Anhang.
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dirigiren und dieser reformirten Ordnungk gehorsamlich nachleben,
mögen 8 Tage nach hastnacht (in maszen in der Fastnachtwoche
alle Ambter und Zunfften dem Alten nach entweder neue Elterleute
und Heysitzer erwehle oder die alten beybehalten werden sollen)
zur Confirmation e. ehrb. Amtgerichts von dem vorigen Elterman
und desen Beysitzern vorgestellet werden und druff die Confirmirten
vermöge der uhralten Verfaszungen der ersten Schrägen
hiesiger Stadt einen besondern Ambts- und Gehorsambseydt woll
gemeldeten Ambtsgericht abzulegen gehalten sein sollen, wodurch
5) die unruhigen von den frommen abgesondert und dann
diese allein bestätiget werden, viel Unheils und Wiederwertigkeit
abgewandt und verhüthet werden kann. Vornen mundtlich bey Verlesungk
diesesz ein Mehresz.
Capui ultimum.
Die itz vorhandne Freymeistere können folgender Gestalt reduciret
und deschräncket werden :
1) Diejenige Freymeistere, die ihrer Geburths, Lehr und Heuraths
halber nicht ambtsunfähigk sein, sollen, weiln sie diese Verordnungk
nach nunmehro wollfeihl dazu gelangen können,
sich in die Ambter einkauffen und die Burgerschafft gewinnen,
sie sein Conestable oder sonst ander begünstigte Frey meistere.
2) Andere aber, die ausz vorerwehnten Ursachen nicht ambtsfähigk,
müszen entweder gantz abgeschaffet oder alsz Beywohnere
bey unsz geduldet werden, sollen aber restringiret
und keine mehrerre h rey heit dann mitt ihrer eigen Händen
Wercke sich zu nähren ins Künfftigk haben, sie sein Conestabele
oder andre Freymeistere.
Inmaszen solche Leute dennoch gantz und gar nicht von Städten
^bzuweisen sein, undt ist demnach dieser Unterscheidt zwischen
^mbtsfähige Zunfftmeistere und Bürgere, dasz dieselben Inhalt
Ambtsfreyheiten Gesellen zetzen und Jungen ausleren mögen,
^nd andre ambtsunfähigen Beywohnere, die sich blosz von ihrer
^•gen Händen Arbeit so kümmerlich sich und die ihrigen unterhalten
mögen etc.
Die Meisterstücke an solchen Stücken, die begührigk begehret
werden.
Partis primae finis.