Full text: Tarifvertrag für die Weisshohlglasindustrie

84. 
Eirstellung und Entlassung. 
Die Einstellung und Entlassung aller Arbeiter und Arbeite 
rinnen erfolgt durch die Firma gemäß den gesetzlichen Be— 
stimmungen. Da, wo die Beschaffung der Hilfsarbeiter durch 
die Zwischenmeister erfolgt, bleibt es dabei; indes hat die Firma 
die notwendigen nachgewiesenen Auslagen der Beschaffung der 
Hilfsarbeiter zu tragen. Die Firma dilt in jedem Falle als 
gesetzlicher Arbeitgeber. 
Kündigungsfrist für das Einzelarbeitsverhältnis beträgt 
14 Tage. 
Arbei“g 2eit. 
85. 
I. Für die Zeit vom 1. April 1927 bis zum 30. September 1927 
regelt sich die Arbeitszeit wie folgt Anlage): 
1. Der durch Annahme des Schiedsspruchs vom W. August 
1926 für die Bezirksgruppen 1 bis 3 geschaffene Vertrag 
läuft mit dem 30. September 1927 ab 
II. 1. Bei den Bezirksgruppen 4 bis 6 wird ab 1. April 1927 
die Verordnung, vom 9. Februar 1927 Reichsgeseß 
blatt J. S. 607 durchgeführt. 
Protokollnotiz: 
Die Schlichterkammer ist der Auffassung, daß die 
Herbeiführung möglichst gleichmäßiger wirtschaftücher 
Erzeugungsyerhältnisse unter den sechs Gruppen 
der Weißhohlglasindustrie zum Zwecke des Aufbaues 
eines Reichsmanteltarifs im Interesse beider Parteien, 
und damit im Hinblick auf die Wichtigkeit dieser In— 
dustrie aus Gründen des Gemeinwohls dringend er— 
forderlich ist. Sie schlägt daher für die Gruppen4 
bis 6 für die Zeit vom 7, April 1927 bis 30. September 
1927 folgende weitere Bestimmungen vor: 
Jedoch darf nach Anhörung der gesetzlichen Betriebs— 
dertretung 
a) für die, mit der, Verarbeitung der Glasmasse vor 
dem Ofen beschäftigten Arbeitnehmer eine Ueber— 
arbeit von einer Viertelstunde, 
für die übrigen Arbeitnehmer eine Ueberarbeit von 
einer Stunde 
arbeitstäglich stattfinden, hierdurch dürfen aber die 
bis zum 31., März. 1927 in den einzelnen Betrieben 
gültigen Arbeitszeiten nicht überschritten werden. 
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