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Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 191
für Zwecke der Erziehung oder Ausbildung, der (3) Nach näherer Bestimmung des Reichsministers
Wissenschaft oder Kunst bewilligt sind, und Bezüge der Finanzen kann
aus der öffentlichen Erwerbslosenfürsorge. Nach ap füͤr S ichti Einkünf 3Haud—
näherer Anordnung des Reichsministers der ) sn mit 3 aus Vand
* — schaft,
Finanzen können auch andere Bezüge von der J—
Steuer befreit werden, sofern sie zu aͤusschließlich b) im Falle des Zusammentreffens mehrerer Ein
mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken gewährt kommendarten, —
werden und dem Vermögen öder Einkommen von auch ein auderer als der in Abs. 1, 2 bezeichnete Zeit—
natürlichen Personen, juristischen Personen, oder raum als Steuerabschnitt zugelassen werden.
Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichtei (4) Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen
entstaumen, die im Inland keinen Wohnsitz Kalender⸗ oder Wirtschaftsjahrs bestanden, so ver—
Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung haben. türzt sich der Steuerabschnitt entsprechend.
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des
82 Nr. 2 bleiben die Einkünfte außer Ansatz, die in
dem Staate der Besteuerung unterliegen, in dessen
Gebiet diese Steuerpflichtigen ihren dienstlichen Wohn
sitz haben. Der Reichsminister der Finanzen ist er—
mächtigt mit Zustimmung des Reichsrats anzuordnen,
inwieweit bei anderen unbeschränkt Steuerpflichtigen,
die sich des Erwerbes wegen im Ausland aufhalten, die
im Ausland erhobene Einkommensteuer ganz oder zum
I auf die inländische Einkommensteuer angerechnet
wird.
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 finden auf inländi—
sches Einkommen (8 3) keine Anwendung.
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(10) Steuerabschnitt ist
a) bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Land
und Forstwirtschaft (46 Abs. 1 Nr. 1) beziehen,
das Wirtschaftsjahr vom J. Juli bis 30. Juni,
als Wirtschaftsjahr in diesem Sinne gilt auch
das Wirtschaftsjahr, für das regelmäßige Ab—
schlüsse in der Zeit vom 24. Juni bis 6. Jul—
einschließlch auf einen andern Tag als den
30. Juni gemacht werden,;
d)) bei Gewerbetreibenden, die Handelsbücher nach den
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen
verpflichtet sind oder, ohne dazu verpflichtet zu
sein, Handelsbücher nach den Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs tatsächlich führen, das Wirt—
schaftsjahr, für das sie regelmäßige Abschlüsse
machen;
5) bei den übrigen Steuerpflichtigen das Kalender—
jahr.
(2) Hat ein Steuerpflichtiger neben Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb noch
Einkünfte anderer Art, so ist auch für die andern Ein
künfte der Steuerabschnitt maßgebend, der nach Abs.
für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder
Gewerbebetrieb gilt. Hat ein Steuerpflichtiger mehrere
Betriebe mit verschiedenen Wirtschaftsjahren der im
Abs. Ja, b bezeichneten Art, so ist Steuerabschnitt
das Wirtschaftsjahr, das als letztes im Kalenderjahr
endet, in diesem Falle sind bei der Einkommensermitt—
lung die Einkünfte aus einem Betriebe, dessen Wirt—
schaftsjahr mit dem Steuerabschnitt nicht überein—
stimmt, nicht mit dem im Steuerabschnitt erzielten,
sondern mit dem im Wirtschaftsjahr erzielten Betraß
anzusetzen.
(1) Einnahmen gelten innerhalb des Steuerabschnitts
als bezogen, in dem sie fällig geworden oder, ohne
fällig zu sein, dem Steuerpflichligen tatsächlich zuge—
lossen sind. Soweit ein geschuldeter Betrag in einem
Steuerabschnitt fällig geworden, sein Eingang aber
zweifelhaft geworden ist, kann der Steuerpflichtige ihn
bis zu dem Steuerabschnitt unberücksichtigt lassen, in
dem er einbringlich wird.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die für Einkünfte der
im 86 Abs. J Nr. JWbis 3 bezeichneten Art regelmäßige
Abschlüsse fertigen, gelten Einnahmen in dem
Steuerabschnitt als bezogen, für den sie nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung spätestens
'n den Abschlüssen auszuweisen sind; werden die Ein—
nahmen ohne Verstoß gegen die Grundsätze ordnungs—
mäßiger Buchführung in dem Abschluß für einen
früheren Steuerabschnitt ausgewiesen, so gelten sie als
in diesem Steuerabschnitt bezogen.
(3) Laufende Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit
86 Abs. 1ENr. 4), die vor Beginn des Verdienstzeit—
raums zugeflossen sind, gelten in dem Steuerabschnitt
als bezogen, in den der Verdienstzeitraum fällt; die
Vorschrift über die Einbehaltung der Steuer vom
Arbeitslohne bei der Lohnzahlung (& 70 Abs. 31) bleibt
unberührt.
(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden auf
die Frage, für welchen Steuerabschnitt ein Betrag als
ausgegeben gilt, entsprechende Anwendung.
(6) Wenn nach 8 10 Abs. 2 Satz 2 Einkünfte eines
Wirtschaftsjahrs einem später endenden Steuerabschnitt
zugerechnet werden, so tritt für die Frage, wann Be—
träge als vereinnahmt oder ausgegeben gelten, an die
Stelle des Steuerabschnitts dieses Wirtschaftsjahr.
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(1) Der Gewinn (537 Abs.2 Nr. 1) ist der Über—
schuß der Einnahmen über die Ausgaben zuzüglich des
Mehrwerts oder abzüglich des Minderwerts der Er—
zeugnisse, Waren und Vorräte des Betriebs, der dem
Betriebe dienenden Gebäude nebst Zubehbr sowie des
beweglichen Anlagekapitals am Schlusse des Steuerab—
schnitts gegenüber dem Stande am Schlusse des vorange—
Jangenen Steuerabschnitts. Einnahmen aus der Veräuße
rung von Grund und Boden, der zum Anlagekapital
gehört, bleiben außer Betracht. Bei Steuerpflichtigen,
bei denen nach der Art des Betriebs das der Berufs—
tätigkeit dienende Vermögen am Schlusse der einzelnen
Steuerabschnitte wesentlichen Schwankungen nicht zu
unterliegen pfseat und am Schlusse des Steuerabschnitts