Full text: Finanzen

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Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 191 
für Zwecke der Erziehung oder Ausbildung, der (3) Nach näherer Bestimmung des Reichsministers 
Wissenschaft oder Kunst bewilligt sind, und Bezüge der Finanzen kann 
aus der öffentlichen Erwerbslosenfürsorge. Nach ap füͤr S ichti Einkünf 3Haud— 
näherer Anordnung des Reichsministers der ) sn mit 3 aus Vand 
* — schaft, 
Finanzen können auch andere Bezüge von der J— 
Steuer befreit werden, sofern sie zu aͤusschließlich b) im Falle des Zusammentreffens mehrerer Ein 
mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken gewährt kommendarten, — 
werden und dem Vermögen öder Einkommen von auch ein auderer als der in Abs. 1, 2 bezeichnete Zeit— 
natürlichen Personen, juristischen Personen, oder raum als Steuerabschnitt zugelassen werden. 
Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichtei (4) Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen 
entstaumen, die im Inland keinen Wohnsitz Kalender⸗ oder Wirtschaftsjahrs bestanden, so ver— 
Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung haben. türzt sich der Steuerabschnitt entsprechend. 
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des 
82 Nr. 2 bleiben die Einkünfte außer Ansatz, die in 
dem Staate der Besteuerung unterliegen, in dessen 
Gebiet diese Steuerpflichtigen ihren dienstlichen Wohn 
sitz haben. Der Reichsminister der Finanzen ist er— 
mächtigt mit Zustimmung des Reichsrats anzuordnen, 
inwieweit bei anderen unbeschränkt Steuerpflichtigen, 
die sich des Erwerbes wegen im Ausland aufhalten, die 
im Ausland erhobene Einkommensteuer ganz oder zum 
I auf die inländische Einkommensteuer angerechnet 
wird. 
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf inländi— 
sches Einkommen (8 3) keine Anwendung. 
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(10) Steuerabschnitt ist 
a) bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Land 
und Forstwirtschaft (46 Abs. 1 Nr. 1) beziehen, 
das Wirtschaftsjahr vom J. Juli bis 30. Juni, 
als Wirtschaftsjahr in diesem Sinne gilt auch 
das Wirtschaftsjahr, für das regelmäßige Ab— 
schlüsse in der Zeit vom 24. Juni bis 6. Jul— 
einschließlch auf einen andern Tag als den 
30. Juni gemacht werden,; 
d)) bei Gewerbetreibenden, die Handelsbücher nach den 
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen 
verpflichtet sind oder, ohne dazu verpflichtet zu 
sein, Handelsbücher nach den Vorschriften des 
Handelsgesetzbuchs tatsächlich führen, das Wirt— 
schaftsjahr, für das sie regelmäßige Abschlüsse 
machen; 
5) bei den übrigen Steuerpflichtigen das Kalender— 
jahr. 
(2) Hat ein Steuerpflichtiger neben Einkünften aus 
Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb noch 
Einkünfte anderer Art, so ist auch für die andern Ein 
künfte der Steuerabschnitt maßgebend, der nach Abs. 
für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder 
Gewerbebetrieb gilt. Hat ein Steuerpflichtiger mehrere 
Betriebe mit verschiedenen Wirtschaftsjahren der im 
Abs. Ja, b bezeichneten Art, so ist Steuerabschnitt 
das Wirtschaftsjahr, das als letztes im Kalenderjahr 
endet, in diesem Falle sind bei der Einkommensermitt— 
lung die Einkünfte aus einem Betriebe, dessen Wirt— 
schaftsjahr mit dem Steuerabschnitt nicht überein— 
stimmt, nicht mit dem im Steuerabschnitt erzielten, 
sondern mit dem im Wirtschaftsjahr erzielten Betraß 
anzusetzen. 
(1) Einnahmen gelten innerhalb des Steuerabschnitts 
als bezogen, in dem sie fällig geworden oder, ohne 
fällig zu sein, dem Steuerpflichligen tatsächlich zuge— 
lossen sind. Soweit ein geschuldeter Betrag in einem 
Steuerabschnitt fällig geworden, sein Eingang aber 
zweifelhaft geworden ist, kann der Steuerpflichtige ihn 
bis zu dem Steuerabschnitt unberücksichtigt lassen, in 
dem er einbringlich wird. 
(2) Bei Steuerpflichtigen, die für Einkünfte der 
im 86 Abs. J Nr. JWbis 3 bezeichneten Art regelmäßige 
Abschlüsse fertigen, gelten Einnahmen in dem 
Steuerabschnitt als bezogen, für den sie nach den 
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung spätestens 
'n den Abschlüssen auszuweisen sind; werden die Ein— 
nahmen ohne Verstoß gegen die Grundsätze ordnungs— 
mäßiger Buchführung in dem Abschluß für einen 
früheren Steuerabschnitt ausgewiesen, so gelten sie als 
in diesem Steuerabschnitt bezogen. 
(3) Laufende Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit 
86 Abs. 1ENr. 4), die vor Beginn des Verdienstzeit— 
raums zugeflossen sind, gelten in dem Steuerabschnitt 
als bezogen, in den der Verdienstzeitraum fällt; die 
Vorschrift über die Einbehaltung der Steuer vom 
Arbeitslohne bei der Lohnzahlung (& 70 Abs. 31) bleibt 
unberührt. 
(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden auf 
die Frage, für welchen Steuerabschnitt ein Betrag als 
ausgegeben gilt, entsprechende Anwendung. 
(6) Wenn nach 8 10 Abs. 2 Satz 2 Einkünfte eines 
Wirtschaftsjahrs einem später endenden Steuerabschnitt 
zugerechnet werden, so tritt für die Frage, wann Be— 
träge als vereinnahmt oder ausgegeben gelten, an die 
Stelle des Steuerabschnitts dieses Wirtschaftsjahr. 
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(1) Der Gewinn (537 Abs.2 Nr. 1) ist der Über— 
schuß der Einnahmen über die Ausgaben zuzüglich des 
Mehrwerts oder abzüglich des Minderwerts der Er— 
zeugnisse, Waren und Vorräte des Betriebs, der dem 
Betriebe dienenden Gebäude nebst Zubehbr sowie des 
beweglichen Anlagekapitals am Schlusse des Steuerab— 
schnitts gegenüber dem Stande am Schlusse des vorange— 
Jangenen Steuerabschnitts. Einnahmen aus der Veräuße 
rung von Grund und Boden, der zum Anlagekapital 
gehört, bleiben außer Betracht. Bei Steuerpflichtigen, 
bei denen nach der Art des Betriebs das der Berufs— 
tätigkeit dienende Vermögen am Schlusse der einzelnen 
Steuerabschnitte wesentlichen Schwankungen nicht zu 
unterliegen pfseat und am Schlusse des Steuerabschnitts
	        
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