84.
Eirstellung und Entlassung.
Die Einstellung und Entlassung aller Arbeiter und Arbeite
rinnen erfolgt durch die Firma gemäß den gesetzlichen Be—
stimmungen. Da, wo die Beschaffung der Hilfsarbeiter durch
die Zwischenmeister erfolgt, bleibt es dabei; indes hat die Firma
die notwendigen nachgewiesenen Auslagen der Beschaffung der
Hilfsarbeiter zu tragen. Die Firma dilt in jedem Falle als
gesetzlicher Arbeitgeber.
Kündigungsfrist für das Einzelarbeitsverhältnis beträgt
14 Tage.
Arbei“g 2eit.
85.
I. Für die Zeit vom 1. April 1927 bis zum 30. September 1927
regelt sich die Arbeitszeit wie folgt Anlage):
1. Der durch Annahme des Schiedsspruchs vom W. August
1926 für die Bezirksgruppen 1 bis 3 geschaffene Vertrag
läuft mit dem 30. September 1927 ab
II. 1. Bei den Bezirksgruppen 4 bis 6 wird ab 1. April 1927
die Verordnung, vom 9. Februar 1927 Reichsgeseß
blatt J. S. 607 durchgeführt.
Protokollnotiz:
Die Schlichterkammer ist der Auffassung, daß die
Herbeiführung möglichst gleichmäßiger wirtschaftücher
Erzeugungsyerhältnisse unter den sechs Gruppen
der Weißhohlglasindustrie zum Zwecke des Aufbaues
eines Reichsmanteltarifs im Interesse beider Parteien,
und damit im Hinblick auf die Wichtigkeit dieser In—
dustrie aus Gründen des Gemeinwohls dringend er—
forderlich ist. Sie schlägt daher für die Gruppen4
bis 6 für die Zeit vom 7, April 1927 bis 30. September
1927 folgende weitere Bestimmungen vor:
Jedoch darf nach Anhörung der gesetzlichen Betriebs—
dertretung
a) für die, mit der, Verarbeitung der Glasmasse vor
dem Ofen beschäftigten Arbeitnehmer eine Ueber—
arbeit von einer Viertelstunde,
für die übrigen Arbeitnehmer eine Ueberarbeit von
einer Stunde
arbeitstäglich stattfinden, hierdurch dürfen aber die
bis zum 31., März. 1927 in den einzelnen Betrieben
gültigen Arbeitszeiten nicht überschritten werden.
)