eichsgesetzblatt
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(Finanzausgleichsgesetzz. Vom 27. April 1926 ................................... ... S. 203
Bekanntmachung der neuen Fassung des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und
Gemeinden (Finanzausgleichsgesetzz.
Vom 27. April 1926.
Auf Grund des 8 18 Abs. 2 des Gesetzes über Ande—
rungen des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern
und Gemeinden vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. J
S. 254) wird nach Zustimmung des Reichsrats der neue
Wortlaut des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen
Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz)
nachstehend bekanntgemacht.
Berlin, den 27. April 1926
Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Reinhold
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen
Reich, Ländern und Gemeinden (Finanz⸗
ausgleichsgesetz).
I. Landessteuern und Gemeindeabgaben
81
Die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) sint
berechtigt, Steuern nach Landesrecht zu erheben, foweit
nicht die Reichsverfaffung und die gemäß der Reichsver—
fassung erlassenen reichsrechtlichen Vorschriften entgegen—
stehen.
532
(1) Die Inanspruchnahme von Steuern für das Reich
schließt die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Ländei
und Gemeinden (Gemeindeverbände) aus, wenn nicht
reichsgesetzlich ein anderes vorgeschrieben ist.
(2) Die Erhebung von Zuschlägen zu Reichssteuern ist
den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) nur
auf Grund reichsgesetzlicher Ermächtigung gestattet.
83
Landes und Gemeindesteuern, die die Steuereinnah—
men des Reichs zu schädigen geeignet sind, sollen nicht er—
hoben werden, wenn überwiegende Interessen der Reichs—
finanzen entgegenstehen.
84
Steuerliche Bestimmungen der Länder und Gemeinden
Gemeindeverbände), die die Vorschrift des 83 verletzen,
müssen aufgehoben oder derart abgeaͤndert werden, daf
ein Widerspruch mit den Interefsen der Reichsfinanzen
nicht mehr besteht.
WBierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 21. Mai 1926)
Reichsgesetzbl. 1926 1
85
(1) Die von der Landesregierung für die Gemeinden
Gemeindeverbände) erlassenen Mustersteuerordnungen
owie einzelne Gemeindesteuerordnungen, die eine neue,
hbisher in dem Lande nicht geltende Steuerart einführen,
oder die von den Mustersteuerordnungen in wesentlichen
Junkten abweichen, oder die mit dem Reichsminister der
Finanzen als zulässig vereinbarte Höchstsätze überschreiten,
ind von der Landesregierung vor dem Erlaß oder dei
Erteilung der Genehmigung dem Reichsminisier der Fi—
nanzen vorzulegen.
(2) Erhebt der Reichsminister der Finanzen binnen
zwei Wochen keinen Einspruch, so kann der Erlaß ergehen
oder die Genehmigung erteilt werden. Andernfalls haben
kinigungsverhandlungen stattzufinden. Führen diese
binnen einer Frist von einem Monat nach Einlegung des
Einspruchs zu keinem Ergebnis, so findet 6 entsprechende
Anwendung. Das Verfahren nach 86 steht dem Erlaß
oder der Genehmigung von Steuerordnungen im Sinne
des Abs. 1 nicht entgegen.
(3) In Laͤndern, in denen eine Genehmigung von
Steuerordnungen im Sinne des Abs. 1 nicht vorgeschrie—
ben ist, hat die Landesregierung die nötigen Bestimmungen
dafür zu erlassen, daß das im Abs. 1,2 geregelte Verfahren
durchgeführt werden kann.
86
(1) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen
dem Reichsminister der Finanzen und einer Landes—
regierung über die Frage, ob eine landesrechtliche
Steuervorschrift mit dem Reichsrecht vereinbar ist, ent⸗
scheidet auf Antrag des Reichsministers der Finanzen oder
der Landesregierung der Reichsfinanzhof. Zustaͤndig ist
der große Senat in der im 846 Abs. 2 Satz T der Reuͤhs—
abgabenordnung vorgesehenen Zusammensetzung. Die
näheren Vorschriften bleiben besonderer gesetlicher Rege—
lung vorbehalien.
(2) Uber die Frage, ob Landes-⸗ oder Gemeindesteuern
geeignet sind, die Steuereinnahmen des Reichs zu schädi—
gen, und ob überwiegende Interessen der Reichsfinanzen
der Erhebung der Steuern entgegenstehen, entscheidet auf
Antrag des Reichsministers der Finanzen oder der Lan—
desregierung der Reichsrat
87
Die Laͤnder und Gemeinden (Gemeindeverbaͤnde) sollen
die ihnen zur Verfügung stehenden Steuern nach Maß—
gabe ihres Steuerbedarfs ausnutzen.