Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Anhang.

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dirigiren  und  dieser  reformirten  Ordnungk  gehorsamlich  nachleben,
mögen  8  Tage  nach  hastnacht  (in  maszen  in  der  Fastnachtwoche
alle  Ambter  und  Zunfften  dem  Alten  nach  entweder  neue  Elterleute
und  Heysitzer  erwehle  oder  die  alten  beybehalten  werden  sollen)
zur  Confirmation  e.  ehrb.  Amtgerichts  von  dem  vorigen  Elterman
und  desen  Beysitzern  vorgestellet  werden  und  druff  die  Confirmirten
  vermöge  der  uhralten  Verfaszungen  der  ersten  Schrägen
hiesiger  Stadt  einen  besondern  Ambts-  und  Gehorsambseydt  woll
gemeldeten  Ambtsgericht  abzulegen  gehalten  sein  sollen,  wodurch
5)  die  unruhigen  von  den  frommen  abgesondert  und  dann
diese  allein  bestätiget  werden,  viel  Unheils  und  Wiederwertigkeit
abgewandt  und  verhüthet  werden  kann.  Vornen  mundtlich  bey  Verlesungk
  diesesz  ein  Mehresz.
Capui  ultimum.
Die  itz  vorhandne  Freymeistere  können  folgender  Gestalt  reduciret
  und  deschräncket  werden  :
1)  Diejenige  Freymeistere,  die  ihrer  Geburths,  Lehr  und  Heuraths
halber  nicht  ambtsunfähigk  sein,  sollen,  weiln  sie  diese  Verordnungk
  nach  nunmehro  wollfeihl  dazu  gelangen  können,
sich  in  die  Ambter  einkauffen  und  die  Burgerschafft  gewinnen,
sie  sein  Conestable  oder  sonst  ander  begünstigte  Frey  meistere.
2)  Andere  aber,  die  ausz  vorerwehnten  Ursachen  nicht  ambtsfähigk,
  müszen  entweder  gantz  abgeschaffet  oder  alsz  Beywohnere
  bey  unsz  geduldet  werden,  sollen  aber  restringiret
und  keine  mehrerre  h  rey  heit  dann  mitt  ihrer  eigen  Händen
Wercke  sich  zu  nähren  ins  Künfftigk  haben,  sie  sein  Conestabele
  oder  andre  Freymeistere.
Inmaszen  solche  Leute  dennoch  gantz  und  gar  nicht  von  Städten
^bzuweisen  sein,  undt  ist  demnach  dieser  Unterscheidt  zwischen
^mbtsfähige  Zunfftmeistere  und  Bürgere,  dasz  dieselben  Inhalt
Ambtsfreyheiten  Gesellen  zetzen  und  Jungen  ausleren  mögen,
^nd  andre  ambtsunfähigen  Beywohnere,  die  sich  blosz  von  ihrer
^•gen  Händen  Arbeit  so  kümmerlich  sich  und  die  ihrigen  unterhalten ­
  mögen  etc.
Die  Meisterstücke  an  solchen  Stücken,  die  begührigk  begehret ­
  werden.
Partis  primae  finis.
            
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