Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

132 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
4 K) in neue Noten umzutauschen. Diese sind uneinlöslich und sollen 
mindestens mit einem Drittel in Gold, Silber, Valuten und Devisen 
gedeckt sein. Die Schuld des Staates an die Bank beträgt nahezu die 
Hälfte des Notenumlaufes, 
Bulgarien (1 Lew zu 100 Stotinki). Die Noten der Bulgarischen 
Nationalbank sind uneinlöslich. Nach dem Gesetz vom 30. Juni 1922 
soll der Notenumlauf um nicht mehr als das Zwölffache der Gold- 
und Silberdeckung die mit 4700 Millionen Lewa limitierte Staats- 
schuld. übersteigen. Das Gesetz vom 5. November 1926 schreibt eine 
Mindestdeckung von 331/,% vor, die tunlichst auf 40% erhöht wer- 
den und aus Gold, Silber oder Golddevisen und -Noten bestehen soll. 
Rumänien (1. Leu zu 100 Bani). Die Noten der Banca Natio- 
nala Romaniei sind uneinlöslich und nur zum geringen Teil metallisch 
gedeckt. Die Schuld des Staates an die Bank beträgt zirka zwei Drittel 
des Notenumlaufes, Anfangs 1926 wurden folgende Maßnahmen zur 
Stabilisierung der Währung in Aussicht genommen: Notenmaximum 
20 Milliarden Lei, höchstens aber das Vierfache der Golddeckung; jede 
Banknote soll zu einem Drittel in Gold, Golddevisen und Renten ge- 
deckt sein. Die Schatzscheine der Regierung sollen von der Noten- 
deckung ausgeschlossen werden, Die Aufnahme der Barzahlungen 
wird auf 15 Jahre gesperrt. 
Finnland (1 Markka zu 100 Penniä). Mit Gesetz vom 21. De- 
zember 1925 ist die Ausgabe von Noten der Bank von Finnland in 
der Weise geregelt worden, daß der gesamte Notenumlauf und die 
Giroverbindlichkeiten um nicht mehr als 1200 Millionen Fmk die 
Goldreserve und die Auslandsguthaben übersteigen dürfen. In die 
übrige bankmäßige Deckung dürfen Staatsobligationen nicht mehr ein- 
gerechnet werden. Man beschloß, den Wert der Finnmark auf dem 
Verhältnis von Fmk 39:70 für 1 Dollar oder Fmk 19323 für 1 £ zu 
stabilisieren und Goldstücke von .100 Fmk mit einem Feingewicht 
von 315/,9 g Gold zu prägen. Die Noten sind in Goldmünzen oder 
Goldbarren oder in Schecks auf Goldwährungsländer einlöslich. 
Nach dem Weltkriege haben noch folgende europäische Staaten 
ihr Geldwesen auf Grund der Francwährung eingerichtet: 
Polen. An die Stelle der von der Polnischen Landesdarlehens- 
kassa emittierten polnischen Mark trat mit Gesetz vom 11. Jänner 
1924 eine neue Währungseinheit, der Zloty (Gulden) zu 100 Grossi, 
gleich einem Goldfranken. Das Verhältnis der alten zur neuen 
Währung wurde mit 1 Zloty — 1:8 Millionen polnische Mark festgesetzt. 
Mit Verordnung vom 14. April 1924 wurde die Bank Polski errichtet, 
die das alleinige Notenprivilegium erhielt; ihre Noten (von 5 bis 50 
Zloty) müssen mit mindestens 30% in Gold oder Golddevisen, im 
übrigen bankmäßig gedeckt sein, worin auch ein zinsfreies Darlehen 
an den Staat von 50 Millionen Zloty einbezogen ist. Der Notenumlauf
	        
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