftsabkommen 
Neiche und dem Königreiche Spanien vom. 18. November 1925. — Gesetz über ben Zusatzvertrag voin 
deutschrzniederländischen Handels- und Schiffahrtsvertrage von 81. Detember 1831 und äͤber 
»ischen Zoll- und Kreditvertrag vom 26. 8oveinber 1925. 
gegeben am B Fehruar 1926, ist veröffentlicht: Gesetz über das deutschefranzösische Handelsabkommen 
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einfachung der Lohnsteuer. 
26. Februar 1926. 
das folgende Gesetz beschlossen, 
des Reichsrats sierdzit 3Vude— 
Betrag mit rechtsverbindlicher Kraft für Gruppen 
von Steuerpflichtigen pauschal festzusetzen. 
(3) Der Antrag kann nur jeweils für ein 
Kalenderjahr gestellt werden. Er muß spätestens 
bis zum 31. März eines Jahres für das voran— 
gegangene Kalenderjahr eingereicht sein; F68 der 
Reichsabgabenorduung gilt entsprechend. 
(4) Als Nachweis des Verdienstausfalls kann im 
Falle der Krankheit eine Bescheinigung der Kranken— 
kasse, im Falle der Erwerbslosigkeit, der Aussperrung 
oder des Streikes die Erwerbslosenkontrollkarte, 
eine Bescheinigung der Erwerbslosenfürforge, eines 
Berufsverbandes oder des Arhbeitaebers aluerkannt 
werden. 
(85) Der zu erstattende Betrag darf die Höhe 
der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge nicht über— 
steigen; Jahresbeträge unter vier Reichsmark werden 
nicht erstattet. 
Arftifel II 
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wird: 
ArtikelJ 
euergesetz vom 10. August 1925 
89) in der Fassung des Gefetzes 
Lohnstener vom 19. Dezember 1925 
469) wird wie folgt geändert: 
t die Nr.2 folgende Fassung: 
Abs. 16, & vorgesehenen Beträge, 
ehmer niachweist / daß die Werbungs! 
aderleistungen (315 Abs. 1 Nr. l, 
Abs. 5 N 4, 8, 8 17) zufammen 
on 40 Reichsmark“ mnatsich üba— 
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it folgende Fassung: 
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ue Veranlagung nicht erfolgt, sind 
die vom Arbeitslohn einbehalten 
iuf Antrag zu erstatlen, wenn 
70. Abs. 1,2 bezeichneten Beträge 
erdienstausfalls beim Steuerabzug 
voller Höhe berücksichtsat wondend 
81 
Für die Erstattung der Lohnstener für das Kalender— 
jahr 1925 treten, soweit bei Inkrafttreten dieses Ge— 
setzes über einen Erstattungsantrag noch nicht entschieden 
st, für Arbeitnehmer, die nicht veranlagt werdeu, an 
Stelle der Vorschriften des 8 24 des Steuerüberleitungs— 
gesetzes und des 893 des Einkommensteuergesetzes die 
Vorschriften der 882, 3. 
82 
(1) Wenn eine Veranlagung für 1925 nicht erfolgt, 
sind Steuerbeträge, die vom Arbeitslohn einbehalten worden 
sind, auf Antrag zu erstatten, wenn 
1. infolge Verdienstausfalls der steuerfreie Lohnbetrag 
nicht in Höhe von 860 Reichsmark berücksichtigt 
worden ist, 
besondere wirtschaftliche Verhältnisse der im 8 56 
bezeichneten Art vorliegen, soweit sie nicht schon 
durch Erhöhung des steuerfreien Lohnbetrags berück 
sichtigt worden sind. 
Dies gilt auch, wenn der Arbeitslohn nicht für einen 
hestimmten Zeitraum gezahlt worden ist und der Steuer— 
ibzug nach 8 74 erfolgt ist. 
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wirtschaftliche Verhältnisse der im 
ichneten Art vorliegen, soweit sie 
n durch Erhöhung des steuerfreien 
g8 nach 875 1 berücksichtigt 
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9, enn der Arbeitslohn nicht für 
en Zeitraum gezahlt worden ist und 
g nach 8 74 erfolgt ist. 
Fällen des Abs. 1 Nr. J ist der 
der Finanzen ermächtigt, auf Grund 
Lohnbetrags und der Familien⸗ 
die in dem betreffenden Kalender— 
——Ag gewesen sind, den zu erstattenden 
Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 16. März 1926) 
Reichsgesetzbl. 19261
	        
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