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Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 7. Mai 1926
verteilt. Soweit die Verteilung nach der Bevölkerungs- anteil der Gemeinde entsprechend zu berichtigen, sobald
zahl erfolgt, ist das Ergebnis der jeweils letzten Volks- die Veränderung unanfechtbar feststeht. Bis dahin gilt
zählung maßgebend. —— die ursprüngliche Festsetzung.
B 429198 ——
5. Kraftfahrzeugsteuer nächst berücksichtigten Gemeinde ausschließlich beteiligt sei,
so kann sie bis zum Ablauf eines Jahres seit dem Seit—
8 punkt, in dem das Steuersoll unanfechtbar feststeht, den
Antrag auf Berichtigung der Festsetzung bei dem Finanz-⸗
amt stellen, das die Veranlagung vorgenommen hat.
Gegen die Ablehnung steht der Antragstellerin, gegen die
Berichtigung steht der zunächst berücksichtigten Gemeinde
hinnen einem Monat die Beschwerde an das Landes—
inanzamt zu, das endgültig entscheidet. Gehören beide
Bemeinden zu verschiedenen Ländern, so stehen die be—
zeichneten Rechtsmittel auch den zuständigen Landes—
behörden zu.
(1) Das Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer auf
Grund des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erhalten die Länder
in voller Höhe abzüglich vier vom Hundert für die Ver—
waltung der Steuer durch das Reich. Die eine Hälfte
der Steuer ist nach der Bevölkerungszahl, die andere
nach dem Gebietsumfang auf die einzelnen Länder zu
verteilen.
(2) Die Länder haben die auf sie entfallende Steuer
mindestens zur Hälfte zu Zwecken der öffentlichen Wege—
unterhaltung zu verwenden.
(8) Die Kraftfahrzeugsteuer gilt als Reichssteuer im
Sinne des 81 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung.
8 6. Rennwettsteureee
g40
(1) Das Aufkommen an Rennwettsteuer auf Grund
des Rennwett- und Lotteriegesetzes erhalten die Länder
in voller Höhe abzüglich vier vom Hundert für die Ver—
waltung der Steuer durch das Reich. Die Steuer nach 810
des bezeichneten Gesetzes steht zur Hälfte dem Lande
zu, in defsen Gebiet der Totalisator betrieben wird;
zur andern Hälfte wird sie nach dem Verhältnis der
Bevölkerungszahl auf die Länder verteilt. Die Steuer
nach 811 des bezeichneten Gesetzes steht den Ländern
in dem gleichen Verhältnis zu, in dem sie an der Steuer
nach 8 10 beteiligt sind.
(02) Die Länder haben die auf sie entfallende Steuer
zu einem Drittel zu Zwecken der Pferdezucht zu verwenden.
(8) Die Rennwettsteuer gilt als Reichssteuer im Sinne
des 81 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung.
77 Verteilungsverfahren
843
Die Verteilungsschlüssel für die Einkommensteuer und
die Körperschaftsteuer (d 29) stellt der Reichsminister der
Finanzen auf Grund des Gesamtbetrags der Rechnungs⸗
anteile fest, die bis zu den im 8 23 Aoͤs. 1 und 2 bezeich⸗
neten Stichtagen nach den Vorschriften der 88 44 bis 48
für die Gemeinden der einzelnen Länder festgefetzt worden
sind. 54
g44
(1) Ist an einem Steuersoll nur eine Gemeinde be—
teiligt, so setzt das Finanzamt gleichzeitig mit der Ver—
anlagung den Rechnungsanteil dieser Gemeinde fest. Die
Gemeinde ist berechtigt, Auskünfte sowie Einsicht in die
Nachweisungen und Akten des Finanzamts zu verlangen.
Das gleiche Recht steht der Landesregierung oder den von
ihr beauftragten Behörden zu.
(2) Ist das veranlagte Steuersoll bis zu den im 8 28
Abs. 1 und 2 bezeichneten Stichtagen durch Veränderung
im Sinne des 823 Abs. 1Nr. 2 und Abs.2 Nr. 2 erhöhl
oder ganz oder teilweise weggefallen, so ist der Rechnungs.
g 45
(1) Sind an einem Steuersoll mehrere Gemeinden be⸗
reiligt, so setzt das Finanzamt gleichzeitig mit der Veran—
lagung die Rechnungsanteile dieser Gemeinden in einem
Verteilungsplane fest. Der Verteilungsplan ist den Ge—
meinden mitzuteilen. Sind Gemeinden mehrerer Länder
beteiligt, so ist der Verteilungsplan auch den Landes—
regierungen oder den von ihnen beauftragten Behörden
mitzuteilen. Die Vorschriften des 544 Abs. 1 Satz 2,3
tinden Anwendung.
(2) Ist das veranlagte Steuersoll bis zu den im 8 23
Abs. 1 und 2 bezeichneten Stichtagen durch Veränderung
mm Sinne des 823 Abs. 1Nr.2 und Abs.2 Nr. 2 erhöht
oder ganz oder teilweise weggefallen, so sind die Rechnungs⸗
anteile der Gemeinden entsprechend zu berichtigen, sobald
die Veränderung unanfechthbar feststeht. Die Berichtigung
erfolgt durch Aufstellung eines Verteilungsplans, sofern
das Steuersoll nicht ganz weggefallen ist. Bis zur Auf—
dellung des neuen Verteilungsplans gilt der ursprüngliche
Verteilungsplan.
846
(1) Gegen den Verteilungsplan steht den beteiligten
Gemeinden, in den Fällen des 845 Abs. 1 Satz 3 aͤuch
den zuständigen Landesbehörden, binnen drei Monaten
der Einspruch bei dem Finanzamt und gegen den Ein—
pruchsbescheid binnen einem Monat die Beschwerde an
das Landesfinanzamt zu. Gegen die Entscheidung des
Landesfinanzamts findet die weitere Beschwerde an den
Reichsfinanzhof statt, der im Beschlußverfahren ent—
cheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ailt der
ursprüngliche Verteilungsplan.
(2) Die Landesgesetzgebung kann die Entscheidung
über die Rechtsmittel der Beschwerde und der weiteren
Beschwerde insoweit auf Landesbehörden übertragen,
als die Rechtsmittel sich gegen die Zerlegung des Steuer⸗
olls nach 828 Abs. 3 unter mehrere Gemeinden des
dandes richten.
(8) Das Verfahren nach Abs. 1, 2 ist so lange aus⸗
zusetzen, bis das Steuersoll unanfechtbar feststeht.
z47
( ) Hat das Finanzamt in den Fällen des 845 die
Beteiligung einer Gemeinde oder eines Landes nicht
berücksichtigt, so kann die Gemeinde oder das Land
den Antrag auf Aufstellung eines Verteilungsplans